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Vergabekammer sachverhalt abstellungsantraege

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Wenn es um Vergabekammer: Sachverhalt und Abstellungsanträge in Fachanwalt Vergaberecht geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert einen verwertbaren Entwurf mit Anträgen, Begründung und Anlagenlogik.From its SKILL.md

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Vergabekammer: Sachverhalt und Abstellungsanträge

Einsatzbereich

Dieser Skill greift, wenn ein Bieter, ein Auftraggeber oder ein Beigeladener nicht nur abstrakt „Nachprüfung“ will, sondern vorgerichtlich oder vor der Vergabekammer ein konkretes Ergebnis erreichen möchte: Vergabeunterlagen ändern, Fristen verlängern, eine Wertung korrigieren, ein Angebot wieder in die Wertung nehmen, Eignungs- oder Zuschlagsentscheidung neu treffen lassen, eine Direktvergabe angreifen oder das Verfahren in einen früheren Stand zurückversetzen.

Normenanker

  • § 97 Abs. 1 und 2 GWB: Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung.
  • § 97 Abs. 4 GWB: Losbildung und Mittelstandsschutz.
  • § 106 GWB: Oberschwellenbereich als Eingang zum Nachprüfungsrecht.
  • § 134 GWB: Vorinformation und Stillhaltefrist.
  • § 160 Abs. 1 bis 3 GWB: Nachprüfungsantrag, Antragsbefugnis, Rügeobliegenheit und Präklusion.
  • § 163 GWB: Untersuchungsgrundsatz der Vergabekammer.
  • § 165 GWB: Akteneinsicht.
  • § 166 GWB: mündliche Verhandlung.
  • § 167 GWB: Fünf-Wochen-Beschleunigungsfrist.
  • § 168 Abs. 1 GWB: geeignete Maßnahmen der Vergabekammer zur Beseitigung einer Rechtsverletzung.
  • § 169 GWB: Zuschlagsverbot und Aussetzung.
  • § 171 GWB: sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer.

Je nach Fehler zusätzlich § 122 GWB, §§ 123 bis 126 GWB, § 127 GWB, § 132 GWB, § 135 GWB, § 56 VgV, § 58 VgV, VOB/A-EU, SektVO oder KonzVgV live prüfen.

Zielklärung vor jedem Schriftsatz

Formuliere zuerst das konkrete Abstellungsziel, nicht nur den Rechtsfehler.

LageSinnvolles Ziel
Vergabeunterlagen diskriminierend oder unklarÄnderung der Unterlagen, Fristverlängerung, erneute Bieterinformation
Eignung zu Unrecht verneintWiederaufnahme in das Verfahren, erneute Eignungsprüfung unter Beachtung der VK-Rechtsauffassung
Wertung fehlerhaftZurückversetzung vor Wertung, Neuwertung, erneute Dokumentation
Zuschlagskriterien untransparentKorrektur der Wertungsmatrix oder Aufhebung/Neustart, wenn Heilung im laufenden Verfahren nicht möglich ist
Akteneinsicht nötigEinsicht in Vergabeakte, Wertungsvermerk, Bieterkommunikation, Protokolle, soweit Geschäftsgeheimnisse nicht entgegenstehen
De-facto-Vergabe oder unzulässige VertragsänderungUnwirksamkeitsfeststellung nach § 135 GWB oder Angriff über § 132 GWB

Schriftsatzstruktur

  1. Rubrum und Verfahrensdaten: Vergabekammer, Vergabenummer, Auftraggeber, Antragsteller, Beigeladene, Verfahrensart, Auftragsgegenstand, Schwellenwert.
  2. Rüge- und Fristenhistorie: Kenntnisdatum, Rügedatum, Rügeinhalt, Nichtabhilfe, 15-Tage-Frist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB, § 134-GWB-Mitteilung und Zuschlagsrisiko.
  3. Sachverhalt in Tatsachenblöcken: Bekanntmachung, Vergabeunterlagen, Bieterfragen, Angebot, Wertung, Ausschluss, Vorinformation, Rüge, Reaktion. Jeder Tatsachenblock bekommt eine Anlage.
  4. Antragsbefugnis: Interesse am Auftrag, vergaberechtliche Rechtsverletzung und drohender Schaden nach § 160 Abs. 2 GWB konkret darlegen.
  5. Rechtsverletzung: Nicht als abstraktes Gutachten, sondern je Vergabefehler: Norm, Aktenstelle, Tatsachenvortrag, Kausalität/Chance, begehrte Abhilfe.
  6. Anträge: Hauptantrag, Hilfsanträge, Akteneinsicht, Beiladung, Hinzuziehung des Rechtsanwalts, Kosten.
  7. Vergleichs- und Abhilfeoption: Wenn der Auftraggeber den Fehler ohne Beschluss reparieren kann, einen rechtlich sauberen Abhilfevorschlag formulieren.

Antragsbausteine

Nutze klare, wirkungsbezogene Anträge:

  1. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Zuschlag in dem Vergabeverfahren [Bezeichnung] zu erteilen.
  2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das Vergabeverfahren in den Stand vor [Ausschluss/Wertung/Bieterinformation] zurückzuversetzen.
  3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, [Eignung/Zuschlagswertung/Preisprüfung/Losentscheidung] unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut vorzunehmen.
  4. Hilfsweise wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Vergabeunterlagen in [konkreter Punkt] zu ändern und die Angebotsfrist angemessen zu verlängern.
  5. Dem Antragsteller wird Akteneinsicht nach § 165 GWB in [konkrete Aktenteile] gewährt.
  6. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.

Vorgerichtlicher Abhilfemodus

Wenn noch kein VK-Antrag gestellt ist, erstelle eine Rüge, die bereits den späteren VK-Schriftsatz vorbereitet:

  • konkreter Vergabeverstoß mit Datum, Dokumentstelle und Norm;
  • warum der Fehler die Zuschlagschance berührt;
  • welche Abhilfe verlangt wird;
  • Frist zur Abhilfe, ohne die § 160-Abs. 3-GWB-Fristen zu gefährden;
  • Hinweis, dass bei Nichtabhilfe Nachprüfung beantragt wird.

Keine pauschalen Formeln wie „wir rügen alle Vergabeverstöße“. Eine tragfähige Rüge muss so konkret sein, dass die Vergabestelle den Fehler verstehen und abstellen kann.

Qualitätsgate

Vor Ausgabe kontrollieren:

  • Ist das Ziel rechtlich erreichbar, oder müsste das Verfahren vollständig aufgehoben werden?
  • Ist der Sachverhalt beweisbar, oder brauchen wir Akteneinsicht?
  • Ist die Rüge rechtzeitig und inhaltlich konkret?
  • Ist der Antrag so gefasst, dass die Vergabekammer nach § 168 Abs. 1 GWB eine geeignete Maßnahme treffen kann?
  • Ist das Zuschlagsverbot nach § 169 GWB gesichert?
  • Ist bereits die OLG-Beschwerde nach § 171 GWB mitzudenken, falls die VK ablehnt?

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