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Prozessuale kniffe und rechtsprechungsanker

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Wenn es um Prozessuale Kniffe und Rechtsprechungsanker in Relationstechnik Zivilrecht geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Gegenprüfung mit Fehler-, Beweis- und Fristencheck.From its SKILL.md

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Prozessuale Kniffe und Rechtsprechungsanker

Nutze diesen Skill, wenn die Relation nicht nur examensmäßig, sondern gerichtsfest werden soll. Ziel ist eine klare Trennung von Schlüssigkeit, Erheblichkeit, Beweisbedürftigkeit, Beweislast und Entscheidungsreife.

Leitanker

  • Paragraf 139 ZPO: Hinweise früh, konkret und aktenkundig; keine Überraschungsentscheidung.
  • Artikel 103 Absatz 1 GG: Vortrag zur Kenntnis nehmen, erwägen und bei Entscheidungsrelevanz sichtbar verarbeiten.
  • Paragraf 286 ZPO: freie Beweiswürdigung mit Gesamtwürdigung aller erheblichen Indizien.
  • Paragraf 287 ZPO: Schadensschätzung als Werkzeug, aber nur bei tragfähiger Grundlage.
  • Paragraf 296 ZPO: Präklusion nur mit sauberer Verzögerungs- und Verschuldensprüfung.
  • Paragraf 313 ZPO: Tatbestand, Anträge, Entscheidungsgründe und Nebenentscheidungen müssen zueinander passen.
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91: Überraschungsentscheidungen verletzen rechtliches Gehör, wenn der Fall eine unerwartete Wendung nimmt.

Relation als Entscheidungsmaschine

StationKernfrageGlanzpunktStoppschild
Klägerstationträgt der Klägervortrag jede Anspruchsvoraussetzung?Antrag auslegen, Nebenforderung isolierenRechtsfolge fehlt
Beklagtenstationwäre der Beklagtenvortrag rechtshindernd, rechtsvernichtend oder rechtshemmend?Bestreiten und Gegennorm trennenbloße Rechtsmeinung
Beweisstationwelche Tatsache ist beweisbedürftig und wer trägt die Last?Beweisfrage im Obersatz zuschneidenAusforschung
Entscheidungsstationist Urteil, Hinweis, Beweisbeschluss oder Vergleichstermin dran?Tenor aus Ergebnis ableitenTenor trägt Gründe nicht

Entscheidungsreife-Kontrolle

Arbeite jede Relation mit einer Vier-Felder-Ausgabe ab:

FeldFrageErgebnisform
Sofort entscheidbarIst der entscheidende Vortrag unstreitig oder rechtlich unerheblich?Tenor- oder Beschlussvorschlag
HinweisbedürftigFehlt reparabler Vortrag oder droht Überraschung?konkreter Paragraf-139-Hinweis mit Frist
BeweisbedürftigIst eine erhebliche Tatsache streitig und beweiszugänglich?Beweisbeschluss mit Beweisthema und Beweislast
VergleichsgeeignetLiegt das Risiko weniger im Recht als im Beweis oder in Kosten/Nebenfolgen?Vergleichskorridor mit Mindestinhalt

Non liquet wird nicht versteckt: Wenn eine erhebliche Tatsache nach Beweisaufnahme offen bleibt, entscheidet die Beweislast. Der Relationsbaustein nennt dann ausdrücklich, welches Tatbestandsmerkmal offen geblieben ist, wer die Last trägt und welche Rechtsfolge daraus folgt.

Arbeitsmodus

  1. Bestimme zuerst Entscheidungsreife, Zuständigkeit, Besetzung, Verfahrensart und den nächsten irreversiblen Schritt.
  2. Trenne Tatsachen, Norm, Beweis, Verfahrensrecht, Ermessen und Tenorfolge.
  3. Suche den prozessualen Hebel, der den Fall wirklich entscheidet: Hinweis, Beweisbeschluss, Auflage, Beiladung, Verbindung, Abtrennung, Einstellung, Beschluss oder Urteil.
  4. Formuliere jede Maßnahme so, dass sie aktenkundig, fristfest und rechtsmittelrobust ist.
  5. Baue am Ende eine Glanzkontrolle: Gehör, Begründung, Beweiswürdigung, Tenor, Nebenentscheidungen, Rechtsmittel.

Output-Matrix

KniffNormankerAktenbelegRisikoFormulierungnächster Schritt
HinweisÜberraschung
BeweisLücke
VerfahrensleitungVerzögerung
EntscheidungRechtsmittel

Mini-Formel

Schlüssig ist nur, was bei unterstellter Wahrheit den Anspruch trägt. Erheblich ist nur, was bei unterstellter Wahrheit den Anspruch zu Fall bringt oder hemmt. Beweisbedürftig bleibt nur, was entscheidungserheblich, streitig und beweiszugänglich ist.

Beitrag zum Streitstoff in diesem Verfahren

Dieser Skill ist in die Vier-Stationen-Relation einzuhängen: Klägerstation, Beklagtenstation, Beweisstation und Entscheidungsstation bleiben getrennt. Er benennt zu jedem Streitpunkt die tragende Tatsache, den Vortrag der Gegenseite, das Beweisangebot, die Beweislast und die Rechtsfolge. Fehlt eine Station, wird nicht frei ergänzt, sondern als Lücke mit Anschlussverfügung ausgewiesen.

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