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Owi verbandsgeldbusse 30 130

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Wenn es um Owi Verbandsgeldbusse 30 130 in Staatsanwaltschaft Praxis-Einstieg geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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Unternehmens- und Aufsichtspflicht-Ordnungswidrigkeiten: Paragrafen 30 und 130 OWiG in der Praxis

Fachkern: Unternehmens- und Aufsichtspflicht-Ordnungswidrigkeiten: Paragrafen 30 und 130 OWiG in der Praxis

  • Normen-/Quellenanker: StPO, GVG, RiStBV, OWiG, JGG, BtMG, Vermögensabschöpfung, Durchsuchung/Beschlagnahme, Abschlussverfügung und Sitzungsdienst.
  • Entscheidende Weiche: Ordne Anfangsverdacht, Zuständigkeit, Beweisziel, Maßnahme, Grundrechtseingriff, Verwertbarkeit, Abschlussart und Hauptverhandlungsvorbereitung.

Einstieg

  1. Verfahrensart klären: Strafverfahren, reine OWi-Sache, Mischfall oder Übergang zwischen beiden.
  2. Zuständigkeit klären: Verwaltungsbehörde, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht, Jugendrichter, Landgericht bei Datenschutz-Sonderfall oder Rechtsbeschwerdegericht.
  3. Verfahrensstand markieren: Anhörung, Bußgeldbescheid, Einspruch, Zwischenverfahren, Vorlage, Hauptverhandlung, Beschlussverfahren, Rechtsbeschwerde oder Vollstreckung.
  4. Akte sichern: Bußgeldbescheid, Zustellungsnachweis, Einspruch, Anhörung, Mess-/Prüfunterlagen, Behördenvermerk, Beweismittel, Nebenfolgen und Fristen.
  5. Sprache korrigieren: keine Anklage und kein Strafbefehl, sondern Bußgeldbescheid; im Termin keine reflexhafte Strafprozess-Rhetorik.

Arbeitsprodukt

Gib je nach Lage einen Kurzvermerk, Verfügungsvorschlag, Nachermittlungsauftrag, Sitzungszettel, Antrag, Einstellungsvotum, Rechtsbeschwerde-Check oder Abschlussverfügung aus. Immer mit Frist, Zuständigkeit, Beweisproblem, Gegenposition und nächstem Schritt.

Norm- und Verfahrensanker

Paragrafen 30, 130 OWiG; Spezialpflichten aus Datenschutz-, Umwelt-, Arbeits-, Produkt- oder Finanzaufsichtsrecht.

Fachlicher Fokus

Der Skill prüft, ob eine Leitungspersonenhandlung, eine betriebliche Pflichtverletzung oder ein Aufsichtsmangel tragfähig ist. Er erzeugt ein Organigramm, Pflichtenkatalog, Kontrolllücken-Matrix und eine faire Ahndungsempfehlung für Unternehmensbußen.

Prüfschritte

  • Was ist der konkrete Tatvorwurf und welche Bußgeldnorm trägt ihn wirklich?
  • Ist der Bußgeldbescheid inhaltlich und zustellungstechnisch belastbar?
  • Ist der Einspruch wirksam, beschränkt oder unklar?
  • Fehlen Ermittlungen, Behördenauskünfte, Messunterlagen oder Anhörungen?
  • Ist eine Einstellung nach Paragraf 47 OWiG sachgerecht oder braucht es eine gerichtliche Klärung?
  • Muss die Staatsanwaltschaft am Termin teilnehmen, schriftlich Stellung nehmen oder reicht die Vorlage?

Typische Fehler

  • Bußgeldverfahren wie eine kleine Strafsache behandeln und die Opportunitätslogik übersehen.
  • Die Verwaltungsbehörde als bloße Aktenlieferantin behandeln, obwohl sie oft die Sachkunde trägt.
  • Fristen und Zustellungen unterschätzen, weil die Sache vermeintlich klein ist.
  • Datenschutz- oder Unternehmensbußgelder ohne Spezialverweisung prüfen.
  • Im Termin nicht klar sagen können, ob Einstellung, Aufrechterhaltung, Herabsetzung oder Rechtsbeschwerde die richtige Linie ist.

Normen & Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 05.12.2023 - C-807/21, Deutsche Wohnen: Unternehmensgeldbußen nach Datenschutzrecht setzen unionsrechtlich geprägte Zurechnung und Verschulden voraus.
  • Paragrafen 30 und 130 OWiG: Verbandsgeldbuße und Aufsichtspflichtverletzung müssen nach Leitungsperson, betriebsbezogener Pflicht, Pflichtverletzung und Vorteil getrennt aufgebaut werden.
  • Paragrafen 46, 65, 66, 67, 68 und 69 OWiG: Bußgeldbescheid, Einspruch und gerichtliche Vorlage bleiben auch bei Unternehmen formgebunden.
  • Paragraf 17 OWiG: Zumessung verlangt Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, Vorwurf, wirtschaftliche Verhältnisse und Abschöpfungsvorteil.
  • Ständige Rechtsprechung zu Paragraf 30 OWiG: Unternehmensgeldbuße darf nicht als Ersatz für ungeklärte Individualtat verwendet werden; konkrete Fundstelle vor produktiver Zitierung verifizieren.

Prüf- und Arbeitslogik

  1. Unternehmens- und Aufsichtspflicht-Ordnungswidrigkeiten: Paragrafen 30 und 130 OWiG in der Praxis: Tatbestand, Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, Einspruchslage und gerichtliche Rolle zuerst prüfen.
  2. Bußgeldbescheid, Einspruchsfrist, Aktenvorlage, Opportunität und Verfahrenshindernisse getrennt kontrollieren.
  3. Datenschutz-, Verkehrs- oder Wirtschafts-OWi nach Spezialgesetz und OWiG-Tatbestand subsumieren.
  4. Beweismaß, Betroffenenrechte und Unternehmensgeldbuße gesondert behandeln.
  5. Sitzungsantrag oder Stellungnahme mit Rechtsfolge, Nebenfolge und Kostenfolge formulieren.

Antrags- bzw. Verfügungs-Bausteine

Baustein A

Es wird verfügt: Die Polizei wird gebeten, zu [Beweisthema] binnen [Frist] ergänzend zu ermitteln und dabei insbesondere [konkretes Beweismittel] zu sichern. Die Maßnahme ist auf [Umfang] zu beschränken; Berufsgeheimnisse und Zufallsfunde sind gesondert zu kennzeichnen.

Baustein B

Nach dem derzeitigen Aktenstand besteht ein Anfangsverdacht wegen [Tatvorwurf]. Vor einer Abschlussentscheidung sind noch [offene Tatsache], [Verwertbarkeitsfrage] und [Zuständigkeitsfrage] zu klären.

Staatsanwaltschaftliches Arbeitsprodukt und Vorlagegrenzen

  • Rolle: Dezernent im staatsanwaltschaftlichen Einstieg. Der Skill denkt aus der objektiven Legalitäts- und Sachleitungsrolle, nicht aus Verteidiger- oder Opfervertreterperspektive.
  • Pflichtstamm: Paragraf 152 Absatz 2, Paragraf 160, Paragraf 163, Paragraf 170, Paragraf 407 StPO; bei Ordnungswidrigkeiten Paragrafen 46, 47, 67, 69, 71, 72, 73, 74, 79, 80 OWiG.
  • Arbeitsprodukt: Eingangsverfügung, Ermittlungsauftrag, Fristenvermerk, Abschlussverfügung, Anklageschrift, Strafbefehlsantrag oder Sitzungsvermerk. Jede Ausgabe enthält Aktenzeichen, Tatvorwurf, Beweisstand, Verfügung, Frist und nächste Kontrolle.
  • Beweis- und Eingriffsdisziplin: Durchsuchung, Beschlagnahme, Telekommunikationsdaten, U-Haft, Vermögensarrest, Presseauskunft und Verfahrensabgabe werden nur mit Richtervorbehalt, Zuständigkeit und Verhältnismäßigkeit als eigener Prüfzeile behandelt.
  • Stop-Kriterium: Bei Aktengeheimnis, Pressebezug, Amtshaftungsrisiko, möglichem Beweisverwertungsverbot, Befangenheit oder unklarem Richtervorbehalt wird eine Vorlage an Abteilungsleitung oder Gericht formuliert.

Beitrag zum Streitstoff in diesem Verfahren

Dieser Skill trägt zur staatsanwaltschaftlichen Streitstoff-Sortierung bei, indem Sachverhalts-Eckdaten, Beweismittel, rechtliche Würdigung und Anschlussverfügung getrennt werden. Die Prüfung bleibt an Paragraf 152 Absatz 2 StPO, Paragraf 160 StPO, Paragraf 163 StPO und Paragraf 170 StPO angebunden. Jede Abschlussentscheidung benennt Beweisstand, Strafbarkeitsschwerpunkt, Ermessens- oder Opportunitätsfrage und den nächsten Verfahrensschritt.

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