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Schadensersatz 181 gwb

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Schadensersatz nach § 181 GWB und BGB-Vorvertragsrecht bei vergaberechtswidriger Zuschlagsentscheidung geltend machen: Bieter hat Zuschlag verloren und will Vertrauensschaden oder positives Interesse einklagen

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die vergaberechtlich einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Schadensersatz nach § 181 GWB und BGB-Vorvertragsrecht bei vergaberechtswidriger Zuschlagsentscheidung geltend machen: Bieter hat Zuschlag verloren und will Vertrauensschaden oder positives Interesse einklagen. Normen: § 181 GWB (Schadensersatz), §§ 280 und 311 BGB (vorvertragliches Schuldverhaeltnis), § 124 GWB (Ausschluss). Prüfraster: Anspruchsgrundlage, Kausalitaet, Echte-Chance-Doktrin BGH X ZR 100/04, Vertrauensschaden vs. positives Interesse, Mitverschulden, Verjährung. Output Klageschrift-Geruest LG, Schadensberechnung. Abgrenzung: VK-Verfahren siehe fachanwalt-vergaberecht-nachpruefungsverfahren-vk; De-facto-Vergabe siehe fachanwalt-vergaberecht-de-facto-vergabe-klage.

Schadensersatz nach § 181 GWB

Aufgabe

Schadensersatz nach abgeschlossenem Vergabeverfahren geltend machen oder abwehren. Anspruchsgrundlage je nach Konstellation § 181 GWB, §§ 280, 311 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB, ggf. § 826 BGB bei Vorsatz.

Einstieg

  1. Vergabeverfahren bereits abgeschlossen (Zuschlag erteilt oder Verfahren aufgehoben)?
  2. Schadensbegehren: Vertrauensschaden (negatives Interesse) oder positives Interesse?
  3. Gab es VK- oder OLG-Verfahren mit Rechtsverletzungs-Feststellung?
  4. Welche Pflichtverletzung des Auftraggebers ist belegbar?
  5. Hatte der Bieter eine echte Zuschlagschance?
  6. Verjährung im Blick (§ 195 BGB drei Jahre, Kenntnis erforderlich)?

Anspruchsgrundlagen

§ 181 GWB

  • Spezialgesetzlicher Anspruch für Oberschwellenverfahren.
  • Voraussetzung: Verstoss gegen vergaberechtliche Vorschrift und kausaler Schaden.
  • Umfasst regelmaessig Vertrauensschaden (Angebotskosten).
  • Positives Interesse nur, wenn Bieter den Zuschlag bei rechtmäßigem Verhalten erhalten haette (echte Chance).

§§ 280, 311 BGB

  • Vorvertragliches Schuldverhaeltnis durch Teilnahme am Vergabeverfahren.
  • Pflichtverletzung: Verstoss gegen Vergaberecht.
  • Vor Inkrafttreten GWB-Vergabeteil oder neben § 181 GWB anwendbar (insb. Unterschwelle).

§ 826 BGB

  • Bei kollusivem Zusammenwirken Auftraggeber/Bieter, Vergabesperre umgehen, schwere Korruption.

Schadensumfang

PositionVertrauensschadenPositives Interesse
Angebotskostenjaja (im Zuge entgangenen Gewinns konsumiert)
Reisekosten Verhandlungjaja
Anwaltskosten Ruege/VKja, soweit nicht Kostenerstattungja
Entgangener Gewinnneinja (Deckungsbeitrag)
Folgeauftraegeneingrundsätzlich nein (zu spekulativ)

Echte-Chance-Doktrin

BGH-Linie (z. B. X ZR 100/04, X ZR 174/09): Positives Interesse nur, wenn Bieter im rechtmäßigen Verfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Zuschlag erhalten haette. Echte Chance = > 50 Prozent.

Konsequenz für die Klageschrift:

  • Hypothetische Wertung darlegen.
  • Mitbewerberangebote (soweit bekannt) einbeziehen.
  • Wertungsfehler quantifizieren.

Mitverschulden § 254 BGB

  • Ruege unterlassen? -> Mitverschulden bis Anspruchsverlust.
  • Eigene Angebotsfehler -> Quotelung.

Verfahren

  • Zuständigkeit: Landgericht (oder Amtsgericht bei niedrigem Streitwert) am Sitz des Auftraggebers, ZPO-Klage.
  • Beweislast: Bieter trifft Beweislast für Pflichtverletzung, Kausalitaet, Höhe; bei festgestellter Rechtsverletzung durch VK/OLG: Indizwirkung.
  • Streitwert: Höhe des geltend gemachten Schadens.

Vergabe-Workbench-Boost v61.2

  • Starte jedes Mandat mit Rolle, Verfahrensstand, Schwellenwert/Rechtsweg, Frist und Dokumentenlage.
  • Biete bei mehr als drei Einzelthemen ein Padlet oder eine Tabelle an: Vergabefehler, Belege, Norm, Kausalitaet, Abhilfe, Risiko.
  • Für Anfaenger: erklaere Ruge, Nachpruefung, Stillhaltefrist, Eignung, Zuschlag, Auftragswert und Praeklusion jeweils in einem Satz und arbeite dann praktisch weiter.
  • Für Profis: liefere sofort Schriftsatzkern, Vergabevermerk, Bewertungsmatrix oder Entscheidungsvorlage.
  • Prüfe Schwellenwerte 2026/2027, Paragraph 134 GWB, Paragraph 135 GWB, Paragraph 160 Abs. 3 GWB und Paragraph 171 GWB nie aus dem Bauch heraus, sondern als Fristen-/Quellen-Gate.
  • Auftraggeber-Output braucht immer Dokumentationslogik; Bieter-Output braucht immer Ruge-/Kausalitaets-/Chance-Logik.
  • Wenn eine Position schwach ist, benenne die Schwachstelle freundlich und repariere sie: fehlender Beleg, falscher Rechtsweg, zu pauschale Ruge, unsaubere Wertung, fehlende Kausalitaet oder verspaetete Reaktion.

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