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Eigenbefoerderung und betreuung art 18

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Wenn es um Eigenbeförderung und Betreuung (Art. 18. 20 VO; Paragraf 11 EVO) in Fahrgastrechte geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Eigenbeförderung und Betreuung (Art. 18, 20 VO; § 11 EVO)

Drei Anspruchsgrundlagen

1. Eigenbeförderung (Art. 18 Abs. 3 Unterabs. 2 VO 2021/782)

Tatbestand:

Wenn dem Fahrgast die verfügbaren Optionen für Weiterreise mit geänderter Streckenführung nicht binnen 100 Minuten nach planmäßiger Abfahrtszeit des verspäteten oder ausgefallenen Verkehrsdienstes oder des verpassten Anschlusses mitgeteilt werden, ist der Fahrgast berechtigt, Verträge mit anderen Anbietern öffentlicher Verkehrsdienste zu schließen (Eisenbahn, Reisebus, Bus).

Rechtsfolge: Das EVU erstattet die notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten.

Praxisprüfung:

FrageAntwort
Wann beginnt die 100-Min-Frist?mit planmäßiger Abfahrtszeit des betroffenen Verkehrsdienstes
Was zählt als "Mitteilung"?konkrete Alternativ-Verbindung mit Zeit und Route — nicht: "wir melden uns gleich"; nicht: pauschale Verspätungsanzeige in der App
Was sind "notwendige, angemessene und zumutbare Kosten"?Standardklassen-Ticket bei Konkurrenz-Bahn / Fernbus; nur Standard-Hotel; Taxi bei fehlender ÖV-Alternative
Worauf zu achten?Belege aufbewahren; Eingangsbestätigung der App / SMS-Mitteilung der DB sichern, um 100-Min-Verstreichen zu beweisen

Was NICHT erstattungsfähig ist:

  • Aufpreis 1. Klasse, wenn DB-Ticket 2. Klasse war.
  • Flug, wenn vergleichbare Bahn / Bus möglich war.
  • Privat-PKW-Erstattung über üblichen Tagessatz hinaus (Kilometerpauschale max. ähnlich JVEG).
  • Verlust verfallener Anschluss-Tickets, wenn diese separat (eigene PNR) gebucht waren.

2. Hilfeleistung (Art. 20 VO 2021/782)

Tatbestand:

Bei Verspätung von Abfahrt oder Ankunft um 60 Minuten und mehr bietet das EVU dem Fahrgast kostenlos:

  • a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern verfügbar oder vernünftigerweise herbeischaffbar;
  • b) Hotel oder andere Unterkunft + Transport zwischen Bahnhof und Unterkunft, wenn ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten oder ein zusätzlicher Aufenthalt notwendig wird;
  • c) Transport zwischen Zug und Bahnhof, einem anderen Verkehrsmittel oder dem Zielort, falls Zug auf der Strecke blockiert ist.

Wenn DB diese Leistung nicht erbringt: Der Fahrgast darf selbst kaufen und das EVU erstattet (Schadensersatz aus Vertragsverletzung; argumentativ + § 280 BGB).

Angemessenheit:

  • Verpflegung: typische Bahnhofs-Preise (Wasser, Brötchen, Heißgetränk). Richtwert 5–25 EUR je Stunde Wartezeit.
  • Hotel: Standard-Niveau (3-Sterne), nicht Premium.
  • Taxi nur, wenn ÖV nicht verfügbar (Nachtzeit) oder Hotel nicht in ÖV-Reichweite.

3. SPNV-Zusatzrecht § 11 EVO

Tatbestand: Fahrgast besitzt SPNV-Fahrausweis. Erwartet wird mindestens 20 Min Verspätung am Zielort wegen Ausfall oder Unpünktlichkeit.

Rechtsfolgen:

AnspruchVoraussetzungNorm
Fahrt mit anderem Zug zum vertragsgemäßen Zielort≥ 20 Min prognostiziert§ 11 Abs. 1 Nr. 1 EVO
Fahrt mit anderem Verkehrsmittel (Taxi, Bus) — Erstattung notwendig + angemessena) Ankunft 0–5 Uhr und ≥ 60 Min Verspätung erwartet, ODER b) letzter Zug des Tages§ 11 Abs. 1 Nr. 2 EVO
Höchstbetrag Ersatzbeförderung120 EUR§ 11 Abs. 2 EVO

Ausschluss anderer Zug: Wenn (1) Reservierungspflicht, (2) Sonderfahrt oder (3) erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten (§ 11 Abs. 3 EVO).

Entscheidungsbaum

1. Welcher Verkehr?
   ├── Fernverkehr → Art. 18 + Art. 20 VO (100-Min-Frist; 60-Min-Hilfeleistung)
   └── SPNV → § 11 EVO + Art. 18 + Art. 20 VO (kumulativ)

2. Hat DB Alternativ-Verbindung mitgeteilt?
   ├── Nein, > 100 Min nach planmäßiger Abfahrt → Eigenbeförderung Art. 18 Abs. 3 Unterabs. 2 VO
   ├── Ja, aber unzumutbar → vertragliche Klärung; Schaden ggf. nach § 280 BGB
   └── Ja, zumutbar → Annahme; bei späterer Erstattung nur Differenz wenn DB-Vorschlag genutzt

3. Hat Fahrgast Verpflegung / Hotel / Transport selbst gekauft?
   ├── Bei Wartezeit ≥ 60 Min UND DB hat nicht angeboten → Art. 20 VO Erstattung
   ├── Höhe angemessen? → Belege prüfen
   └── Eigene Beweispflicht: was hat DB konkret nicht angeboten?

4. Bei SPNV-Sondersituation (Nachtfahrt, letzte Verbindung)?
   ├── ≥ 60 Min Ankunft 0–5 Uhr → Taxi/Bus bis 120 EUR (§ 11 Abs. 2 EVO)
   └── letzte Verbindung + Zielort nicht mehr bis 24:00 Uhr erreichbar → dito

Belege

Pflicht-Belege:

  • Kassenbeleg / Rechnung (mit Datum, Position, Preis)
  • DB-Verspätungsbestätigung (über Servicecenter Fahrgastrechte abrufbar)
  • App-Screenshot mit DB-Information über erwartete Ankunftszeit
  • Foto Bahnhofs-Anzeigetafel oder Foto Zug-Display bei Stillstand
  • SMS / E-Mail der DB mit Information / Nicht-Information
  • Zeugen — Mitreisende

Argumentation gegen typische DB-Ablehnung

"Sie hätten die DB-Hotline anrufen sollen, bevor Sie Taxi nehmen"

Gegenargument: Art. 18 Abs. 3 Unterabs. 2 VO 2021/782 knüpft an objektives Verstreichen der 100-Min-Frist ohne Mitteilung an. Es besteht keine Obliegenheit, die DB-Hotline anzurufen. § 11 EVO ist im SPNV unmittelbar anwendbar.

"Die genutzte Alternativbeförderung war nicht notwendig"

Gegenargument: Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht des Fahrgasts. Wenn die DB binnen 100 Min keine konkrete Alternative mitgeteilt hat oder die mitgeteilte Alternative unzumutbar war, war Eigenbeförderung notwendig. Beweislast für Mitteilung: DB.

"Hotelkosten sind unangemessen"

Gegenargument: Angemessen ist eine Standard-Unterkunft (3-Sterne-Niveau). Beleg über vergleichbare Verfügbarkeit zum Buchungszeitpunkt vorlegen. Bei Buchung über bahn.de eigene Empfehlung der DB einfordern.

"Verpflegungskosten übersteigen Pauschalsatz"

Gegenargument: VO 2021/782 kennt keinen Pauschalsatz. Art. 20 VO verlangt Angemessenheit im Verhältnis zur Wartezeit. Bahnhofs-Preise sind branchenüblich.

"Sparpreis schließt Erstattung aus"

Gegenargument: Art. 7 VO 2021/782 — Vertragsbedingungen dürfen Rechte aus der VO nicht einschränken. Erstattung von Auslagen folgt aus Art. 18 / 20 VO, nicht aus Ticket-Tarifart.

Beispielfall

Fall: ICE 503 Berlin–München, geplante Ankunft 13:20.
Während der Fahrt Verspätungs-App-Mitteilung: "Ankunft 16:30 voraussichtlich"
(180 Min Verspätung).
Keine zumutbare Bahn-Alternative von DB angeboten.

100-Min-Frist: ab planmäßiger Abfahrt 08:25 + 100 Min = bis 10:05.
Bis 10:05 keine Alternativ-Verbindung mitgeteilt.
Fahrgast nimmt um 12:00 FlixTrain ab Frankfurt nach München (47 EUR);
erreicht München um 15:00.

Endziel-Verspätung: 100 Min → 25 % Sparpreis 79 EUR = 19,75 EUR Entschädigung.
Eigenbeförderungs-Kosten: 47 EUR FlixTrain. Plus: 18 EUR Verpflegung 4 Stunden Wartezeit.

Gesamtforderung Fahrgastrechte:
 Art. 19 Entschädigung:           19,75 EUR
 Art. 18 Abs. 3 Eigenbeförderung: 47,00 EUR  (FlixTrain-Ticket)
 Art. 20 Verpflegung:             18,00 EUR
 Summe:                           84,75 EUR

Ausgabe

  • eigenbefoerderung-belegmatrix.yaml mit erfassten Auslagen und Belegen.
  • argumentation.md mit anwendbaren Normen pro Position.
  • Empfehlung Folge-Skill (forderung-an-db-erste-stufe oder fahrgastrechte-widerspruch bei Ablehnung).

Leitentscheidungen Eigenbeförderung und Hilfeleistung

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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