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Wenn es um Insolvenz des Unternehmers — Auswirkungen auf Handelsvertretervertrag und Ansprüche in Handelsvertreterrecht und Vertriebsverträge geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Insolvenz des Unternehmers — Auswirkungen auf Handelsvertretervertrag und Ansprüche

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Überblick

Unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Insolvenz des Unternehmers — Auswirkungen auf Handelsvertretervertrag und Ansprüche. Er deckt die wichtigsten Normen des deutschen Handelsvertreterrechts nach HGB §§ 84–92c ab und bezieht die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG sowie BGH- und EuGH-Rechtsprechung ein. Ziel sind konkrete, umsetzbare Ergebnisse: Schriftsätze, Berechnungen, Vertragsentwürfe und Prüfvermerke. Sowohl die Handelsvertreter- als auch die Unternehmerseite werden abgedeckt.

Mandantenfall

  • Handelsvertreter X erfährt, dass über das Vermögen von Unternehmer Y das Insolvenzverfahren eröffnet wurde; X prüft, wie er seine Provisions- und Ausgleichsansprüche anmelden kann.
  • Handelsvertreter X hat kurz vor Insolvenzeröffnung eine Provisionszahlung von Unternehmer Y erhalten; der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung nach § 130 InsO.
  • Handelsvertreter X fragt, ob sein Handelsvertretervertrag durch die Insolvenz des Unternehmers Y automatisch endet oder fortbesteht.

Erste Schritte

  1. Prüfen, ob der Handelsvertretervertrag nach § 116 InsO automatisch endet.
  2. Offene Provisions- und Ausgleichsansprüche zur Insolvenztabelle anmelden.
  3. Anfechtungsrisiko für erhaltene Zahlungen nach §§ 130-135 InsO klären.
  4. Rangstellung der Forderungen (Insolvenzforderung oder Masseforderung) bestimmen.
  5. Sicherungsrechte (Pfandrecht, Abtretung) auf Wirksamkeit in der Insolvenz prüfen.
  6. Fristen für Forderungsanmeldung beachten.

Rechtsrahmen

  • § 116 InsO — Erlöschen von Dienstverträgen mit Insolvenzverfahrensbeginn
  • § 174 InsO — Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle
  • § 130 InsO — Anfechtung kongruenter Deckungshandlungen
  • § 87 HGB — Provisionsansprüche als Insolvenzforderungen
  • § 89b HGB — Ausgleichsanspruch als Insolvenzforderung
  • § 55 InsO — Masseverbindlichkeiten nach Insolvenzeröffnung

Prüfraster

  • Endet der Handelsvertretervertrag automatisch mit Insolvenzeröffnung?
  • Welche Ansprüche sind zur Insolvenztabelle anmeldungsfähig?
  • Droht eine Anfechtung erhaltener Zahlungen durch den Insolvenzverwalter?
  • Ist der Ausgleichsanspruch eine einfache Insolvenzforderung oder eine Masseforderung?
  • Welche Fristen für Forderungsanmeldung gelten?
  • Gibt es Sicherungsrechte, die in der Insolvenz bestehen bleiben?

Typische Fallstricke

  • Frist zur Forderungsanmeldung versäumt — Forderung nicht zur Tabelle festgestellt.
  • Anfechtung erhaltener Zahlungen nicht erwartet — unerwartete Rückforderung.
  • Ausgleichsanspruch nicht fristgerecht nach § 89b Abs. 4 HGB angemeldet — erloschen.
  • Fortführung des Vertrags durch Insolvenzverwalter ohne neue Vergütungsregelung.

Hintergrund und Kontext

Das deutsche Handelsvertreterrecht ist im fünften Buch des HGB in den §§ 84 bis 92c geregelt. Es setzt die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG in nationales Recht um. Kernprinzipien: Selbständigkeit, Provisionsanspruch, Informationsrechte, Ausgleich bei Vertragsende. BGH und EuGH haben das Handelsvertreterrecht durch zahlreiche Entscheidungen geprägt. Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB können nicht abgebedungen werden; entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig. Praktisch zentral: Provision (§ 87 HGB), Buchauszug (§ 87c HGB), Ausgleich (§ 89b HGB), Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) sowie Kündigung (§§ 89 und 89a HGB). Auskunftsrechte (§ 87c HGB), Geheimhaltungspflicht (§ 88 HGB) und Delkredere (§ 86b HGB) ergänzen das Recht praxisnah.

Quellen

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