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Nachfolge agenturverkauf

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Wenn es um Agenturverkauf und Nachfolge im Handelsvertreterrecht in Handelsvertreterrecht und Vertriebsverträge geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Agenturverkauf und Nachfolge im Handelsvertreterrecht

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Überblick

Unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Agenturverkauf und Nachfolge im Handelsvertreterrecht. Er deckt die wichtigsten Normen des deutschen Handelsvertreterrechts nach HGB §§ 84–92c ab und bezieht die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG sowie BGH- und EuGH-Rechtsprechung ein. Ziel: konkrete, umsetzbare Ergebnisse für Handelsvertreter und Unternehmer.

Mandantenfall

  • Handelsvertreter X möchte seine Agentur an Nachfolger N verkaufen; Unternehmer Y muss zustimmen; X prüft, ob er danach noch Ausgleich verlangen kann.
  • Handelsvertreter X übernimmt die Agentur von Vorgänger V; er fragt, welche Rechte und Pflichten auf ihn übergehen und ob er für Altschulden des V haftet.
  • Unternehmer Y prüft, ob er die Zustimmung zum Agenturverkauf von X an N verweigern kann und unter welchen Bedingungen er zustimmen muss.

Erste Schritte

  1. Zustimmungserfordernis des Unternehmers für die Agenturübertragung im Vertrag prüfen.
  2. Ausgleichsanspruch des Veräußerers nach § 89b Abs. 3 Nr. 3 HGB prüfen — erlischt er?
  3. Kaufpreisermittlung: Kundenstammwert, Provisionshistorie, Goodwill bewerten.
  4. Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten des Veräußerers klären.
  5. Wettbewerbsverbot für Veräußerer nach Agenturverkauf vereinbaren.
  6. Übergangszeitraum und Einarbeitungsunterstützung vertraglich regeln.

Rechtsrahmen

  • § 89b Abs. 3 Nr. 3 HGB — Erlöschen des Ausgleichs bei Vertragsübertragung
  • § 89b Abs. 1 HGB — Entstehungsvoraussetzungen des Ausgleichs
  • § 413 BGB — Abtretung des gesamten Vertrags (Vertragsübernahme)
  • § 25 HGB — Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung
  • § 90a HGB — Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Veräußerer
  • Art. 17 RL 86/653/EWG — Ausgleich bei Vertragsende

Prüfraster

  • Hat der Unternehmer der Agenturübertragung zugestimmt?
  • Erlischt der Ausgleichsanspruch des Veräußerers nach § 89b Abs. 3 Nr. 3 HGB?
  • Wie wird der Kaufpreis für die Agentur ermittelt?
  • Haftet der Erwerber für Altverbindlichkeiten des Veräußerers?
  • Ist ein Wettbewerbsverbot für den Veräußerer nach § 90a HGB notwendig und wirksam?
  • Welche Rechte und Pflichten gehen auf den Erwerber über?

Typische Fallstricke

  • Agenturübertragung ohne Zustimmung des Unternehmers — unwirksam.
  • Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 3 Nr. 3 HGB beim Verkauf erlischt — nicht erkannt.
  • Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten nicht vertraglich ausgeschlossen.
  • Wettbewerbsverbot für Veräußerer vergessen — sofortige Konkurrenz nach Verkauf.

Hintergrund und Kontext

Das deutsche Handelsvertreterrecht ist im fünften Buch des HGB in §§ 84 bis 92c geregelt. Es setzt die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG um. Kernprinzipien: Selbständigkeit, Provisionsanspruch, Informationsrechte, Ausgleich bei Vertragsende. BGH und EuGH haben zentrale Rechtsfragen durch Leitentscheidungen geklärt. Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB schützen den Handelsvertreter zwingend. Entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig. Praktisch zentral: Provision (§ 87 HGB), Buchauszug (§ 87c HGB), Ausgleich (§ 89b HGB), Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) und Kündigung (§§ 89 und 89a HGB). Auskunftsrechte (§ 87c HGB), Geheimhaltung (§ 88 HGB) und Delkredere (§ 86b HGB) ergänzen den praxisrelevanten Rechtsrahmen. Für internationale Sachverhalte gilt zudem die Rom-I-Verordnung für das anwendbare Recht.

Quellen

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