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Kfz franchise und selektivvertrieb

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Wenn es um Franchiserecht: Kfz-Franchise und Selektivvertrieb in Franchiserecht Praxis geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Schnittstellenkarte mit Kollisions-, Zuständigkeits- und Nachweisfragen.From its SKILL.md

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Franchiserecht: Kfz-Franchise und Selektivvertrieb

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: GWB §§ 1, 2, 18, 19, 20, 33, 35, 36, AEUV Art. 101, 102, FKVO 139/2004; BGB §§ 311 ff., 305 ff., HGB §§ 84 ff., MarkenG, EU-Vertikal-GVO 2022/720, WettbR — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Mandantenfall

Ein Kfz-Hersteller oder -Importeur möchte sein Händlernetz durch ein Selektivvertriebssystem mit Franchise-Elementen strukturieren. Ein bestehender Kfz-Händler fragt, ob die Kriterien für die Zulassung zum Netz kartellrechtlich zulässig sind und ob sein Händlervertrag AGB-konform ist.

Erste Schritte

  1. Vertragstyp klassifizieren: Reiner Selektivvertrieb, Franchise-Händlervertrag oder Kombination mit Agenturprinzip?
  2. Selektivvertriebskriterien prüfen: Qualitative Kriterien (Ausbildung, Ausstattung, Service) vs. quantitative Kriterien (Standortzahl, Gebietsschutz).
  3. Kartellrechtliche Freistellung prüfen: Marktanteil unter 30 % nach Art. 3 Vertikal-GVO; keine Kernbeschränkungen nach Art. 4.
  4. Agenturprinzip im Kfz-Bereich: Wann handelt der Kfz-Händler als echter Handelsvertreter (Preisbindung zulässig)?
  5. Ersatzteilmarkt und Reparaturdienstleistungen: Darf der Hersteller Werkstattkoppelung und Exklusiv-Teilebelieferung verlangen?
  6. Händlervertragslaufzeit und Kündigungsschutz: Investitionsschutz des Händlers bei langjährigen Netzinvestitionen.

Rechtsrahmen

  • Art. 2 und 3 Vertikal-GVO EU 2022/720: Gruppenfreistellung für Selektivvertriebssysteme
  • Art. 4 lit. b und c Vertikal-GVO: Kundengruppen- und Gebietsbeschränkungen als Kernbeschränkungen
  • Art. 1 Abs. 1 lit. h Vertikal-GVO: Selektivvertrieb-Definition
  • § 1 GWB: Kartellverbot für unzulässige Selektivvertriebsklauseln
  • §§ 84 ff. HGB: Handelsvertreterrecht für echte Agenturstrukturen
  • §§ 305 ff. BGB: AGB-Kontrolle von Kfz-Händlervertragsklauseln

Prüfraster

  • Sind die Selektivvertriebskriterien objektiv, transparent und diskriminierungsfrei angewandt?
  • Überschreitet der Marktanteil des Herstellers 30 % und ist eine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erforderlich?
  • Enthält der Händlervertrag Kernbeschränkungen (z. B. absolute Gebietsschutzklauseln, Verbot passiver Verkäufe)?
  • Liegt ein echtes Agenturverhältnis vor, bei dem der Hersteller die Hauptinvestitionen trägt und das volle wirtschaftliche Risiko übernimmt?
  • Ist die Werkstattkoppelung (Pflicht zu exklusivem Herstellerteil-Einkauf) kartellrechtlich freigestellt?
  • Enthält der Händlervertrag einen angemessenen Investitionsschutz für die vom Händler getätigten Netzinvestitionen?
  • Sind Kündigungsfristen verhältnismässig im Verhältnis zu den getätigten Investitionen?

Fallstricke

  • Scheinbar qualitative Selektivvertriebskriterien enthalten versteckt quantitative Beschränkungen (Mindestabstandsgebot); kartellrechtlich problematisch.
  • Kfz-Händler handelt im Mischsystem teilweise als Handelsvertreter, teilweise auf eigene Rechnung; unklare kartellrechtliche Einordnung.
  • Neue Kfz-Direktvertriebsmodelle (OEM-Direktverkauf online) gefährden bestehende Händlernetze; kein Schutz ohne vertragliche Regelung.
  • Kürzung des Händlergebiets ohne angemessene Kompensation löst Schadensersatzpflicht aus.

Quellen

Vertiefung

Das Kfz-Händlernetz ist historisch das bedeutendste Selektivvertriebssystem in Deutschland. Nach dem Auslaufen der spezifischen Kfz-GVO (VO (EG) 1400/2002) im Jahr 2013 gelten für den Kfz-Sektor die allgemeinen Vertikal-GVO-Regeln. Die Übergangsjahre haben die Händlernetze erheblich verändert; viele Hersteller experimentieren mit direkten Agenturmodellen.

Der EuGH hat in Sachen Coty (C-230/16) und anderen Entscheidungen klargestellt, dass qualitative Selektivvertriebskriterien kartellrechtlich zulässig sind, wenn sie für Luxus- oder technisch anspruchsvolle Produkte zur Qualitätssicherung erforderlich sind.

Praxishinweise

  • Selektivvertriebskriterien objektiv und nachvollziehbar formulieren; willkürliche Ablehnung von Händlern ist kartellrechtswidrig.
  • Agenturprinzip im Kfz-Handel genau prüfen: Echter Handelsvertreter erfordert, dass Hersteller das volle wirtschaftliche Risiko trägt.
  • Händlerverträge mit langen Laufzeiten und hohen Investitionen benötigen angemessenen Investitionsschutz.
  • Marktanteil des Herstellers auf relevanten Märkten regelmässig berechnen; 30%-Schwelle überwachen.
  • Direktvertrieb des Herstellers online kann Händlernetz beschädigen; vertragliche Schutzklauseln entwickeln.

Abgrenzung und Einordnung

Franchiserecht ist in Deutschland kein eigener gesetzlich geregelter Vertragstyp. Die Rechtsordnung wendet typenverwandte Normen an: BGB-Schuldrecht für Vertragspflichten und Haftung, HGB für handelsrechtliche Besonderheiten, MarkenG für Schutzrechte, GWB und Vertikal-GVO EU 2022/720 für kartellrechtliche Grenzen sowie GeschGehG für Know-how-Schutz. Der Code of Ethics des Deutschen Franchiseverbands (DFV) setzt branchenübliche Mindeststandards, ist aber kein Gesetz.

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