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Einfuehrung vo 2021 782

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Wenn es um Einführung VO (EU) 2021/782 — Fahrgastrechte Eisenbahn in Fahrgastrechte geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Einführung VO (EU) 2021/782 — Fahrgastrechte Eisenbahn

Rechtsquellen

  • VO (EU) 2021/782 vom 29. April 2021 — Neufassung, in Kraft seit 7. Juni 2023, ersetzt VO (EG) 1371/2007. ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1. eur-lex.europa.eu (CELEX 32021R0782).
  • EVO 2023 — Eisenbahnverkehrs-Verordnung vom 4. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 208). Ergänzt die EU-VO für deutsche Eisenbahnverkehrsunternehmen, insbesondere im SPNV.

Anwendungsbereich (Art. 2 VO; § 2 EVO)

Wer ist erfasst?

VerkehrEU-VO 2021/782Einschränkungen (D)
Fernverkehr (ICE, IC, EC, FlixTrain)vollkeine
Regionalverkehr (RE, RB) — SPNVweitgehend§ 2 EVO: Art. 20 Abs. 2 lit. a, 29, 30 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 2 ausgenommen/modifiziert
Stadt-/Vorortverkehr (S-Bahn, U-Bahn)von DE ausgenommenNationale Regelung (vorrangig Tarifbedingungen)
Historisch / touristischnur Art. 13, 14§ 2 Abs. 2 EVO

Wer ist passivlegitimiert?

Anspruchsgegner ist das ausführende Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) — Art. 19 Abs. 1 VO 2021/782. Bei DB-Tickets:

  • DB Fernverkehr AG (ICE, IC, EC) — Stephensonstraße 1, 60326 Frankfurt am Main
  • DB Regio AG (RE, RB im Auftrag der Bundesländer) — Stephensonstraße 1, 60326 Frankfurt am Main
  • Konkurrenzanbieter mit eigener PNR: ÖBB-Personenverkehr AG (Wien), FlixTrain GmbH (München), NWB Nordwestbahn, Vlexx, Abellio, Transdev, Go-Ahead etc.
  • Bei DB-Konkurrenz-Ticket im DB-Vertriebssystem (z.B. NWB-Strecke via bahn.de gebucht): NWB als Operating EVU passivlegitimiert, DB nur als Vermittler.

Begriffe (Art. 3 VO)

  • Verspätung (Nr. 17): Zeitdifferenz zwischen planmäßiger und tatsächlicher / erwarteter Ankunft am Zielbahnhof.
  • Ankunft (Nr. 18): Türöffnung am Bahnsteig — nicht Halt des Zuges.
  • Durchgangsfahrkarte (Nr. 9): Fahrkarte über mehrere aufeinander folgende Dienste als einheitlicher Beförderungsvertrag.
  • Verpasster Anschluss (Nr. 20): Folge einer Verspätung / eines Ausfalls innerhalb einer Durchgangsfahrkarte.

Schwellen und Beträge (Art. 19)

Entschädigung

Verspätung am ZielortAnteil Fahrpreis
60–119 Minuten25 %
≥ 120 Minuten50 %

Mindestauszahlung: 4 EUR pro Fahrkarte (Art. 19 Abs. 8). EVU darf Beträge darunter ablehnen.

Bezugsgröße: tatsächlich gezahlter Fahrpreis für den verspäteten Verkehrsdienst. Bei Hin- und Rückfahrt-Ticket: halber Preis als Bezugsgröße. Bei Einzelstrecken-Aufteilung: anteiliger Preis.

Zeitfahrkarten (Abs. 2): Pauschale nach Tarifbestimmungen — siehe references/db-tarif-und-agb.md:

  • BahnCard 100: 10 EUR (60 Min) / 20 EUR (120 Min)
  • Deutschlandticket: 1,50 EUR pro Verspätung ab 60 Min, höchstens 25 % des Monatspreises
  • Wochen-/Monatskarten: anteilig analog Deutschlandticket

Erstattung / Weiterreise (Art. 18)

Auslöser: Vernünftig erwartete Verspätung am Zielort ≥ 60 Min, verpasster Anschluss, Zugausfall.

Wahlrecht:

a) Erstattung des vollen Fahrpreises (ggf. mit Rückbeförderung) b) Weiterreise mit nächster Gelegenheit (geänderte Streckenführung möglich) c) Weiterreise zu späterem Zeitpunkt

Eigenständige Beförderung (Art. 18 Abs. 3 Unterabs. 2): Wenn Bahn nicht binnen 100 Minuten nach planmäßiger Abfahrt Weiterreise-Optionen mitteilt, darf Fahrgast eigene Verträge schließen (Taxi, Bus, anderer Bahn-Anbieter). EVU erstattet notwendige, angemessene und zumutbare Kosten.

Bearbeitungsfrist Erstattung: binnen 30 Tagen (Art. 18 Abs. 5).

Hilfeleistung (Art. 20)

Bei Verspätung von Abfahrt oder Ankunft um 60 Minuten und mehr kostenlos:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis (sofern verfügbar oder herbeischaffbar)
  • Hotelunterkunft + Transport zwischen Bahnhof und Hotel bei notwendiger Übernachtung
  • Transport bei Stillstand auf der Strecke

Wenn DB die Hilfeleistung nicht erbringt: Fahrgast darf selbst kaufen, EVU erstattet (analog Art. 18 Abs. 3 Unterabs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 EVO für SPNV).

Befreiungstatbestände (Art. 19 Abs. 10)

EVU ist befreit, wenn Verspätung, verpasster Anschluss oder Zugausfall direkte Folge von oder im untrennbaren Zusammenhang mit folgenden Umständen war:

a) außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende außergewöhnliche Umstände — Extremwetter, große Naturkatastrophen, schwere Gesundheitskrisen; b) Verschulden des Fahrgasts; c) Verhalten eines Dritten — Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage, Terrorismus.

Ausdrücklich nicht befreiend (Art. 19 Abs. 10 Unterabs. 2):

"Streiks des Personals des Eisenbahnunternehmens, Handlungen oder Unterlassungen eines anderen Unternehmens, das dieselbe Eisenbahninfrastruktur nutzt, und Handlungen oder Unterlassungen der Infrastrukturbetreiber und Bahnhofsbetreiber fallen nicht unter die Ausnahme nach Unterabsatz 1 Buchstabe c."

Praxisrelevant:

  • DB-Personalstreiks (GDL, EVG) — bleiben entschädigungspflichtig.
  • DB Netz AG Störungen / Signalstörungen / Bauarbeiten — als Handlungen / Unterlassungen der Infrastrukturbetreiber NICHT befreiend.
  • Andere EVUs auf gleicher Strecke (z.B. Güterverkehr blockiert ICE-Strecke) — Handlungen anderer Unternehmen NICHT befreiend.
  • Wettergrund nur, wenn extrem und nicht vorhersehbar.

Verzichtsverbot (Art. 7)

Vertragsbedingungen, die direkt oder indirekt die Rechte aus der VO aufheben oder einschränken, sind für den Fahrgast nicht verbindlich.

→ DB-Tarife dürfen nur erweitern (z.B. Sparpreis-Zugbindungsaufhebung ab 20 Min) — niemals beschränken (z.B. "Sparpreise haben keine Entschädigungsansprüche" ist unwirksam).

Beschwerde und Schlichtung

Art. 27 VO: Beschwerderecht beim EVU binnen drei Monaten (Verfahrensfrist, nicht materielle Ausschlussfrist). EVU antwortet binnen einem Monat, in begründeten Fällen binnen drei Monaten.

§ 15 EVO: Schlichtungsstelle. In Deutschland: Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. (vormals söp), Fasanenstraße 81, 10623 Berlin. Anerkannt nach §§ 4 ff. VSBG. Kostenfrei für Verbraucher. Voraussetzung: vorgerichtlich erfolglose Reklamation; keine anhängige Klage.

Verjährung

§ 195 BGB: drei Jahre. § 199 Abs. 1 BGB: Beginn am Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstand und der Verbraucher Kenntnis hatte.

Beispiel: Verspätung am 12.05.2026 → Verjährung mit Ablauf 31.12.2029.

Gerichtsstand

  • Brüssel-Ia Art. 7 Nr. 1 lit. b + § 29 ZPO — Erfüllungsort: Abfahrts- oder Zielbahnhof (Fahrgast hat Wahlrecht).
  • Subsidiär §§ 12, 17 ZPO — Sitz der DB Fernverkehr AG / DB Regio AG (Frankfurt am Main) oder Konzern (DB AG Berlin).
  • Sachliche Zuständigkeit: § 23 Nr. 1 GVG (10.000 EUR Schwelle seit 01.01.2026) Amtsgericht; darüber Landgericht mit Anwaltszwang (§ 78 ZPO).

Praxis-Schwellen Übersicht

FrageSchwelleNorm
Wann Entschädigung 25 %?≥ 60 Min Verspätung am ZielortArt. 19 Abs. 1 lit. a VO
Wann Entschädigung 50 %?≥ 120 Min Verspätung am ZielortArt. 19 Abs. 1 lit. b VO
Wann Hilfeleistung (Verpflegung, Hotel)?≥ 60 MinArt. 20 VO
Wann Wahlrecht Erstattung/Weiterreise?≥ 60 Min prognostiziertArt. 18 Abs. 1 VO
Wann Eigenbeförderung erlaubt?DB schweigt > 100 Min ab planmäßiger AbfahrtArt. 18 Abs. 3 Unterabs. 2 VO
Wann Sparpreis-Zugbindung aufgehoben?> 20 Min prognostiziertZiffer 9 BB DB
Wann SPNV-Alternativzug (§ 11 EVO)?≥ 20 Min prognostiziert am Zielort§ 11 Abs. 1 Nr. 1 EVO
Wann SPNV-Taxi/Bus (§ 11 EVO)?Ankunft 0–5 Uhr + ≥ 60 Min, oder letzte Verbindung Tag§ 11 Abs. 1 Nr. 2 EVO
Höchstbetrag SPNV-Ersatzbeförderung?120 EUR§ 11 Abs. 2 EVO
Mindestbetrag Entschädigung?4 EUR pro FahrkarteArt. 19 Abs. 8 VO
Verjährung Anspruch?3 Jahre ab Jahresende§§ 195, 199 Abs. 1 BGB
Beschwerdefrist EVU (Verfahren)?3 MonateArt. 27 VO
Bearbeitungsfrist Erstattung DB?30 TageArt. 18 Abs. 5 VO
Bearbeitungsfrist Entschädigung DB?1 MonatArt. 19 Abs. 7 VO
AG-Zuständigkeit Streitwert?bis 10.000 EUR§ 23 Nr. 1 GVG n.F.

Ausgabe

Bei Einsatz dieses Skills als Antwort auf eine Mandanten- oder Praxisfrage:

  1. Kurze Einordnung der Frage in das System der VO 2021/782 / EVO.
  2. Verweis auf konkrete Norm mit Schwelle.
  3. Hinweis auf passenden Folge-Skill aus diesem Plugin.

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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