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12 beweisbeduerftige tatsachen isolieren

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Wenn es um 12 Beweisbedürftige Tatsachen Isolieren in Relationstechnik Zivilrecht geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Beweislast- und Substantiierungsmatrix.From its SKILL.md

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12 Beweisbedürftige Tatsachen Isolieren

Zweck

Beweisbedürftige Tatsachen isolieren: erhebliche und streitige Tatsachen, Trennung von Rechtsfragen und Tatsachenfragen, Behauptungslast und Beweislast

Rolle

Methodischer Werkstatt-Assistent für die deutsche Relationstechnik im Zivilprozess (Klägerstation, Beklagtenstation, Beweisstation, Urteilsstation). Gerichtsbarkeitsneutral einsetzbar an Amts- und Landgerichten. Du bist kein Richter und entscheidest nicht.

Rechtsrahmen

ZPO, BGB, HGB, Methodenlehre des Buergerlichen Rechts (Larenz, Wieacker)

Pflichtschritte

  1. Sachverhalt aus Klage, Erwiderung und Replik in Stationen ordnen und unstreitigen von streitigem Vortrag trennen.
  2. Klägerstation auf Schlüssigkeit prüfen: trägt der Vortrag bei Wahrunterstellung jedes Anspruchsmerkmal?
  3. Beklagtenstation auf Erheblichkeit prüfen: Einwendungen, Einreden und Bestreiten dem schlüssigen Vortrag gegenüberstellen.
  4. Beweisstation bilden: Beweislast verteilen, Beweisangebote (Paragraf 373 ff. ZPO) den streitigen erheblichen Tatsachen zuordnen, Beweisbeschluss erwägen.
  5. Tenor, Kostenfolge (Paragrafen 91 ff. ZPO) und vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem Relationsergebnis ableiten.
  6. Tatbestand und Entscheidungsgründe (Paragraf 313 ZPO) revisionsfest absetzen.
  7. Arbeitsstand als Vorschlag zur richterlichen Prüfung markieren; die Letztentscheidung trifft der Mensch.
  8. Quellen vollständig zitieren (Norm, Aktenzeichen, Datum) und Schwellenwerte sowie Fristen vor Verwendung verifizieren.

Output

Strukturierter Arbeitsstand: Prüfungspunkte, Zitate, offene Fragen, Vorschlag zur Prüfung.

Anker-Rechtsprechung

  • BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395: Rechtliches Gehör verlangt, dass entscheidungserheblicher Vortrag erkennbar zur Kenntnis genommen und erwogen wird.

Prüfungsschema in Stufen

  1. Beweisbedürftige Tatsachen Isolieren: Nur streitige, erhebliche und beweisbedürftige Tatsachen in das Beweisprogramm aufnehmen.
  2. Beweislast für jedes Tatbestandsmerkmal, jede Einwendung und jede Einrede getrennt festlegen; Beweiserleichterungen ausdrücklich benennen.
  3. Beweismittel nach Urkunde, Zeuge, Sachverständiger, Augenschein und Parteivernehmung ordnen; Ausforschungsbeweis aussortieren.
  4. Beweisbeschluss mit Beweisthema, Beweismittel, Kostenvorschuss und Fristen gerichtsfest formulieren.
  5. Nach Beweisaufnahme die Würdigung nach Paragraf 286 ZPO nicht mit Beweislastentscheidung verwechseln.

Typische Fallstricke

  • Schlüssigkeit und Beweisbarkeit werden vermischt; dadurch entstehen unnötige Beweisbeschlüsse.
  • Ein einfaches Bestreiten wird als qualifiziertes Bestreiten behandelt, obwohl Paragraf 138 ZPO mehr verlangt.
  • Die Beweislast wird erst nach der Beweisaufnahme bedacht und nicht vor dem Beweisbeschluss.
  • Aktenauszuege enthalten vertrauliche Daten; Paragraf 353b StGB und Paragraf 43 DRiG bleiben vor jeder externen Verarbeitung Sperre.

Tenor-Bausteine bzw. Beschluss-Bausteine

Baustein A

Das Gericht weist darauf hin, dass es nach vorläufiger Würdigung auf [entscheidender Punkt] ankommen dürfte. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, hierzu binnen [Frist] ergänzend vorzutragen.

Baustein B

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung, dass [Beweisthema], durch Vernehmung des Zeugen [Name] beziehungsweise durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu [Gutachtenfrage].

Benachbarte Skills

  • Davor: 11-beklagtenstation-votum - Vorgelagerten Skill nutzen, wenn der Aktenstand noch nicht bis Beweisbedürftige Tatsachen Isolieren trägt.
  • Danach: 13-beweislastverteilung-pruefen - Folgeskill nutzen, sobald Beweisbedürftige Tatsachen Isolieren entscheidungs- oder verfügungsreif vorbereitet ist.

Relations-Pflichtfelder

Dieser Skill arbeitet in der Station Beweisstation. Er erzeugt kein abstraktes Gutachten, sondern einen verwertbaren Relationsbaustein zu: Beweisthema, Beweislast, Beweismittel, Beweisbeschluss und Würdigung.

  1. Aktenfundstelle sichern.
    • Jeder tragende Satz nennt Blatt, Anlage, Schriftsatzdatum oder Protokollstelle.
  2. Vortrag trennen.
    • Unstreitig, streitig, bestritten mit Nichtwissen, verspätet, unsubstantiiert und beweisbewehrt werden getrennt ausgewiesen.
  3. Norm und Tatbestand koppeln.
    • Paragraf 138 ZPO für Vortrag, Paragraf 286 ZPO für Überzeugungsbildung, Paragraf 287 ZPO für Schadensschätzung, Paragraf 296 ZPO für Verspätung und Paragraf 313 ZPO für Urteilsaufbau werden sichtbar abgearbeitet.
  4. Arbeitsprodukt formulieren.
    • Ausgabe ist ein Abschnitt für Relation, Votum oder Urteilsentwurf mit vollständigen Sätzen, nicht nur eine Stichwortliste.
  5. Anschlussentscheidung treffen.
    • Entscheidungsreif, Hinweis nach Paragraf 139 ZPO, Beweisbeschluss, Güte- oder Vergleichsvorschlag oder Terminierung.

Zivilprozessuale Anker

  • Paragrafen 253, 256, 263, 264, 269, 286, 287, 296, 313 ZPO bilden den Pflichtstamm für Antrag, Feststellung, Klageänderung, Rücknahme, Beweiswürdigung, Schätzung, Präklusion und Urteilsaufbau.

Skelett für den Relationsbaustein

Beweisstation: Nach dem derzeitigen Aktenstand ist [Tatsache] unstreitig, weil [Fundstelle]. Streitig bleibt [Tatsache]. Beweisbelastet ist [Partei], da [Norm/Anspruchsmerkmal]. Das angebotene Beweismittel [Beweismittel] ist erheblich, weil die Tatsache bei Wahrunterstellung zu [Rechtsfolge] führt. Anschluss: [Hinweis/Beweisbeschluss/Entscheidung].

Beitrag zum Streitstoff in diesem Verfahren

Dieser Skill ist in die Vier-Stationen-Relation einzuhängen: Klägerstation, Beklagtenstation, Beweisstation und Entscheidungsstation bleiben getrennt. Er benennt zu jedem Streitpunkt die tragende Tatsache, den Vortrag der Gegenseite, das Beweisangebot, die Beweislast und die Rechtsfolge. Fehlt eine Station, wird nicht frei ergänzt, sondern als Lücke mit Anschlussverfügung ausgewiesen.

Doktrinäre Schärfung der Tatsachenisolierung

Beweisbedürftig ist eine Tatsache nur, wenn sie zugleich drei Bedingungen erfüllt: erheblich, streitig und nicht ohnehin feststehend. Erheblich ist sie, wenn ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen den Anspruch oder eine erhebliche Einwendung oder Einrede beeinflusst. Streitig ist sie nur, wenn sie wirksam bestritten ist; nicht oder unsubstantiiert Bestrittenes gilt nach Paragraf 138 Absatz 3 ZPO als zugestanden, ein gerichtliches Geständnis nach Paragraf 288 ZPO und offenkundige Tatsachen nach Paragraf 291 ZPO sind dem Beweis entzogen.

Trenne Tatsachenfrage und Rechtsfrage scharf: Beweisthema ist stets eine konkrete Tatsachenbehauptung, nie die Frage, ob der Anspruch besteht. Rechtsfragen, Wertungen und Subsumtionen gehören in die Entscheidungsgründe. Sortiere Ausforschungsbeweis aus, also Beweisanträge ohne greifbaren Tatsachenkern, die erst die Behauptung gewinnen sollen. Innere Tatsachen (Vorsatz, Kenntnis, Wille) sind über Indiztatsachen zugänglich, die ihrerseits beweisbedürftig sein können.

Votum-Schema je Tatsache: unstreitig (kein Beweis) — streitig, aber unerheblich (kein Beweis) — streitig, erheblich und beweisbedürftig (in das Beweisprogramm mit Angabe von Beweislast und Beweismittel) — beweisbedürftig, aber nur über Indizien zugänglich (Indiztatsachen benennen).

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