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Wenn es um Deutscher Handelsvertreter für ausländischen Unternehmer — Rechtsschutz und Gerichtsstand in Handelsvertreterrecht und Vertriebsverträge geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Deutscher Handelsvertreter für ausländischen Unternehmer — Rechtsschutz und Gerichtsstand

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Überblick

Unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Deutscher Handelsvertreter für ausländischen Unternehmer — Rechtsschutz und Gerichtsstand. Er deckt die wichtigsten Normen des deutschen Handelsvertreterrechts nach HGB §§ 84–92c ab und bezieht die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG sowie BGH- und EuGH-Rechtsprechung ein. Ziel sind konkrete, umsetzbare Ergebnisse: Schriftsätze, Berechnungen, Vertragsentwürfe und Prüfvermerke. Sowohl die Handelsvertreter- als auch die Unternehmerseite werden abgedeckt.

Mandantenfall

  • Handelsvertreter X (Sitz Deutschland) vertritt US-Unternehmer Y; nach Kündigung streitet X um den Ausgleich nach § 89b HGB und fragt, ob deutsches Recht gilt.
  • Handelsvertreter X hat im Vertrag mit dem britischen Unternehmer Y englisches Recht vereinbart; X prüft, ob er sich trotzdem auf § 89b HGB berufen kann.
  • Handelsvertreter X soll gegen einen insolventen französischen Unternehmer Y seinen Ausgleichsanspruch in Deutschland geltend machen.

Erste Schritte

  1. Rechtswahl im Vertrag bestimmen und auf Wirksamkeit prüfen.
  2. Eingriffsnormen nach Art. 9 Rom-I-VO und § 92c HGB identifizieren.
  3. RL 86/653/EWG gilt als Mindeststandard in allen EU-Staaten.
  4. Gerichtsstand Deutschland nach Art. 7 EuGVVO (Erfüllungsort) oder Gerichtsstandsklausel prüfen.
  5. Zustellung und Vollstreckung gegen ausländischen Unternehmer klären.
  6. Insolvenzrecht des ausländischen Unternehmers auf Auswirkungen für Provisionsansprüche prüfen.

Rechtsrahmen

  • Art. 3 und 4 Rom-I-VO — Rechtswahl und objektives Anknüpfungsstatut
  • Art. 9 Rom-I-VO — Eingriffsnormen (§ 92c HGB als Eingriffsnorm)
  • § 92c HGB — Zwingende Schutzvorschriften für in Deutschland tätige Handelsvertreter
  • Art. 17 RL 86/653/EWG — Ausgleichsanspruch Mindeststandard EU
  • Art. 7 EuGVVO — Besonderer Gerichtsstand Erfüllungsort
  • § 328 ZPO — Anerkennung ausländischer Urteile

Prüfraster

  • Gilt deutsches Recht trotz ausländischer Rechtswahl dank § 92c HGB und Art. 9 Rom-I-VO?
  • Welcher Gerichtsstand ist in Deutschland begründet?
  • Wie wird ein deutsches Urteil im Ausland vollstreckt?
  • Sind zwingende Normen der RL 86/653/EWG auch bei Rechtswahl eines Drittstaats anwendbar?
  • Schützt § 92c HGB deutsche Handelsvertreter auch gegenüber nicht-EU-Unternehmern?
  • Welche Folgen hat Insolvenz des ausländischen Unternehmers für Ausgleich und Provision?

Typische Fallstricke

  • Rechtswahl ausländisches Recht schließt zwingende deutsche Normen nicht aus.
  • EuGVVO gilt nur innerhalb der EU — Gerichtsstandsregeln für Drittstaaten unterschiedlich.
  • Vollstreckung in USA ohne bilaterales Anerkennungsabkommen kaum möglich.
  • § 92c HGB schützt nur in Deutschland tätige Handelsvertreter — Tätigkeitsort entscheidend.

Hintergrund und Kontext

Das deutsche Handelsvertreterrecht ist im fünften Buch des HGB in den §§ 84 bis 92c geregelt. Es setzt die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG in nationales Recht um. Kernprinzipien: Selbständigkeit des Handelsvertreters, Provisionsanspruch, Informationsrechte, Ausgleichsanspruch bei Vertragsende sowie Schutz vor einseitiger Benachteiligung. BGH und EuGH haben das Handelsvertreterrecht durch zahlreiche Entscheidungen geprägt, insbesondere zur Berechnung des Ausgleichs, zur Richtlinienkonformität und zu Ausschlussgründen. Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB können nicht abgebedungen werden; entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig. Praktisch zentral: Provision (§ 87 HGB), Buchauszug (§ 87c HGB), Ausgleich (§ 89b HGB), Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) sowie Kündigung (§§ 89 und 89a HGB).

Quellen

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