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Gw einstweilige verfuegung spezial

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Wenn es um GewR: Einstweilige Verfügung – Strategische Gesamtbetrachtung in Plugin: Gewerblicher Rechtsschutz geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert einen verwertbaren Entwurf mit Anträgen, Begründung und Anlagenlogik.From its SKILL.md

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GewR: Einstweilige Verfügung – Strategische Gesamtbetrachtung

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Zweck und Mandatsbezug

Liefert eine strategische Gesamtbetrachtung des einstweiligen Verfügungsverfahrens im gewerblichen Rechtsschutz – von der ersten Lageeinschätzung bis zum Übergang in die Hauptsache. Er ergänzt die spezialisierten Einzelskills der evvollzug-neu-Gruppe durch eine übergreifende Strategie- und Koordinationsperspektive.

Mandatsbezug: Anwalt muss innerhalb von 48 Stunden entscheiden, ob er eine EV beantragt, bei welchem Gericht, mit welchem Tenor und wie er danach vorgeht. Oder: Anwalt vertritt Antragsgegner und muss innerhalb einer Woche reagieren.

Strategische Ausgangsfragen

Vor jeder EV-Entscheidung:

  1. Ist das Rechtsschutzziel wirklich ein Unterlassungsanspruch, oder geht es um Auskunft, Herausgabe oder Schadensersatz?
  2. Ist der EV-Weg materiell und prozessual aussichtsreich (Verfügungsanspruch + Verfügungsgrund)?
  3. Ist die Abmahnung bereits der schnellere und billigere Weg?
  4. Welches Gericht bietet die beste Praxis für diesen Fall?
  5. Was passiert nach dem Vollzug – Abschlussvereinbarung oder Hauptsache?

Rechtlicher Gesamtrahmen

Normen

  • §§ 935–945a ZPO – Einstweiliger Rechtsschutz; Arrest und einstweilige Verfügung.
  • § 929 Abs. 2 ZPO – Vollziehungsfrist.
  • § 890 ZPO – Ordnungsmittel nach Vollzug.
  • § 945 ZPO – Schadensersatz bei ungerechtfertigter EV; Haftung des Antragstellers.
  • § 926 ZPO – Hauptsacheklage auf Anforderung des Schuldners.
  • § 93 ZPO – Sofortiges Anerkenntnis und Kostenfolge.

Typische IP-Ansprüche für EV

RechtsgebietUnterlassungsanspruchNorm
MarkenrechtMarkenverletzung§ 14 Abs. 5 MarkenG
PatentrechtPatentverletzung§ 139 Abs. 1 PatG
DesignrechtDesignverletzung§ 42 Abs. 1 DesignG
UrheberrechtUrheberrechtsverletzung§ 97 Abs. 1 UrhG
UWGUnlauterer Wettbewerb§ 8 Abs. 1 UWG
GeschGehGGeschäftsgeheimnisverletzung§ 6 GeschGehG

Strategiephase: Antragsteller

Phase 1 – Vorprüfung (Tag 0–1)

  • Materieller Anspruch: Besteht ein Unterlassungsanspruch? Welche Norm?
  • Verfügungsgrund: Wann erstmals Kenntnis? Keine Selbstwiderlegung?
  • Beweislage: Screenshot, Kaufbeleg, Schutzrechtsurkunde vorhanden?
  • Abmahnung vorher? Ja: Reaktionsfrist abgelaufen? Nein: Direkte EV oder Abmahnung zuerst?
  • Kostenrisiko: § 945 ZPO – Schadensersatz bei ungerechtfertigter EV; Bonität des Schuldners.

Phase 2 – Gerichtsauswahl (Tag 1–2)

Kriterien:

  • Örtliche Zuständigkeit: Sitz des Beklagten (§ 12 ZPO), Tatort (§ 32 ZPO), besonderer Gerichtsstand MarkenG/UWG.
  • Gerichtspraxis: Einige LG erlassen EV schneller oder großzügiger als andere.
  • Spezialkammern: Hamburg, München I, Frankfurt, Düsseldorf haben spezialisierte IP-Kammern.
  • Forum shopping: Innerhalb der Zuständigkeitsregeln; kein missbräuchliches Forum-Shopping.

Phase 3 – Antragsgestaltung (Tag 2–3)

  • Tenor: Präzise Beschreibung der verbotenen Handlung; nicht zu weit, nicht zu eng.
  • Ordnungsmittelandrohung: Immer in Tenor aufnehmen (§ 890 Abs. 2 ZPO).
  • Streitwertangabe: Realistisch; zu hoher Streitwert erhöht Kostenrisiko.
  • Glaubhaftmachungspaket: Eidesstattliche Versicherung + Belege.
  • Sicherheitsleistung: Antrag auf Absehen stellen; bei unsicherer Beweislage Gegenangebot.

Phase 4 – Vollzug (nach Erlass)

  • Fristbeginn: § 929 Abs. 2 ZPO – Monatsfrist ab Zustellung an Antragsteller.
  • Zustellungsweg: GV (sicher) oder beA (riskant, s. evvollzug-neu-003/004).
  • Vollstreckbare Ausfertigung: Sofort beantragen.
  • Zustellurkunde: In Akte, Datum im Fristenbuch.

Phase 5 – Nach Vollzug

  • Widerspruch des Schuldners? → Mündliche Verhandlung vorbereiten.
  • Kein Widerspruch? → Abschlussschreiben senden (s. evvollzug-neu-007).
  • Verstoß gegen EV? → Ordnungsmittelantrag (s. evvollzug-neu-005).
  • § 926-Antrag des Schuldners? → Hauptsacheklage fristgerecht erheben.

Strategiephase: Antragsgegner

Phase 1 – Sofortmaßnahmen nach Zustellung (Tag 0–3)

  • Zustellung prüfen: Wirksam? Fristbeginn korrekt?
  • Tenor lesen: Was genau ist verboten? Ist Handlung des Mandanten tatsächlich untersagt?
  • Verletzungshandlung beurteilen: Tatsächlicher Verstoß? Oder Tenorüberschreitung?
  • Wiederholungsgefahr beseitigen? Verletzung sofort einstellen; Wiederholungsgefahr prüfen.

Phase 2 – Entscheidung Widerspruch oder Abschluss

OptionWannFolge
Widerspruch (§ 924 ZPO)Starke materielle EinwendungenMündliche Verhandlung, Kostenrisiko
Modifizierte UEVerletzung tatsächlich gegeben, Tenor zu weitProzessbeendigung mit Einschränkungen
Vollständige UEKlare Verletzung, Risiko gering haltenSchnelle Beendigung
AbschlussvereinbarungVerhandlungsbereitschaft beider SeitenKompromisspakete möglich

Phase 3 – Widerspruchsstrategie

  • Dringlichkeitsselbstwiderlegung rügen: Hat Antragsteller zu lange gewartet?
  • Verfügungsanspruch angreifen: Schutzrecht ungültig, kein Verstoß, Erschöpfung, Verwirkung.
  • Verhältnismäßigkeit: Tenor zu weit; Schaden durch EV größer als Nutzen.
  • § 945 ZPO-Drohung: Auf Schadensersatzanspruch bei ungerechtfertigter EV hinweisen.

Kosten-Nutzen-Überblick EV

SzenarioKosten (ca.)ErfolgschanceAnmerkung
EV mit klarer BeweislageGering (Anwaltskosten)HochSchnelle Durchsetzung
EV mit schwacher BeweislageHoch (§ 945 ZPO-Risiko)MittelSorgfältige Abwägung
WiderspruchsverfahrenBeidseitig hochHälfte/HälfteVergleich oft sinnvoll
HauptsacheverfahrenHoch, langwierigJe nach FallNur bei hohem Streitwert

Quellenregel

Anschluss-Skills

  • gewr-einstweilige-verfuegung-eilverfahren-spezial – EV-Antrag im Detail
  • evvollzug-neu-001 bis evvollzug-neu-008 – Vollzugsschritte
  • evvollzug-neu-008 – Schutzschrift (Gegenseite)
  • spezial-operate-verhandlung-vergleich-und-eskalation – Vergleichsstrategie

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