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Ausnahmen aussergewoehnliche umstaende

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Wenn es um Außergewöhnliche Umstände prüfen (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004) in Fluggastrechte geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Ausnahmen Aussergewoehnliche Umstaende; Arbeitsfeld: Fluggastrechte.From its SKILL.md

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SKILL.md

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Außergewöhnliche Umstände prüfen (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004)

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: VO 261/2004 keine Anmeldefrist, Verjährung 3 Jahre § 195 BGB, MontÜ Art. 35 zweijährige Ausschlussfrist, Anzeige Gepäckschaden 7/21 Tage Art. 31 MontÜ.
  • Tragende Normen verifizieren: EU-Fluggastrechte-VO 261/2004 Art. 5, 6, 7, 8, 9, EU-VO 2027/97 (Montrealer Übereinkommen), MontÜ Art. 17, 19, 22, BGB §§ 631, 651a ff. (Pauschalreise), LuftVG, AGB der Luftfahrtunternehmen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Fluggast, Luftfahrtunternehmen (EU-Carrier / Non-EU), Reisebüro, SÖP (Schlichtungsstelle Öffentlicher Personenverkehr), LBA (Luftfahrt-Bundesamt), AG/LG am Sitz des Carriers oder Abflug/Ankunft.
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Buchungsbestätigung, Boardingpass, Verspätungsbestätigung, Foto Anzeigetafel, Abrechnung Auslagen, Ablehnungsschreiben, Klageschrift AG, SÖP-Antrag — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Norm

Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004: Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet Ausgleichszahlungen zu leisten wenn es nachweisen kann dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden waeren.

Beweislast liegt bei der Airline (Wortlaut "nachweisen kann"). Pauschale Behauptung reicht nicht.

Zwei-Stufen-Prüfung

Stufe 1 — Liegt überhaupt ein außergewöhnlicher Umstand vor?

Maßgeblich ist die st. Rspr. des EuGH. Die Definition (1) nicht Teil der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und (2) tatsächlich nicht beherrschbar — st. Rspr., bestätigt u.a. in EuGH C-549/07 (Wallentin-Hermann) und Folgeentscheidungen. Vor Versand jeden konkreten Sachverhalt mit einer offenen Quelle aus curia.europa.eu belegen.

Stufe 2 — Hätten zumutbare Maßnahmen den Schaden verhindert?

Auch wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, muss die Airline beweisen, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004; st. Rspr. EuGH C-549/07 und nachfolgende Entscheidungen — curia.europa.eu).

Katalog typischer Sachverhalte (Stand Mai 2026)

Ja regelmäßig außergewöhnlich

SachverhaltRspr. (offene Quelle)
Vulkanasche / NaturkatastropheEuGH st. Rspr. (curia.europa.eu)
Sicherheitsrisiken TerrordrohungEuGH st. Rspr. (curia.europa.eu)
Streik der Flugsicherung (externer Dienstleister)EuGH st. Rspr. (curia.europa.eu)
Blitzschlag mit sicherheitsbedingter KontrolleEuGH, Urt. v. 16.10.2025, C-399/24 — Blitzschlag kann außergewöhnlicher Umstand sein (curia.europa.eu)
Versteckter Konstruktionsfehler TriebwerkEuGH, Urt. v. 13.6.2025, C-411/23 — versteckter Konstruktionsfehler ist außergewöhnlicher Umstand (curia.europa.eu)
Fluchtversuche Passagiere mit Behinderung des BordbetriebsEuGH-Linie je Einzelfall — Volltext in curia.europa.eu verifizieren
Krieg Embargo LuftraumsperrungEuGH st. Rspr. (curia.europa.eu)

Nein regelmäßig keine außergewöhnlichen Umstände

SachverhaltRspr. (offene Quelle)
Technischer Defekt aus WartungsversäumnisEuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07 (Wallentin-Hermann) — curia.europa.eu
Streik der eigenen Mitarbeiter (Crew, Bodendienst)st. Rspr. EuGH — Volltext in curia.europa.eu
Personalmangel am Flughafen (eigene Ground-Crew)EuGH, Urt. v. 16.5.2024, C-405/23 — je nach Konstellation; gepäckabhängige Personalverknappung kann außergewöhnlich sein (curia.europa.eu)
Personalmangel / Krankenstand eigene Crewst. Rspr. — Teil normalen Betriebs (curia.europa.eu)
Computer-Störungen des Buchungssystemsst. Rspr. EuGH (curia.europa.eu)
Wartung / TBO-ErreichungRoutine; kein außergewöhnlicher Umstand

Differenziert

SachverhaltDifferenzierung
Vorverlegung der AbflugzeitEuGH, Urt. v. 9.1.2025, C-394/23 — Vorverlegung über eine Stunde gilt als Annullierung mit Entschädigungsanspruch (curia.europa.eu)
Wetterbei wirklich extremen Bedingungen ja; bei normalen Wintern oder gemäßigtem Schneefall nein — EuGH-Linie konkret prüfen (curia.europa.eu)
Slot-Verschiebung Flugverkehrsleitungje nach Ursache (kapazitätsbezogen vs sicherheitsbezogen)

Prüfraster

Frage 1: Welche Begründung hat die Airline angegeben?
 - Keine Begründung → Beweislast nicht erfüllt → Anspruch erhalten
 - Pauschale Begründung ohne Detail → Beweislast nicht erfüllt → Anspruch erhalten

Frage 2: Faellt der angegebene Sachverhalt in den Katalog
"regelmäßig außergewöhnlich"?
 - Nein → Anspruch erhalten; ggf. Sachverhalt kategorisieren als
 technischen Defekt
 - Ja → Stufe 2

Frage 3: Hat die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen?
 - Eckdaten: rechtzeitige Information Ersatzflugzeug Reserve-Crew
 Umbuchung auf andere Airline Hotel
 - Wenn nicht dargelegt: Beweislast nicht erfüllt → Anspruch erhalten

Frage 4: Kausalitaet — beruht die Annullierung tatsächlich auf dem
außergewöhnlichen Umstand?
 - Folgeverspätungen aus dem Vortag werden regelmäßig nicht mehr
 als außergewöhnlich gewertet (EuGH-Verfahren zur kettenartigen
 Verspätung)

Gegenargumente bei typischen Airline-Standardausreden

Siehe Skill airline-standardausreden-pruefen mit detaillierten Standardgegenargumenten.

Ausgabe

  • aussergewoehnlich-pruefung.md mit:
  • Begründung der Airline (Zitat)
  • Subsumtion unter Katalog
  • Prüfung zumutbarer Maßnahmen
  • Pinpoint-Zitate EuGH-Rechtsprechung
  • Ergebnis (Anspruch erhalten / Anspruch entfaellt / weitere Sachverhaltsaufklärung noetig)
  • Hinweis: Bei strittiger Beweisfrage ist die Beweislast der Airline ein wichtiger Hebel.

Halluzinations-Audit 27.05.2026

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