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Gewr geschaeftsgeheimnisgesetz

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Wenn es um GewR: Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) – Spezial in Plugin: Gewerblicher Rechtsschutz geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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GewR: Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) – Spezial

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Zweck und Mandatsbezug

Behandelt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, in Kraft seit 26.04.2019) als eigenständigen Rechtsbaustein im gewerblichen Rechtsschutz. Das GeschGehG hat die frühere Rechtslage nach §§ 17–19 UWG a.F. abgelöst und neue Anforderungen an den Schutz eingeführt – insbesondere die Pflicht zu „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen".

Mandatsbezug: Mitarbeiter verlässt Unternehmen und nimmt Kundendaten mit; Wettbewerber hat Zugang zu Produktionsrezepturen erlangt; Auftragnehmer nutzt vertrauliche Konstruktionszeichnungen ohne Erlaubnis. Oder: Unternehmen erhält Abmahnung wegen angeblicher GeschGehG-Verletzung.

Rechtlicher Rahmen

Zentrale Normen

  • § 2 GeschGehG – Definition des Geschäftsgeheimnisses: Information, die (1) geheim ist, (2) kommerziellen Wert hat und (3) angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen unterliegt.
  • § 3 GeschGehG – Erlaubte Handlungen; kein Schutz für eigenständig entwickelte Informationen, Reverse Engineering unter Voraussetzungen.
  • § 4 GeschGehG – Verbotene Handlungen: unbefugter Erwerb, Nutzung, Offenlegung.
  • § 5 GeschGehG – Ausnahmen: Aufdeckung von Rechtsverstoß (Whistleblower), Ausübung von Meinungsfreiheit.
  • § 6 GeschGehG – Unterlassungsanspruch.
  • § 10 GeschGehG – Schadensersatz.
  • § 20 GeschGehG – Straf- und Bußgeldvorschriften.
  • Richtlinie (EU) 2016/943 – Trade Secrets Directive; Grundlage des GeschGehG.

Schutzvoraussetzungen nach § 2 Nr. 1 GeschGehG

ElementInhaltPrüfpunkt
GeheimheitInformation nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglichMarktwissen, Fachpublikation, offene Quellen?
Kommerzieller WertWirtschaftlicher Wert der GeheimhaltungWettbewerbsvorteil? Lizenzierbar?
Angemessene GeheimhaltungsmaßnahmenAktive Schritte des InhabersNDA, Zugangsbeschränkung, Verschlüsselung, Schulung

Kaltstart in 5 Fragen

  1. Informationsart: Was soll geschützt werden? Kundenliste, Rezeptur, Quellcode, Konstruktionszeichnung, Geschäftsstrategie?
  2. Geheimhaltungsmaßnahmen: Welche Maßnahmen wurden ergriffen? NDA, IT-Zugangsschutz, physischer Zugangsschutz, Mitarbeiterschulung?
  3. Verletzungshandlung: Was hat der Verletzer getan? Entwendet, weitergegeben, genutzt?
  4. Beziehung zum Verletzer: Ehemaliger Mitarbeiter, Auftragnehmer, Wettbewerber, Einbrecher?
  5. Output: Unterlassungsantrag (EV), Schadensersatz-Memo, Checkliste Geheimhaltungsmaßnahmen oder Abmahnung?

Prüfprogramm

Schritt 1 – Schutzfähigkeit prüfen

Geheimheit:

  • Information nicht in Fachzeitschriften, Patentschriften oder im Internet verfügbar?
  • Kein „allgemeines Branchenwissen" der Mitarbeiter?
  • Nicht durch Reverse Engineering einfach gewinnbar (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG)?

Kommerzieller Wert:

  • Unternehmen spart Kosten/erzielt Erlöse durch Geheimhaltung?
  • Lizenzierungspotential vorhanden?
  • Wettbewerber würde profitieren?

Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen (critical!):

  • Vertragliche Maßnahmen: NDA mit Mitarbeitern und Vertragspartnern; Vertraulichkeitsklauseln.
  • Technische Maßnahmen: Passwortschutz, Verschlüsselung, Zugriffsberechtigungen.
  • Organisatorische Maßnahmen: Need-to-know-Prinzip, Schulungen, Kennzeichnung als „vertraulich".
  • Physische Maßnahmen: Abgesicherter Serverraum, verschlossene Schränke.
  • Fehlen angemessener Maßnahmen: Kein Schutz nach § 2 GeschGehG – auch wenn Information wertvoll war.

Schritt 2 – Verletzungshandlung nach § 4 GeschGehG

Verbotener Erwerb (§ 4 Abs. 1 GeschGehG):

  • Unbefugter Zugriff auf Computer, Dateien, Räumlichkeiten.
  • Mitnahme von Unterlagen ohne Erlaubnis.

Verbotene Nutzung/Offenlegung (§ 4 Abs. 2 GeschGehG):

  • Nutzung in neuem Unternehmen; Weitergabe an Wettbewerber.
  • Auch: Drittperson, die weiß, dass Information unerlaubt erlangt wurde (§ 4 Abs. 3 GeschGehG).

Ausnahmen prüfen (§ 5 GeschGehG):

  • Whistleblowing zur Aufdeckung von Rechtsverstoß: schutzlos.
  • Meinungsfreiheit, Pressefreiheit: Interessenabwägung.
  • Ausübung gesetzlicher Rechte (z.B. Betriebsratsinformationsrecht).

Schritt 3 – Einstweilige Verfügung

  • Verfügungsanspruch: §§ 6 ff. GeschGehG (Unterlassung, Herausgabe).
  • Verfügungsgrund: Dringlichkeit, drohende irreversible Offenbarung.
  • Glaubhaftmachung: Nachweis der Schutzvoraussetzungen + Verletzungshandlung + Geheimhaltungsmaßnahmen.
  • Besonderheit: § 16 GeschGehG – Vertraulichkeitsschutz im Verfahren; Gericht kann Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit führen.

Schritt 4 – Schadensersatz und Herausgabe

  • § 10 GeschGehG: Schadensersatz bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung.
  • Berechnungsmethoden: Tatsächlicher Schaden, entgangener Gewinn, Lizenzanalogie.
  • § 7 GeschGehG: Herausgabe des Verletzergewinns.
  • § 8 GeschGehG: Vernichtung und Rückruf der verletzenden Produkte.

Schritt 5 – Arbeitnehmer-Sonderfall

  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: §§ 74 ff. HGB; muss gesondert vereinbart sein.
  • Mitnahme von Arbeitgeberunterlagen: § 4 Abs. 1 GeschGehG; aber: eigene Notizen, Erfahrungswissen zulässig.
  • Abgrenzung: „persönliches berufliches Wissen" vs. konkrete Unternehmensgeheimnisse.
  • Strafrecht: § 20 GeschGehG; parallel zu zivilrechtlichen Ansprüchen.

Typische Fallen

  • Fehlende Geheimhaltungsmaßnahmen: Kein NDA, keine Zugangsbeschränkung → kein GeschGehG-Schutz trotz wertvoller Information.
  • Information war öffentlich: Patentschrift, Fachpublikation, offene Quellen → Geheimheit fehlt.
  • Whistleblower-Ausnahme übersehen: Mitarbeiter hat Rechtsverstoß aufgedeckt; kein Anspruch.
  • Verjährung: Ansprüche nach § 9 GeschGehG verjähren in 3 Jahren (§ 195 BGB); Fristbeginn beachten.
  • Verwechslung mit Strafrecht: GeschGehG und § 20 GeschGehG gelten nebeneinander; Strafanzeige ≠ Abmahnung.

Output-Module

  • Schutzfähigkeits-Checkliste: Geheimheit, kommerzieller Wert, Geheimhaltungsmaßnahmen.
  • Maßnahmen-Audit: Vorhandene vs. empfohlene Geheimhaltungsmaßnahmen.
  • EV-Antrag-Skizze: Verfügungsanspruch §§ 6 ff. GeschGehG, Glaubhaftmachungspaket.
  • Abmahnung Muster GeschGehG: Verletzungshandlung, Anspruchsgrundlage, Unterlassungsaufforderung.

Anschluss-Skills

  • gewr-einstweilige-verfuegung-eilverfahren-spezial – EV-Antrag
  • verletzungs-triage – Erstentscheidung
  • unterlassungsverlangen – Unterlassungserklärung
  • spezial-rechtsschutz-tatbestand-beweis-und-belege – Tatbestand und Beweis

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