Kommissionaer abgrenzung
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Wenn es um Abgrenzung Handelsvertreter vom Kommissionär nach Paragrafen 383 ff. HGB in Handelsvertreterrecht und Vertriebsverträge geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md
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Abgrenzung Handelsvertreter vom Kommissionär nach §§ 383 ff. HGB
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Überblick
Unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Abgrenzung Handelsvertreter vom Kommissionär nach §§ 383 ff. HGB. Er deckt die wichtigsten Normen des deutschen Handelsvertreterrechts nach HGB §§ 84–92c ab und bezieht die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG sowie BGH- und EuGH-Rechtsprechung ein. Ziel sind konkrete, umsetzbare Ergebnisse: Schriftsätze, Berechnungen, Vertragsentwürfe und Prüfvermerke. Sowohl die Handelsvertreter- als auch die Unternehmerseite werden abgedeckt.
Mandantenfall
- Vermittler X schließt Kaufverträge im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Unternehmers Y ab; er fragt, ob er als Handelsvertreter oder als Kommissionär einzustufen ist.
- Unternehmer Y behandelt seinen Kommissionär X wie einen Handelsvertreter und zahlt ihm Provision; er prüft, welche Rechtsregeln gelten und ob X Ausgleich verlangen kann.
- Handelsvertreter X tritt bei bestimmten Geschäften im eigenen Namen auf; Y bestreitet den Provisionsanspruch und qualifiziert X als Kommissionär.
Erste Schritte
- Handeln im eigenen oder fremden Namen feststellen — Kernmerkmal der Abgrenzung.
- Auf wessen Rechnung wird gehandelt — eigene Rechnung (Händler) oder Rechnung des Unternehmers?
- Vertragstext auf Qualifikation als Handelsvertreter oder Kommissionär prüfen.
- Anwendbarkeit der §§ 84-92c HGB auf Kommissionäre klären.
- Ausgleichsanspruch: nur bei echtem Handelsvertreter nach § 89b HGB.
- Steuerliche Konsequenzen der Qualifikation (Umsatzsteuer) prüfen.
Rechtsrahmen
- § 84 HGB — Handelsvertreter handelt im fremden Namen
- § 383 HGB — Kommissionär handelt im eigenen Namen auf fremde Rechnung
- § 89b HGB — Ausgleichsanspruch nur für Handelsvertreter, nicht für Kommissionäre
- § 392 HGB — Delkredere des Kommissionärs
- Art. 1 Abs. 2 RL 86/653/EWG — Handelsvertreter als im fremden Namen Handelnder
- § 164 BGB — Stellvertretung im fremden Namen
Prüfraster
- Handelt der Vermittler im eigenen oder fremden Namen?
- Sind die §§ 84-92c HGB auf den Vermittler anwendbar?
- Hat der Kommissionär einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB?
- Welche steuerlichen Konsequenzen hat die Qualifikation für die Umsatzsteuer?
- Kann der Vertrag als Mischform qualifiziert werden?
- Bestehen unterschiedliche Haftungsregeln für Handelsvertreter und Kommissionär?
Typische Fallstricke
- Handeln im eigenen Namen fälschlich als Handelsvertretung qualifiziert — kein Ausgleich.
- Kommissionär irrtümlich mit Ausgleichsanspruch ausgestattet.
- Mischformen zwischen Handelsvertretung und Kommission nicht erkannt.
- Steuerliche Mehrbelastung durch falsche Qualifikation.
Hintergrund und Kontext
Das deutsche Handelsvertreterrecht ist im fünften Buch des HGB in den §§ 84 bis 92c geregelt. Es setzt die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG in nationales Recht um. Kernprinzipien: Selbständigkeit, Provisionsanspruch, Informationsrechte, Ausgleich bei Vertragsende. BGH und EuGH haben das Handelsvertreterrecht durch zahlreiche Entscheidungen geprägt. Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB können nicht abgebedungen werden; entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig. Praktisch zentral: Provision (§ 87 HGB), Buchauszug (§ 87c HGB), Ausgleich (§ 89b HGB), Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) sowie Kündigung (§§ 89 und 89a HGB). Auskunftsrechte (§ 87c HGB), Geheimhaltungspflicht (§ 88 HGB) und Delkredere (§ 86b HGB) ergänzen das Recht praxisnah.
Quellen
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