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Eilantrag 80 abs 5 vwgo

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Wenn es um Eilantrag auf Wiederherstellung oder Anordnung aufschiebender Wirkung nach Paragraf 80 Abs in Fachanwalt Verwaltungsrecht geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert einen verwertbaren Entwurf mit Anträgen, Begründung und Anlagenlogik.From its SKILL.md

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Eilantrag auf Wiederherstellung oder Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: VwGO; VwVfG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Eilantrag auf Wiederherstellung oder Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen: Mandant hat Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben aber die Behörde hat sofortige Vollziehung angeordnet. Normen: § 80 Abs. 2 VwGO (gesetzlicher Entfall AW: öffentliche Abgaben, Polizei), § 80 Abs. 3 VwGO (Begründungspflicht sofortige Vollziehung). Prüfraster: Interessenabwaegung Vollziehungs- vs. Aussetzungsinteresse, Erfolgsaussichten Hauptsache, substantiierte Begründung. Output Schriftsatz Eilantrag § 80 Abs. 5 VwGO. Abgrenzung: § 123 VwGO (andere Antragsart) siehe einstweiliger-rechtsschutz-skill; Widerspruchsschrift siehe fachanwalt-verwaltungsrecht-widerspruchsschrift.

Eilantrag § 80 Abs. 5 VwGO

Kernsachverhalt

Der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das zentrale Instrument, um den Vollzug eines belastenden Verwaltungsakts zu stoppen, wenn die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ausnahmsweise nicht besteht. Das Gericht nimmt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache und eine Interessenabwägung vor. Formelle Fehler in der Vollziehungsanordnung (§ 80 Abs. 3 VwGO) führen regelmäßig zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, ohne dass es auf die materiellen Erfolgsaussichten ankommt.

Kaltstart-Rückfragen

  1. Liegt ein belastender Verwaltungsakt vor, gegen den Widerspruch oder Klage eingelegt wurde oder noch eingelegt wird?
  2. Ist die aufschiebende Wirkung gesetzlich entfallen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO) oder behördlich angeordnet (Nr. 4)?
  3. Ist die Begründung der Sofortvollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO einzelfallbezogen und substantiiert — oder nur floskelhaft?
  4. Welche Erfolgsaussichten hat die Hauptsache — offensichtlich erfolglos, offen, oder offensichtlich erfolgreich?
  5. Welche konkreten Schäden drohen bei sofortiger Vollziehung — Existenzgefährdung, Abschiebung, irreversible Bautätigkeit, Entziehung Berufserlaubnis?
  6. Liegt ein Fall des § 80a VwGO vor (drittbetroffener Nachbar gegen Baugenehmigung)?
  7. Wurde ein Aussetzungsantrag bei der Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt und abgelehnt?
  8. Welches Gericht ist zuständig — VG, OVG, BVerwG (NABEG/EnLAG)?
  • Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

Rechtsgrundlagen

Normtexte (Auszüge)

§ 80 Abs. 1 VwGO — Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung.

§ 80 Abs. 2 VwGO — Die aufschiebende Wirkung entfällt bei öffentlichen Abgaben und Kosten (Nr. 1), unaufschiebbaren polizeilichen Maßnahmen (Nr. 2), gesetzlich bestimmten Fällen (Nr. 3), oder bei Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse (Nr. 4).

§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO — In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen.

§ 80 Abs. 4 VwGO — Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen.

§ 80 Abs. 5 VwGO — Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

§ 80a VwGO — Bei einem Verwaltungsakt, der einen anderen begünstigt, kann ein Dritter, der durch den Verwaltungsakt beschwert wird, beim Gericht beantragen, die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts auszusetzen oder aufzuheben.

§ 146 Abs. 4 VwGO — Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Leitentscheidungen

GerichtAktenzeichenDatumLeitsatz

Prüfschema § 80 Abs. 5 VwGO

Vorab: Der untenstehende ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.

SchrittPrüfungspunktInhaltErgebnis
1StatthaftigkeitAnfechtungsklage-Situation; § 80 Abs. 2 VwGO einschlägig? Nr. 1–3 oder Nr. 4? Oder § 80a bei Drittbetroffenem?Richtige Antragsform
2AntragsbefugnisAnalog § 42 Abs. 2 VwGO; Adressat des VA oder DrittbetroffenerEigenes Recht verletzt möglich?
3Rechtsschutzbedürfnis§ 80 Abs. 4 VwGO-Antrag bei Behörde abgelehnt oder sinnlos?Verfahrensvoraussetzung
4Hauptsache anhängigWiderspruch oder Klage parallel eingereicht?Pflichtvoraussetzung
5Begründungsmangel § 80 Abs. 3Vollziehungsanordnung floskelhaft? Kein Einzelfallbezug?Eigenständiger Aufhebungsgrund
6Begründetheits-Prüfung ErfolgsaussichtOffensichtlich erfolglos / offen / offensichtlich erfolgreichHauptansatz der Entscheidung
8Irreversibilität des VollzugsSchwere des Schadens; Nicht-WiedergutzumachbarkeitJe irreversibler, desto höher Aussetzungsinteresse
10Spezialfall Abgaben (Nr. 1)Steuerbescheid; ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit oder unbillige Härte§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO
11StreitwertHälfte Hauptsache-Streitwert; § 52 GKGIm Antrag angeben
12EntscheidungsformBeschluss; ohne mündliche Verhandlung; Ausnahme ErörterungZeitplanung
13Beschwerde § 146 Abs. 4 VwGO2 Wochen ab Beschluss; Begründungsfrist 1 Monat; AuseinandersetzungspflichtOVG-Beschwerde
15Vollstreckung nach StattgabeBehörde zur Aussetzung verpflichtet; Zwangsgeld § 172 VwGO möglichVollstreckungsweg vorbereiten

Beweislast

BeweisthemaBeweislastträgerBeweismittel
Formeller Mangel § 80 Abs. 3 VwGOAntragsteller (Textanalyse des Bescheids)Bescheid selbst; kein weiterer Beweis nötig
Erfolgsaussichten HauptsacheAntragsteller (Substanziierung) / Behörde (Verteidigung)Rechtliche Begründung, Sachverhaltsbelege
Existenzgefährdung / irreversibler SchadenAntragstellerBilanzen, BWA, ärztliches Attest, Gutachten
Öffentliches VollzugsinteresseBehördeEinzelfallbezogene Darlegung im Bescheid und Verfahren
Abgaben: ernstliche Zweifel § 80 Abs. 4 VwGOAntragstellerSteuerbescheid, Einspruchsschrift, Gutachten
§ 80a: Bauherrn-VollzugsinteresseBeigeladenerInvestitionspläne, Finanzierungsverträge

Fristen

FristGrundlageLaufHinweis
Antragstellung § 80 Abs. 5 VwGOUnverzüglich nach Kenntnis; keine starre Frist; bei zu langem Warten Eilbedürftigkeit entfälltZu langes Zuwarten schadet
Hauptsachefrist parallel§ 70 VwGO / § 74 VwGO1 Monat ab Bekanntgabe VAPflicht; Versäumnis → Eilantrag unzulässig
Beschwerde § 146 VwGO§ 146 Abs. 1 VwGO2 Wochen ab BeschlussBegründung: 1 Monat, § 146 Abs. 4 VwGO
§ 80 Abs. 4 VwGO BehördeVor VG-Antrag; keine Frist; aber sinnvollSchneller als Gericht; Ablehnung öffnet VG-Weg
Notfallantrag außerhalb DienstzeitenBei akuter Vollzugsgefahr; Bereitschaftsdienst anrufenFax + Telefon bei Gericht

Typische Gegenargumente

Gegenargument der BehördeGegenstrategie
"Hauptsache hat keine Erfolgsaussichten"Substanziierte Rechtsauffassung mit Normen und Rspr.; Behörde muss Gegendarstellung liefern
"Keine Existenzgefährdung"Betriebswirtschaftliche Belege; BWA, Bilanzen; Liquiditätsplan; ggf. Steuerberater-Attest
"Zu spät gestellt — Eilbedürftigkeit entfallen"Konkrete Handlungsaufnahme der Behörde als Auslöser benennen; Zeitachse darstellen
"Hauptsache nicht anhängig"Widerspruch/Klage mit Datum belegen; ggf. parallel einreichen und im Antrag erwähnen
"§ 80a anstatt § 80 Abs. 5"Konstellation klären: begünstigender VA für Dritten → § 80a; belastender VA für Antragsteller → § 80 Abs. 5

Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)

Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu prüfen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.

KonstellationEmpfohlener Weg
Standard — Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen sofortvollziehbaren VAEilantragsschriftsatz nach Prüfschema; Template unten
Variante A — Aussetzung der Vollziehung direkt bei Behörde realistischAntrag bei Behörde § 80 Abs. 4 VwGO zuerst; Gericht nur bei Ablehnung
Variante B — Mandant akzeptiert VA aber nicht die sofortige VollziehungNur Aussetzungsantrag ohne Widerspruch in der Hauptsache
Variante C — Eilantrag hat geringe Erfolgsaussichten FolgenabwaegungFolgenabwaegung in den Vordergrund stellen statt summarischer Prüfung

Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.

Schriftsatzbausteine

Baustein 1: Vollständiger Eilantrag mit § 80 Abs. 3-Rüge

Verwaltungsgericht [Ort]
[Anschrift]

In der Verwaltungsrechtssache

[Antragsteller / Name, Anschrift]
— Antragsteller —

Verfahrensbevollmächtigte: [Kanzlei]

gegen

[Behörde]
— Antragsgegnerin —

Az. Hauptsache: [Az.]

Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

Namens und in Vollmacht stellen wir folgenden

Antrag

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs [/ der Klage] des
 Antragstellers vom [Datum] gegen den Bescheid der
 Antragsgegnerin vom [Datum], Az. [Az.], wird wiederhergestellt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf EUR [Betrag] (Hälfte des Hauptsache-
 Streitwerts von EUR [x]) festgesetzt.

Begründung

I. Sachverhalt
Mit Bescheid vom [Datum] hat die Antragsgegnerin [Inhalt des VA:
z.B. die Gaststättenerlaubnis widerrufen / die Baugenehmigung
versagt / die Abschiebungsanordnung erlassen]. Gleichzeitig hat
sie die sofortige Vollziehung angeordnet und wie folgt begründet:

"[Vollzitat der Vollziehungsbegründung]"

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom [Datum] Widerspruch
eingelegt [/ Klage erhoben]. Der Eilantrag ist damit zulässig.

II. Formeller Mangel § 80 Abs. 3 VwGO

Die Begründung der sofortigen Vollziehung genügt den
Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung muss die Behörde in der
Begründung das besondere öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung auf den konkreten Einzelfall bezogen
darlegen. Allgemeine Formulierungen und abstrakte Verweise auf

Die vorliegende Begründung beschränkt sich auf [Beschreibung
des Floskels: "im öffentlichen Interesse" / "Gefährdung der
Allgemeinheit" etc.]. Eine Auseinandersetzung mit den
individuellen Umständen des Antragstellers — insbesondere
[konkrete Aspekte] — fehlt vollständig.

Dieser Begründungsmangel allein rechtfertigt die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung.

III. Erfolgsaussichten der Hauptsache

Unabhängig vom Begründungsmangel hat der Widerspruch
überwiegende Erfolgsaussichten:

1. [Formeller Fehler: Anhörung unterblieben / Begründung mangelhaft]

2. Materieller Fehler: Die Tatbestandsvoraussetzungen des
 § [X] [Spezialgesetz] sind nicht erfüllt, weil [Subsumtion].

3. Ermessensfehler: Die Behörde hat relevante Belange wie
 [Belang] nicht berücksichtigt (§ 40 VwVfG).

IV. Interessenabwägung

Für das Aussetzungsinteresse des Antragstellers spricht:

— Die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis
 [/ Baugenehmigung / Berufserlaubnis] führt zur unmittelbaren
 Einstellung des Geschäftsbetriebs. [n] Arbeitnehmer verlieren
 ihren Arbeitsplatz. Die laufenden Verbindlichkeiten von
 EUR [x] monatlich können nicht mehr bedient werden.

— Der Schaden ist irreversibel: Auch bei späterem Klageerfolg
 kann der Betrieb nicht ohne Weiteres fortgeführt werden,
 da [Kundenstamm verloren / Verträge gekündigt / Vermögen
 liquidiert].

Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin tritt zurück, weil:

— Keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder erhebliche
 öffentliche Güter besteht.

— Der Vollzug kann ohne wesentlichen Nachteil um die Dauer des
 Eilverfahrens (typisch 4–8 Wochen) verschoben werden.

Anlagen:
1. Bescheid vom [Datum] mit Vollziehungsanordnung
2. Widerspruch vom [Datum]
3. BWA / Liquiditätsplan zur Existenzgefährdung
4. Vollmacht

Baustein 2: § 80a VwGO — Antrag Dritter gegen Baugenehmigung

Verwaltungsgericht [Ort]

Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO

[Antragsteller / Nachbar]
gegen
[Baugenehmigungsbehörde]
beigeladen: [Bauherr]

Antrag

Die Vollziehbarkeit der der Beigeladenen erteilten
Baugenehmigung vom [Datum], Az. [Az.], wird ausgesetzt.

Begründung

I. Drittanfechtungsbefugnis
Der Antragsteller ist Eigentümer des Nachbargrundstücks
[Flurstück] und durch die Baugenehmigung in seinen drittschützenden
Rechten aus [§ 15 Abs. 1 BauNVO / § 34 Abs. 1 BauGB /
Abstandsflächen § 6 LBO] verletzt.

II. Aussetzungsinteresse Nachbar
Die Vollziehung der Baugenehmigung führt zu irreversiblen
baulichen Maßnahmen, die bei einem Klageerfolg des
Antragstellers nicht mehr beseitigt werden können
(§ 35 Abs. 2 BauGB analog).

III. Erfolgsaussichten der Hauptsache
Die Baugenehmigung ist voraussichtlich rechtswidrig, weil
[Subsumtion: Abstandsflächen unterschritten / Rücksichtnahmegebot
verletzt / Nutzungsartfestsetzung missachtet].

Baustein 3: Beschwerdeantrag nach § 146 VwGO

Oberverwaltungsgericht [Land]

In der Beschwerdesache

[Beschwerdeführer] — Beschwerdeführer —
gegen
[Beschwerdegegnerin] — Beschwerdegegnerin —

Az. OVG: [neu] / VG-Beschluss Az.: [Alt-Az]

Beschwerde nach § 146 VwGO

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts [Ort] vom [Datum]
legen wir form- und fristgerecht Beschwerde ein.

Begründung

I. Das Verwaltungsgericht hat den Begründungsmangel
§ 80 Abs. 3 VwGO unzutreffend verneint. Es hat die
Begründung: "[Zitat]" als ausreichend angesehen, obwohl sie
erforderliche einzelfallbezogene Auseinandersetzung fehlt.

II. Die Interessenabwägung ist fehlerhaft, weil das
Verwaltungsgericht die Existenzgefährdung des
Beschwerdeführers (BWA Anlage) nicht berücksichtigt hat.

III. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache wurden unterschätzt,
weil [neue Tatsache / rechtliche Begründung].

Wir beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben
und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

--- vor Versand klären ---

  1. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Durchsetzung des Anspruchs / Vergleich / Reputationsschutz / schnelle Loesung]
  2. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestforderung / Zeitrahmen / Formerfordernis]
  3. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgesprach / Einigung vor Fristablauf]

Schlussabsatz Variante A (kooperativ): Wir regen eine guetliche Einigung an und stehen für ein klärenden Gesprach zur Verfuegung. Eine einvernehmliche Loesung erspart beiden Seiten Zeit und Kosten.

Schlussabsatz Variante B (formal-streng): Eine aussergerichtliche Einigung kommt nur in Betracht wenn die Gegenseite innerhalb von [X] Tagen einen akzeptablen Vorschlag unterbreitet. Anderenfalls werden wir alle rechtlichen Schritte einleiten.

Streitwert und Kosten

PositionBerechnungHinweis
Streitwert EilantragHälfte des Hauptsache-Streitwerts nach § 52 GKGAuffangwert Hauptsache EUR 5.000 → Eilantrag EUR 2.500
GerichtskostenGKG Anlage 1 Nr. 5210; bei EUR 2.500: ca. EUR 378Entfallen bei Stattgabe für Behörde
AnwaltsgebührenRVG Nr. 3100 ff.; 1,3 Verfahrensgebühr; ggf. 1,2 TerminsgebührBei Obsiegen Erstattung durch Gegenseite
Streitwert BeschwerdeIdentisch mit VG-StreitwertKeine eigene Festsetzung des OVG nötig
Notwendige Hinzuziehung§§ 80 VwVfG, 162 VwGOAntrag im Eilverfahren stellen

Strategische Empfehlung

SituationEmpfehlung
Begründungsmangel § 80 Abs. 3 eindeutigFormalfehler als eigenständigen Grund vorantreiben; kein Eingehen auf Hauptsache nötig
Hauptsache offensichtlich erfolgreichKurze, direkte Begründung Hauptsacheerfolg; Aufwand für Interessenabwägung gering
Hauptsache offenIrreversibilität und Existenzgefährdung belegen; BWA einreichen; Risikodifferenz zwischen Aussetzung und Vollzug herausarbeiten
FahrerlaubnissachenVGH Bayern-Rspr. beachten: öffentliches Interesse an Verkehrssicherheit sehr hoch; Aussetzung nur bei klaren Fehlern
§ 80a Nachbar-SituationDrittschutznorm konkret benennen; Irreversibilität der Baumaßnahme betonen
Beschwerde nach AbweisungKonkrete Fehler des VG-Beschlusses; neue Tatsachen; keine bloße Wiederholung

Anschluss-Skills

  • fachanwalt-verwaltungsrecht-einstweiliger-rechtsschutz — Überblick einstweiliger Rechtsschutz inkl. § 123 VwGO
  • fachanwalt-verwaltungsrecht-widerspruchsschrift — Parallel-Einlegung Widerspruch
  • energieanlagen-bimschg-genehmigung-verfahren — Eilrechtsschutz bei BImSchG
  • energietrassen-planfeststellung-rechtsschutz — Eilrechtsschutz bei Planfeststellung

Quellen

Stand 05/2026.

  • VwGO §§ 42, 80, 80a, 113, 146, 172 — gesetze-im-internet.de
  • VwVfG §§ 28, 39, 80 — gesetze-im-internet.de
  • GKG § 52; RVG Nr. 3100 ff. — gesetze-im-internet.de
  • BVerwG, Beschlussdatenbank — bverwg.de
  • BVerfG (für Verhältnismäßigkeits- und Folgenabwägungslinie) — bundesverfassungsgericht.de
  • Rechtsprechung im Mandat live verifizieren — keine Aktenzeichen aus Modellwissen.
  • Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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