Principal direktgeschaeft
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Wenn es um Direktgeschäfte des Unternehmers im Handelsvertretergebiet nach Paragraf 87 HGB in Handelsvertreterrecht und Vertriebsverträge geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Direktgeschäfte des Unternehmers im Handelsvertretergebiet nach § 87 HGB
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Überblick
Unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Direktgeschäfte des Unternehmers im Handelsvertretergebiet nach § 87 HGB. Er deckt die wichtigsten Normen des deutschen Handelsvertreterrechts nach HGB §§ 84–92c ab und bezieht die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG sowie BGH- und EuGH-Rechtsprechung ein. Ziel: konkrete, umsetzbare Ergebnisse für Handelsvertreter und Unternehmer. Für internationale Sachverhalte gilt die Rom-I-Verordnung für das anwendbare Recht. Zwingende Normen (§ 92c HGB) schützen den Handelsvertreter auch bei ausländischer Rechtswahl.
Mandantenfall
- Alleinvertreter X stellt fest, dass Unternehmer Y regelmäßig direkt mit Kunden im Bezirk des X verhandelt und Verträge abschließt, ohne X Provision zu zahlen.
- Unternehmer Y behauptet, bestimmte Großkunden seien als Direktkunden vom Provisionsanspruch des Alleinvertreters X ausgenommen; X bestreitet dies.
- Handelsvertreter X verlangt Buchauszug über alle Direktgeschäfte des Unternehmers Y in seinem Bezirk und klagt auf Bezirksprovision nach § 87 Abs. 2 HGB.
Erste Schritte
- Direktgeschäfte aus Buchauszug und Geschäftsberichten des Unternehmers ermitteln.
- Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 2 HGB für alle Direktabschlüsse im Bezirk berechnen.
- Ausnahmen für Direktkunden auf vertragliche Grundlage und Wirksamkeit prüfen.
- Schadensersatz für systematische Unterwanderung des Alleinvertretervertrags geltend machen.
- Stufenklage auf Buchauszug und Bezirksprovision einreichen.
- Unterlassungsanspruch gegen weitere Direktabschlüsse prüfen.
Rechtsrahmen
- § 87 Abs. 2 HGB — Bezirksprovision bei Direktabschlüssen des Unternehmers
- § 87c HGB — Buchauszug über Direktgeschäfte
- § 280 BGB — Schadensersatz bei Verletzung des Alleinvertretervertrags
- § 86a HGB — Pflicht des Unternehmers zur Unterstützung
- § 242 BGB — Treu und Glauben bei Direktgeschäften
- Art. 7 Abs. 2 RL 86/653/EWG — Provision bei Direktgeschäften im Bezirk
Prüfraster
- Hat der Unternehmer Direktgeschäfte im Alleinvertretergebiet getätigt?
- Sind diese Direktgeschäfte vertraglich vom Provisionsanspruch ausgenommen?
- Besteht ein Buchauszugsanspruch über die Direktgeschäfte?
- Wie hoch ist die Bezirksprovision für die Direktabschlüsse?
- Kommt Schadensersatz für systematische Unterwanderung in Betracht?
- Ist ein Unterlassungsanspruch gegen weitere Direktabschlüsse durchsetzbar?
Typische Fallstricke
- Direktgeschäfte ohne Buchauszugsanforderung nicht erfasst.
- Ausnahmen für Direktkunden ohne vertragliche Grundlage nachträglich behauptet.
- Schadensersatz bei systematischer Unterwanderung nicht geltend gemacht.
- Stufenklage ohne korrekte Formulierung der Leistungsstufe unzulässig.
Hintergrund und Kontext
Das deutsche Handelsvertreterrecht ist im fünften Buch des HGB in §§ 84 bis 92c geregelt. Es setzt die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG in nationales Recht um. Kernprinzipien: Selbständigkeit, Provisionsanspruch, Informationsrechte, Ausgleich bei Vertragsende. BGH und EuGH haben das Handelsvertreterrecht durch zentrale Leitentscheidungen geprägt. Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB schützen den Handelsvertreter. Entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig. Praktisch zentral: Provision (§ 87 HGB), Buchauszug (§ 87c HGB), Ausgleich (§ 89b HGB), Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) und Kündigung (§§ 89 und 89a HGB). Auskunftsrechte, Geheimhaltung (§ 88 HGB) und Delkredere (§ 86b HGB) ergänzen das Recht.
Quellen
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