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Annullierung oder verspaetung einordnen

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Wenn es um Annullierung Verspätung oder Nichtbeförderung einordnen in Fluggastrechte geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Annullierung Verspätung oder Nichtbeförderung einordnen

Drei Hauptkategorien

1. Annullierung (Art. 5 VO 261/2004)

Der geplante Flug findet nicht statt — die Airline streicht ihn. Indikatoren:

  • Mitteilung der Airline "Flug annulliert / cancelled".
  • Kein Flug mit der konkreten Flugnummer und Datum ist abgehoben.
  • Passagiere werden auf einen anderen Flug umgebucht oder bekommen die Erstattung.

Auch Annullierung auch wenn der Flug am nächsten Tag mit gleicher Flugnummer stattfindet:

  • EuGH, Urt. v. 13.10.2011, C-83/10 (Sousa Rodríguez) — eine Umkehr nach Start ohne Erreichen des Zielflughafens ist Annullierung (curia.europa.eu).
  • EuGH, Urt. v. 9.1.2025, C-394/23 — Vorverlegung um mehr als eine Stunde ist Annullierung (curia.europa.eu).

2. Verspätung (Art. 6 VO 261/2004; Sturgeon-Linie)

Der geplante Flug findet statt, aber:

  • Mehr als zwei Stunden Verspätung bei kurzen Strecken oder mehr als drei Stunden bei langen Strecken bei Abflug = Betreuungsleistungen Art. 9 VO 261/2004 (Verpflegung Telefon Hotel etc.).
  • Ankunftsverspätung am Endziel ≥ 3 Stunden = Ausgleichsanspruch wie bei Annullierung (EuGH, Urt. v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07, Sturgeon u.a. — curia.europa.eu; bestätigt EuGH, Urt. v. 23.10.2012, C-581/10 und C-629/10, Nelson u.a.).

Wichtig: Maßgeblich ist die Ankunftsverspätung am Endziel — nicht die Abflugverspätung.

3. Nichtbeförderung (Art. 4 VO 261/2004)

  • Klassisch Overbooking — die Airline bucht mehr Plätze als verfügbar.
  • Die Airline verweigert die Beförderung gegen den Willen des Passagiers.
  • Voraussetzung: rechtzeitiges Erscheinen am Check-in (in der Regel 45 Minuten vor Abflug).
  • Folge: Ausgleichsanspruch wie bei Annullierung + Wahl Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Nicht Nichtbeförderung wenn Passagier ausgeschlossen wird wegen:

  • Fehlender Reisedokumente (Pass Visum).
  • Sicherheitsbedenken.
  • Fluguntauglichkeit (medizinisch).

Sonderfälle

Anschlussflug ohne Anschluss

Wenn der erste Flug innerhalb der EU mit derselben Buchung verspätet ist und der Anschlussflug verpasst wird:

  • EuGH, Urt. v. 31.5.2018, C-537/17 (Wegener / Royal Air Maroc) und EuGH, Urt. v. 11.7.2019, C-502/18 (CS Flug) — bei einheitlicher Buchung von Anschlussflügen kommt es für den Ausgleichsanspruch auf die Endziel-Ankunftsverspätung an (curia.europa.eu).
  • Anspruch besteht auch wenn der erste Flug innerhalb der drei-Stunden-Schwelle landete, der Anschlussflug aber verpasst wurde und Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreicht wird.

Ersatzflug am nächsten Tag

  • Annullierung wenn Ersatzflug eine andere Flugnummer hat oder gravierende Änderungen aufweist.
  • Verspätung wenn derselbe Flug nur verschoben und die Identität bewahrt ist (z. B. gleiches Flugzeug gleiche Crew gleiche Strecke).
  • Konkrete Abgrenzungskriterien aus EuGH-Rechtsprechung (Volltext in curia.europa.eu vor Versand verifizieren).

Vorverlegung des Flugs

  • EuGH, Urt. v. 21.12.2021, C-146/20, C-188/20, C-196/20 — Vorverlegung um mehr als eine Stunde ist einer Annullierung gleichzustellen (curia.europa.eu).
  • Bestätigt: EuGH, Urt. v. 9.1.2025, C-394/23 (curia.europa.eu).

Umbuchung auf anderen Flug ohne Zustimmung des Passagiers

  • Falls die Airline den Passagier auf einen anderen Flug umbucht (Codeshare anderen Tag andere Stadt): prüfen ob das wesentliche Änderung ist und damit als Annullierung gewertet wird.

Prüfraster

1. Hat der geplante Flug exakt wie geplant stattgefunden?
 - Ja → keine Annullierung; Verspätung prüfen (Schritt 2)
 - Nein → Schritt 3

2. Welche Ankunftsverspätung am Endziel?
 - 0 bis unter 3 Stunden → keinen Ausgleichsanspruch nach VO 261;
 Betreuungsleistungen Art. 9 ggf. bei Abflugverspätung
 - 3 Stunden oder mehr → Ausgleichsanspruch wie bei Annullierung
 (EuGH Sturgeon)

3. Wie wurde der Flug geändert?
 - komplett ausgefallen → Annullierung
 - durchgeführt aber gravierend abweichend (Datum Flugnummer
 Zeitpunkt mehr als drei Stunden) → Annullierung
 - durchgeführt mit geringerer Verspätung → Verspätung prüfen
 - Passagier wurde am Gate abgewiesen trotz gültigem Ticket
 → Nichtbefoerderung

4. Stehen außergewöhnliche Umstaende entgegen?
 → Skill `ausnahmen-aussergewoehnliche-umstaende-pruefen`

Ausgabe

  • einordnung.md mit:
  • rechtlicher Kategorie (Annullierung / Verspätung / Nichtbeförderung)
  • Begründung mit Verweis auf Norm und EuGH-Rechtsprechung
  • Höhe der voraussichtlichen Ausgleichszahlung (verweist auf Skill distanz-und-ausgleich-berechnen)
  • offenen Fragen zur Klärung mit dem Mandanten
  • Hinweis auf Skill ausnahmen-aussergewoehnliche-umstaende-pruefen zur Prüfung der Ausnahmen.

Normen & Rechtsprechung

Konkret zu prüfen:

  • Art. 5 VO 261/2004
  • Art. 7 VO 261/2004
  • EuGH C-83/10 (Sousa Rodríguez)
  • Art. 6 VO 261/2004
  • Art. 7 VO 261/2004 (analog ab 3h)
  • EuGH C-402/07 (Sturgeon)
  • EuGH C-581/10 (Nelson)

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