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Zahlungsklage erstellen

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Wenn es um Zahlungsklage erstellen in Forderungsmanagement — Klagewerkstatt geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert einen verwertbaren Entwurf mit Anträgen, Begründung und Anlagenlogik.From its SKILL.md

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Zahlungsklage erstellen

Konstruktion einer Klageschrift für reine Geldforderungen nach Paragrafen 253 ff. ZPO. Diese Anleitung liefert das Geruest, die Pflichtangaben und die typischen Stolperfallen aus der Praxis.

Pflichtbestandteile der Klageschrift (Paragraf 253 Abs. 2 ZPO)

BestandteilNormInhalt
Bezeichnung der ParteienParagraf 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPOVoller Name, ladungsfaehige Anschrift, gesetzlicher Vertreter (bei juristischen Personen); bei GmbH Geschäftsführer mit HRB-Auszug
Bezeichnung des GerichtsParagraf 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPOSachlich + oertlich zuständiges Gericht (AG/LG)
Bestimmter AntragParagraf 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPOZahlung in EUR, Zinsen genau (Höhe, Zeitraum, Bezugsforderung), Kosten
Bestimmter Gegenstand und GrundParagraf 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPOTatbestand mit Lebenssachverhalt
BeweismittelParagraf 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPOUrkunden, Zeugen mit ladungsfaehiger Anschrift, Sachverstaendige
StreitwertangabeParagraf 61 GKG, Paragraf 3 ZPObei Geldforderung Hauptforderung ohne Zinsen + Nebenforderungen ohne Bezifferungspflicht (Paragraf 4 ZPO)
UnterschriftParagraf 130 Nr. 6 ZPOAnwalt mit Stempel, beA für elektronische Einreichung (Paragraf 130d ZPO Pflicht seit 01.01.2022)

Sachliche Zuständigkeit (Stand ab 01.01.2026)

StreitwertGerichtNorm
bis 10.000 EURAmtsgerichtParagraf 23 Nummer 1 GVG
über 10.000 EURLandgerichtParagraf 71 Absatz 1 GVG
Wohnraummietsachen einschließlich verbundener Räumungs- und ZahlungsklageAmtsgericht ausschließlich, streitwertunabhängigParagraf 23 Nummer 2a GVG
Gewerberaummietenach allgemeiner WertzuständigkeitParagraf 23 Nummer 1 GVG und Paragraf 71 Absatz 1 GVG
FamiliensachenAG (Familiengericht)Paragraf 23a GVG

Uebergangsregelung Paragraf 47 EGZPO: vor dem 01.01.2026 anhaengige Verfahren bleiben am bisherigen Gericht.

Klageantrag-Bausteine

Es wird beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klaegerin EUR 6.480,00 nebst
   Zinsen in Hoehe von 9 Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz
   aus EUR 6.480,00 seit dem 15.03.2026 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klaegerin eine Verzugspauschale
   in Hoehe von EUR 40,00 zu zahlen (Paragraf 288 Abs. 5 BGB).
3. Die Beklagte traegt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorlaeufig vollstreckbar; der Beklagten wird
   nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
   Hoehe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
   abzuwenden, sofern die Klaegerin nicht zuvor Sicherheit in
   gleicher Hoehe leistet (Paragraf 709 ZPO).

Bei Verbraucher als Beklagtem: 5 Prozentpunkte über Basiszins (Paragraf 288 Abs. 1 BGB), keine 40-EUR-Pauschale.

Tatbestand – Aufbau

  1. Parteien und Vertragsverhaeltnis: Wer hat mit wem worueber kontrahiert, Vertragsdatum, Vertragstyp.
  2. Hauptleistungspflichten: Was war geschuldet (Lieferung, Werk, Dienstleistung).
  3. Erfuellung durch Klägerin: Wann geliefert, Abnahme (Paragraf 640 BGB), Rechnungsstellung (Paragraf 14 UStG bei Unternehmer).
  4. Faelligkeit: Vertragliche Faelligkeitsregel ODER Paragraf 271 BGB (sofort) ODER Paragraf 641 BGB (Werklohn nach Abnahme) ODER Paragraf 271a BGB (Hoechstfristen B2B 30/60 Tage).
  5. Verzugseintritt: Mahnung (Paragraf 286 Abs. 1 BGB) ODER kalendermäßige Bestimmung (Paragraf 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ODER 30-Tage-Regel B2B nach Rechnungszugang (Paragraf 286 Abs. 3 BGB).
  6. Stand der Forderung: Hauptforderung, Teilzahlungen, Restforderung, Verzugszinsen, Mahnkosten.

Streitwert berechnen

  • Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten (Paragraf 4 Abs. 1 ZPO).
  • Wiederkehrende Leistungen: 3,5-facher Jahresbetrag (Paragraf 9 ZPO).
  • Bei mehreren Forderungen Addition (Paragraf 5 ZPO), Hilfsantraege nicht.

Anlagenverzeichnis (Standard)

AnlageDokument
K1Vertrag/Auftrag/AGB
K2Lieferschein / Abnahmeprotokoll
K3Rechnung mit USt-Ausweis
K4Mahnung(en) mit Zustellnachweis
K5Korrespondenz Schuldner (Anerkenntnis, Teilzahlung)
K6Kontoauszuege Zahlungseingaenge
K7Bei juristischer Person Beklagter: HRB-Auszug aktuell

Anwaltszwang

  • AG: kein Anwaltszwang in erster Instanz nach Paragraf 78 Absatz 1 Satz 1 ZPO im Umkehrschluss; bei Wohnraummietklagen trotzdem Risiko- und Belegprüfung ausdrücklich empfehlen.
  • LG: Anwaltszwang nach Paragraf 78 Absatz 1 Satz 1 ZPO.
  • OLG/BGH: Anwaltszwang nach Paragraf 78 Absatz 1 und Absatz 4 ZPO.

Elektronische Einreichung

Seit 01.01.2022 Pflicht über beA für Rechtsanwaelte (Paragraf 130d ZPO). Format: PDF/A oder durchsuchbares PDF, Signatur durch beA oder qeS.

B2B-Inkasso-Variante mit Inkassokosten

Nach aussergerichtlichem Mahnvorlauf sind im Antrag zusaetzlich aufzunehmen:

  • Inkassokosten als Verzugsschaden BGB 280 286 begrenzt auf RVG-Gebühren RDG 13c
  • Verzugskostenpauschale 40 Euro je Forderung nur B2B BGB 288 Abs. 5
  • Verzugszinsen B2B neun Prozentpunkte über Basiszinssatz BGB 288 Abs. 2
Die Beklagte wird verurteilt an die Klaegerin
[Hauptsumme] Euro nebst Zinsen in Hoehe von
neun Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz
seit [Datum] sowie weitere [Inkassokosten]
Euro nebst Zinsen in Hoehe von fuenf
Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz seit
Rechtshaengigkeit sowie 40 Euro
Verzugskostenpauschale zu zahlen.

Wenn nach Klageeinreichung gezahlt wird

Wenn die Beklagte nach Klageeinreichung zahlt, aufrechnet oder sonst den ursprünglichen Zahlungsantrag erledigt, nicht automatisch die Klage zurücknehmen und nicht reflexhaft für erledigt erklären. Zuerst die Zeitachse klären: Eingang der Klage bei Gericht, Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, Zustellung der Klage und Eingang der Zahlung.

War die Beklagte bei Klageeinreichung in Verzug, können die durch die Klageeinreichung entstandenen Kosten als Rechtsverfolgungskosten nach Paragrafen 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB ersatzfähig sein. Dann kommt eine Klageänderung auf Feststellung der materiellen Kostenerstattungspflicht in Betracht. Der Anschluss-Skill ist kostenfeststellungsklage-verzugsschaden-erledigung.

Hilfsweise für den Fall, dass der ursprüngliche Zahlungsantrag wegen
nachträglicher Erfüllung nicht mehr weiterverfolgt wird, wird beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
die durch die Einreichung der Klage entstandenen Kosten des Rechtsstreits
als Verzugsschaden zu ersetzen.

Typische Fehler

  • Antrag ohne genauen Zinsbeginn → Bestimmtheit (Paragraf 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) verletzt.
  • Verzugszinsen ab Rechnungsdatum statt ab Mahnung/Faelligkeit + 30 Tagen.
  • Streitwert zu niedrig angegeben → spaetere Verweisung ans LG.
  • Bei GbR-Beklagter: alle Gesellschafter mit Anschrift; ladungsfaehige Anschrift der GbR allein reicht nicht (BGH II ZR 175/16).
  • Vergessen, die Mwst.-Pflicht zu prüfen (Brutto vs. Netto).
  • Zahlung nach Klageeinreichung falsch behandeln: Vor Rechtshängigkeit kann Paragraf 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO passen, nach Rechtshängigkeit Paragraf 91a ZPO; bei Schuldnerverzug zusätzlich immer die Kostenfeststellungsklage als materiellen Verzugsschaden prüfen.

Quellen

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