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Deckungsanfrage pruefen

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Wenn es um Prüfung von Versicherungsschadenfaellen und Deckungsablehnungen nach VVG in Fachanwalt Versicherungsrecht geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert einen verwertbaren Entwurf mit Anträgen, Begründung und Anlagenlogik.From its SKILL.md

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Prüfung von Versicherungsschadenfaellen und Deckungsablehnungen nach VVG

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: SGB V §§ 27, 39, 92, 109, 137, 295, 301, RisikoStruktAusglV, SGB IV, SGB X, SGG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Prüfung von Versicherungsschadenfaellen und Deckungsablehnungen nach VVG. Anwendungsfall Versicherung hat Leistung abgelehnt oder eingeschraenkt und Mandant will wissen ob Klage Aussicht hat. Normen §§ 1 28 VVG § 19 VVG vorvertragliche Anzeigepflicht § 81 VVG grob fahrlässig § 14 VVG Fälligkeit. Prüfraster Versicherungsfall-Definition Bedingungswerk Obliegenheitsverletzung Risikoausschluss Vorsatz grobe Fahrlässigkeit Kausalität Stichtage. Output Strukturierte Stellungnahme zur Deckungsablehnung mit AVB-Auslegung nach §§ 305 ff. BGB Handlungsempfehlung und Klageeinschaetzung. Abgrenzung zu fachanwalt-versicherungsrecht-leistungsablehnung-prüfen und klage-versicherer-strategie.

Deckungsanfrage prüfen

Kaltstart-Rückfragen

  1. Welche Versicherungssparte — Hausrat, Gebäude, Haftpflicht, BU, Leben, Kranken, Rechtsschutz, Kfz-Kasko, Cyber, D&O? Die Sparte bestimmt den Prüfpfad.
  2. Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann wurde dem Versicherer angezeigt? Anzeigepflicht § 30 VVG; Fristversäumnis kann Obliegenheitsverletzung sein.
  3. Welche Ablehnungsgründe nennt der Versicherer im Schreiben — vorvertragliche Anzeigepflicht § 19 VVG, Obliegenheitsverletzung §§ 28/31 VVG, grob fahrlässige Herbeiführung § 81 VVG, Risikoausschluss, Versicherungsfall-Definition, Unterversicherung § 75 VVG?
  4. Liegt das vollständige Bedingungswerk (AVB, Tarif, sämtliche Zusätze) in der geltenden Fassung zum Vertragsschluss vor?
  5. Wurden die Antragsfragen schriftlich gestellt und beantwortet — vollständiger Antragsfragebogen vorhanden?
  6. Bestehen Beweismittel für den Schaden — Polizeibericht, Fotos, Sachverständigengutachten, ärztliche Atteste, Rechnungen?
  7. Hat der Versicherer gemäß § 14 VVG den Schaden nach Abschluss der nötigen Erhebungen fällig gestellt oder verzögert?
  8. Wurde die Ombudsstelle Versicherungen eingeschaltet (hemmt Verjährung § 204 BGB)?
  • Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

Rechtsgrundlagen

Normtexte (Kernauszug)

  • § 1 VVG — Versicherer verpflichtet sich, das vereinbarte Risiko zu tragen; VN zahlt Prämie.
  • § 14 Abs. 1 VVG — Fälligkeit: Leistung des Versicherers wird nach Abschluss der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung nötigen Erhebungen fällig. Keine Verzögerung durch unnötige Prüfungen.
  • § 14 Abs. 2 VVG — Abschlagszahlung: Steht Leistungspflicht dem Grunde nach fest, kann VN nach einem Monat Abschlagszahlung verlangen.
  • § 19 VVG — Vorvertragliche Anzeigepflicht: VN hat vor Vertragsschluss gefahrerhebliche Umstände, nach denen der Versicherer schriftlich gefragt hat, anzuzeigen. Unvollständige Antwort kann Rücktritt, Kündigung, Anpassung oder Leistungsfreiheit (§ 21 VVG) begründen; bei Vorsatz: Leistungsfreiheit (§ 21 Abs. 2 VVG).
  • § 21 VVG — Rechtsfolgen Anzeigepflicht-Verletzung; Rücktritt (§ 21 Abs. 1), Kündigung (§ 21 Abs. 3), Anpassung (§ 19 Abs. 4); Ausschluss bei Kenntnis des Versicherers.
  • § 28 VVG — Obliegenheitsverletzung nach Vertragsschluss; Leistungsfreiheit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; bei einfacher Fahrlässigkeit quotale Leistung; Kausalitätserfordernis (Ausnahme bei Arglist).
  • § 31 VVG — Auskunfts- und Belegpflicht; unverzügliche Meldepflicht; korrekte Auskunft über schadensrelevante Umstände.
  • § 75 VVG — Unterversicherung; proportionale Kürzung der Leistung.
  • § 81 VVG — Herbeiführung des Versicherungsfalls; Vorsatz: keine Leistung; grobe Fahrlässigkeit: quotale Kürzung nach Schwere.
  • § 86 VVG — Regress des Versicherers auf Dritte; Forderungsübergang nach Leistung.
  • §§ 305–310 BGB — AGB-Kontrolle; § 305c Abs. 2 BGB Unklarheitenregel gegen Verwender; § 307 BGB Intransparenz.

Leitentscheidungen (Stand Mai 2026; jeweils Volltext in offener Quelle aufrufen)

GerichtAktenzeichenDatumKernaussageOffene Quelle
BGH IV. ZSIV ZR 153/2014.7.2021Versicherungsfall BU: Eintritt nach Ablauf der bedingungsgemäßen sechs-monatigen Prognosezeitjuris.bundesgerichtshof.de
BGH IV. ZSIV ZR 32/2412.3.2025Krankentagegeld: Ersetzung unwirksamer Versicherungsbedingungen nach Paragraf 164 Absatz 1 VVG setzt mindestens die Voraussetzungen ergänzender Vertragsauslegung vorausbundesgerichtshof.de
BGH IV. ZSIV ZR 70/2522.4.2026PKV-Beitragsanpassung: keine zusätzliche Mitteilung erforderlich, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage nicht nur vorübergehend ist; materielle Darlegungs- und Beweislast beim Versichererjuris.bundesgerichtshof.de
BGH IV. ZSIV ZR 86/2415.10.2025Verkehrs-Rechtsschutz: Unklare VRB-Klauseln zur Ersatzfahrzeuganschaffung gehen nach Paragraf 305c Absatz 2 BGB zulasten des Versicherersbundesgerichtshof.de
BGH VI. ZSVI ZR 183/2228.1.2025DSGVO-Schadensersatz hat nur Ausgleichsfunktion, keine Straffunktion (SCHUFA)juris.bundesgerichtshof.de

Hinweis: Reihenfolge neueste zuerst. Vor Versand jedes Aktenzeichen in offener Quelle (juris.bundesgerichtshof.de, dejure.org, openjur.de) aufrufen und Randnummer einsetzen.

Prüfschema in Tabellenform

Vorab: Der untenstehende ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.

Nr.PrüfschrittNormErgebnis / Konsequenz
1Versicherungsfall-Definition nach AVB erfüllt?AVB; § 1 VVGDefinition exakt lesen; Auslegung § 305c Abs. 2 BGB
2Zeitlicher Deckungsrahmen (Versicherungsdauer)?Police; § 2 VVGRückwärtsversicherung § 2 VVG prüfen
3Vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt?§§ 19, 21 VVGWelche Fragen wurden schriftlich gestellt? Antworten korrekt?
4Obliegenheitsverletzung vor/nach Versicherungsfall?§§ 28, 31 VVGVorsatz → voll leistungsfrei; grobe Fahrlässigkeit → quotal
5Belehrung § 19 Abs. 5 VVG ordnungsgemäß erfolgt?§ 19 Abs. 5 VVGOhne formgemäße Belehrung kein Rücktritt / keine Anfechtung des Versicherers
6Risikoausschluss eingreifend?AVB; §§ 305c, 307 BGBAGB-Kontrolle; Intransparenz → unwirksam
7AVB-Klausel wirksam — Transparenz?§ 307 Abs. 1 S. 2 BGBUnklare Ausschlussklausel → gegen Verwender ausgelegen
8Leistungsumfang korrekt — Versicherungssumme, Selbstbehalt?Police; § 75 VVGUnterversicherung prüfen; Deckungsrahmen
9Fälligkeit § 14 VVG eingetreten?§ 14 VVGNötige Erhebungen abgeschlossen? Verzögerung durch Versicherer?
10Abschlagszahlung § 14 Abs. 2 VVG möglich?§ 14 Abs. 2 VVGFeststehendes Minimum nach 1 Monat ab Anzeige
11Verzug eingetreten?§§ 286, 288 BGBMahnung oder Fristablauf; Zinsen 5 % + Basiszins
12Kausalitätsgegenbeweis bei Obliegenheit § 28 Abs. 3 VVG?§ 28 Abs. 3 VVGObliegenheitsverletzung war für Schaden nicht kausal → kein Verlust
13Verjährung Versicherungsanspruch?§ 195 BGB; § 12 VVG a.F.3 Jahre ab Kenntnisstand
14Ombudsstelle einschalten (Hemmung)?§ 204 BGBHemmung Verjährung während Verfahren
15Sparten-Besonderheiten beachtet?SpartenrechtBU/Leben/Kranken haben eigene Sonderregeln

Sparten-Besonderheiten

Berufsunfähigkeit

  • Berufsbild zum Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit maßgeblich (nicht zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor Kündigung).
  • Grad mindestens 50 % (übliche AVB-Grenze); seltener 25 % oder 33 %.
  • Sechs-Monats-Prognose: voraussichtliche Berufsunfähigkeit für mindestens sechs Monate; Versicherungsfall tritt erst nach Ablauf der Prognosezeit ein (BGH, Urt. v. 14.7.2021, IV ZR 153/20 — Quelle: juris.bundesgerichtshof.de).
  • Abstrakte Verweisung auf Vergleichsberuf: nach st. Rspr. BGH IV. ZS heute auf konkret ausgeübte Verweisungstätigkeit beschränkt; bei älteren AVB sorgfältig prüfen.

Lebensversicherung

  • Selbsttötung § 161 VVG: Karenzzeit 3 Jahre; danach Todesfallleistung auch bei Suizid.
  • Vorvertragliche Anzeigepflicht: häufig Streit über Kenntnis von Vorerkrankungen.
  • Widerruf bei fehlerhafter / fehlender Belehrung: keine starre Frist (EuGH, Urt. v. 19.12.2013, C-209/12 — Endress / Allianz; vor Versand Volltext auf curia.europa.eu aufrufen).

Krankenversicherung (PKV)

  • Medizinische Notwendigkeit: objektive Indikation, nicht ärztliches Ermessen allein.
  • Wissenschaftlich anerkannte Methode; Behandlung im Leistungsrahmen des GOÄ.
  • Beihilfekonformität bei kombinierten Tarifen.

Rechtsschutz

  • Rechtsschutzfall-Definition exakt prüfen: Tatbestand des Versicherungsfalls (Datum entscheidend!).
  • Wartezeiten 3 Monate in vielen Tarifen; Vorvertraglichkeit ausgeschlossen.
  • Deckungszusage einholen vor Klageerhebung.

Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)

Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu prüfen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.

KonstellationEmpfohlener Weg
Standard — Deckungsanfrage an Versicherer stellenDeckungsanfrageschreiben nach Checkliste; Template unten
Variante A — Versicherer hat bereits abgelehntDirekt zu Deckungsklage-Skill wechseln
Variante B — Deckung unklar mehrere Policen parallelAlle Policen prüfend Anfragen koordiniert stellen
Variante C — Mandant will schnelle Zahlung ohne RechtsstreitVerhandlungsstrategie vor Fristsetzung; Klage nur als letztes Mittel

Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.

Schriftsatzbausteine

Baustein 1 — Stellungnahme zur Deckungsablehnung

An [Versicherer]
[Adresse]
Versicherungsnummer: [Nr]
Schadennummer: [Nr]

Betr.: Stellungnahme zur Deckungsablehnung vom [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vertreten die rechtlichen Interessen von [VN-Name] und
nehmen zu Ihrer Ablehnung vom [Datum] wie folgt Stellung.

I. Versicherungsfall liegt vor

Der Versicherungsfall ist am [Datum] eingetreten durch
[Beschreibung]. Die AVB-Definition [Klausel, Ziffer] lautet:
"[Wortlaut]". Der eingetretene Schaden erfüllt diese Voraussetzungen,
weil [konkrete Subsumtion].

II. Ablehnungsgrund trägt nicht

[Variante A — Obliegenheitsverletzung §§ 28, 31 VVG:]
Eine Obliegenheitsverletzung liegt nicht vor. Die Anzeige
des Versicherungsfalls erfolgte unverzüglich am [Datum], also
innerhalb der in § [X] AVB vorgesehenen Frist.

Selbst wenn eine leichte Obliegenheitsverletzung anzunehmen
wäre, entfällt die Leistungsfreiheit nach § 28 Abs. 3 VVG,
weil die Verletzung für den Schadenseintritt nicht kausal war:
[Begründung Kausalität fehlt].

[Variante B — Risikoausschluss unwirksam:]
Die von Ihnen angeführte Ausschlussklausel [Ziffer X AVB]
ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent und daher
unwirksam. Ein durchschnittlicher VN kann die Reichweite
des Ausschlusses nicht erkennen (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
Bei Unklarheit ist nach § 305c Abs. 2 BGB gegen den Verwender
(Sie als Versicherer) auszulegen.

III. Fälligkeit und Abschlagszahlung

Die zur Feststellung des Versicherungsfalls nötigen Erhebungen
sind abgeschlossen (Polizeibericht Anlage K1; Sachverständigen-
gutachten Anlage K2). Der Leistungsanspruch ist gemäß § 14
Abs. 1 VVG fällig.

Wir fordern Sie auf, EUR [Betrag] bis [Datum + 2 Wochen] zu
zahlen. Nach Ablauf der Frist treten Verzugsfolgen ein (§§ 280,
286 BGB; Zinsen 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz).

Anlagen
K1: Polizeibericht / Schadensbelege
K2: Sachverständigengutachten
K3: Vollmacht

Mit freundlichen Grüßen
[Rechtsanwälte]

Baustein 2 — Abschlagszahlungsanforderung § 14 Abs. 2 VVG

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Versicherungsfall ist eingetreten und eine Leistungs-
pflicht dem Grunde nach steht fest. Die vollständige
Schadensermittlung dauert an, jedoch ist bereits jetzt
ein Mindestbetrag in Höhe von EUR [X] gesichert.

Gemäß § 14 Abs. 2 VVG verlangen wir hiermit Abschlags-
zahlung in Höhe von EUR [X], da seit der Schadensanzeige
am [Datum] mehr als ein Monat vergangen ist.

Bitte überweisen Sie den Betrag bis [Datum + 14 Tage].

[Rechtsanwälte]

Baustein 3 — Grob fahrlässige Herbeiführung § 81 VVG abwehren

IV. § 81 VVG — grob fahrlässige Herbeiführung

Ihr Einwand, unser Mandant habe den Versicherungsfall grob
fahrlässig herbeigeführt, greift nicht durch.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nach st. Rspr. nur vor, wenn die
verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt und das Naheliegendste außer Acht gelassen wurde
(konkrete BGH-Entscheidung mit Aktenzeichen vor Versand in
juris.bundesgerichtshof.de aufrufen und Randnummer einfügen).

Im Streitfall [konkrete Beschreibung Verhalten] entspricht
dem Sorgfaltsmaßstab eines verständigen Durchschnittsmenschen.
Es liegt allenfalls leichte Fahrlässigkeit vor. § 81 VVG
ist daher nicht einschlägig; jedenfalls wäre nur eine minimale
quotale Kürzung gerechtfertigt.

[Hilfsweise für Quotelung:]
Selbst bei Annahme grober Fahrlässigkeit wäre die Kürzung
auf maximal [X] % begrenzt, da [Schwere und Umstände].

--- vor Versand klären ---

  1. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Durchsetzung des Anspruchs / Vergleich / Reputationsschutz / schnelle Loesung]
  2. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestforderung / Zeitrahmen / Formerfordernis]
  3. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgesprach / Einigung vor Fristablauf]

Schlussabsatz Variante A (kooperativ): Wir regen eine guetliche Einigung an und stehen für ein klärenden Gesprach zur Verfuegung. Eine einvernehmliche Loesung erspart beiden Seiten Zeit und Kosten.

Schlussabsatz Variante B (formal-streng): Eine aussergerichtliche Einigung kommt nur in Betracht wenn die Gegenseite innerhalb von [X] Tagen einen akzeptablen Vorschlag unterbreitet. Anderenfalls werden wir alle rechtlichen Schritte einleiten.

Beweislast und Darlegungslast

FrageBeweislast
Eintritt des VersicherungsfallsVN (Mandant)
SchadenshöheVN
Vorvertragliche Anzeigepflicht-VerletzungVersicherer
Obliegenheitsverletzung und GradVersicherer
Kausalität Obliegenheitsverletzung → SchadenVN (Exkulpationsbeweis § 28 Abs. 3 VVG)
Grob fahrlässige Herbeiführung § 81 VVGVersicherer
Unwirksamkeit AVB-KlauselVN (aber Transparenzprüfung von Amts wegen)

Fristen und Verjährung

FristDauerAnkerNorm
Fälligkeit Versicherungsleistungnach Abschluss nötiger ErhebungenAbschluss der Ermittlungen§ 14 Abs. 1 VVG
Abschlagszahlung1 Monat nach SchadensanzeigeSchadensanzeige§ 14 Abs. 2 VVG
Verjährung Versicherungsanspruch3 JahreJahresende der Kenntnis§§ 195, 199 BGB
Hemmung durch OmbudsstelleDauer + 6 MonateEinleitung§ 204 BGB
Hemmung durch VerhandlungenDauer der VerhandlungenBeginn§ 203 BGB
Anzeigepflicht-Verstoß Rüge (Rücktritt)1 Monat nach KenntnisKenntnis des Versicherers§ 21 Abs. 1 VVG

Typische Gegenargumente und Reaktion

Einwand VersichererReaktion
Vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt — alle Fragen falsch beantwortetAntragsfragen vorlegen; Wortlaut der Frage entscheidend; bei Unklarheit Auslegung gegen Verwender § 305c Abs. 2 BGB
Obliegenheitsverletzung durch verspätete AnzeigeAVB-Frist prüfen; § 28 Abs. 3 VVG: Kausalität fehlt? Leistungsfreiheit entfällt
Bedingungsanpassung nach UnwirksamkeitBGH, Urteil vom 12. März 2025, IV ZR 32/24 — Paragraf 164 Absatz 1 VVG setzt mindestens die Voraussetzungen ergänzender Vertragsauslegung voraus; sparten- und klauselspezifisch prüfen
Risikoausschluss klar und eindeutigWortlaut-Analyse; § 307 BGB Transparenzprüfung
Versicherungsfall nicht eingetreten — AVB-DefinitionAuslegung AVB-Definition nach § 305c Abs. 2 BGB bei Unklarheit zugunsten VN
Zahlung ist nicht fällig (noch in Prüfung)§ 14 VVG: Verzögerung nicht unbegrenzt; Abschlagszahlung nach 1 Monat

Streitwert und Kosten

  • Gegenstandswert für RA-Gebühren = Versicherungsleistung (Hauptforderung).
  • Außergerichtliche Anwaltskosten ab Verzug erstattungsfähig als Schadensersatz (§§ 280, 286 BGB).
  • Klageverfahren: AG bis EUR 10000, LG darüber; bei BU-Rente Streitwert nach § 9 ZPO (3,5-facher Jahreswert).
  • Ombudsmann-Verfahren: kostenlos für VN; Versicherer gebunden bis EUR 10000 (Empfehlung Ombudsmann bindend bei bis zu EUR 10000).

Strategische Empfehlung

SituationEmpfehlung
Einfacher Sachschaden, Ablehnung ohne SubstanzFristsetzung 2 Wochen; bei Ausbleiben direkt Klage
BU-Versicherung, Streit über GradÄrztliches Gutachten auf Kosten des Mandanten; SV-Beauftragung
Risikoausschluss-KlauselAGB-Rechtsprechung vertiefen; § 307 Abs. 1 S. 2 BGB Transparenzgebot
Ombudsstelle sinnvollBei geringerem Streitwert bis EUR 10000; Empfehlung bindend bis dieser Grenze
Verjährung nahtOmbudsmann-Verfahren einleiten; Klage vorbereiten

Anschluss-Skills

  • klage-versicherer-strategie — Klagestrategie nach erfolgloser außergerichtlicher Phase
  • fachanwalt-versicherungsrecht-deckungsklage — formale Klageschrift
  • fachanwalt-versicherungsrecht-regress-abwehr — Regress des Versicherers abwehren

Quellen

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Vertiefung — Aktuelle Rechtsprechung und Normen

Leitsatz-Zitate (Stand Mai 2026)

Vor Versand jeweils Volltext aus offener Quelle aufrufen (juris.bundesgerichtshof.de, dejure.org, openjur.de):

  1. BGH, Urteil vom 12. März 2025, IV ZR 32/24 — Krankentagegeld: Ersetzung unwirksamer Versicherungsbedingungen nach Paragraf 164 Absatz 1 VVG setzt mindestens die Voraussetzungen ergänzender Vertragsauslegung voraus; Paragraf 4 Absatz 2 MB/KT 2009 begrenzt den Anspruch nicht auf einen dem tatsächlichen Nettoeinkommen entsprechenden Tagessatz.
  2. BGH, Urteil vom 22. April 2026, IV ZR 70/25 — PKV-Beitragsanpassung; formelle Mitteilung nach Paragraf 203 Absatz 5 VVG und materielle Rechtmäßigkeit samt Beweislast strikt trennen.
  3. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025, IV ZR 86/24 — Verkehrs-Rechtsschutz: Unklare VRB-Klauseln zur Ersatzfahrzeuganschaffung gehen nach Paragraf 305c Absatz 2 BGB zulasten des Versicherers; je nach Bedingungswortlaut kann auch ein Ereignis vor Zulassung des Ersatzfahrzeugs gedeckt sein.
  4. BGH, Urt. v. 14.7.2021, IV ZR 153/20 — Versicherungsfall BU nach Ablauf der sechs-monatigen Prognosezeit.
  5. EuGH, Urt. v. 19.12.2013, C-209/12 (Endress / Allianz) — Widerruf bei fehlerhafter Belehrung bei Lebensversicherung; offene Quelle: curia.europa.eu.

Normen-Ergänzung

§ 14 VVG (Fälligkeit Versicherungsleistung, Zahlungsverzug) → § 28 Abs. 3 VVG (Kausalitätsgegenbeweis) → §§ 305c, 307 BGB (AVB-Auslegung, Inhaltskontrolle) → § 203 BGB (Hemmung Verjährung durch Verhandlungen) → § 288 BGB (Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über Basiszins)

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

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