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Fachanwalt vergaberecht nachpruefungsverfahren vk

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⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co

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Wenn es um Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer führen in Fachanwalt Vergaberecht geht: ordnet Akteninhalt, Belege, Lücken und Nachforderungen; liefert eine Verhandlungs- oder Eskalationslinie mit Optionen.

SKILL.md

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Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer führen

Zweck

Dieser Skill steuert ein laufendes Nachprüfungsverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte. Er ist für den Moment gedacht, in dem Rüge und Antrag nicht mehr abstrakt geplant werden, sondern Vergabekammer, Auftraggeber, Antragsteller und Beigeladene mit Fristen, Akteneinsicht, Aufklärungsfragen, mündlicher Verhandlung und konkreten Abstellungsmaßnahmen arbeiten.

Normenanker

  • § 106 GWB: Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts oberhalb der jeweils aktuellen EU-Schwellenwerte; konkrete Schwellenwerte immer live prüfen.
  • § 134 GWB: Vorabinformation und Stillhaltefrist vor Zuschlag.
  • § 160 Abs. 1 bis 3 GWB: Nachprüfungsantrag, Antragsbefugnis, Rügeobliegenheit; nach Nichtabhilfe läuft die 15-Kalendertage-Frist.
  • § 162 GWB: Beteiligte und Beiladung.
  • § 163 GWB: Untersuchungsgrundsatz der Vergabekammer.
  • § 165 GWB: Akteneinsicht und Geheimnisschutz.
  • § 166 GWB: mündliche Verhandlung.
  • § 167 GWB: Entscheidungsfrist der Vergabekammer.
  • § 168 Abs. 1 GWB: geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung.
  • § 169 GWB: Zuschlagsverbot und Antrag auf Gestattung des Zuschlags.
  • §§ 171 bis 173 GWB: sofortige Beschwerde, Frist/Form/Inhalt und Wirkung beim OLG-Vergabesenat.
  • § 182 GWB: Kosten des Nachprüfungsverfahrens.

Arbeitsweg

  1. Zulässigkeit sichern: Auftraggeberqualität, öffentlicher Auftrag, Schwellenwert, Antragsbefugnis, drohender Schaden, rechtzeitige Rüge und 15-Kalendertage-Frist nach Nichtabhilfe prüfen.
  2. Zuschlagsrisiko sperren: feststellen, ob § 169 GWB greift, ob ein Gestattungsantrag läuft und ob ergänzende Anträge nötig sind.
  3. Akteneinsicht nutzen: nach § 165 GWB gezielt Wertungsmatrix, Vergabevermerk, Aufklärungsprotokolle, Eignungsprüfung und Konkurrenzunterlagen anfordern; Geheimschutz sauber akzeptieren oder angreifen.
  4. Sachverhalt verdichten: jeden behaupteten Fehler einer Aktenstelle, Norm, Kausalität für die Zuschlagschance und einem konkreten Reparaturschritt zuordnen.
  5. Verhandlung vorbereiten: Fragen der Kammer, Gegenargumente des Auftraggebers, Beigeladenenposition und Beschwerderisiko in einem Terminsprechzettel bündeln.
  6. Abstellungsziel formulieren: Zurückversetzung, Neuwertung, Aufhebung einzelner Verfahrensschritte, Änderung der Unterlagen, Fristverlängerung oder Zurückweisung des Antrags nicht vermischen.
  7. OLG-Reserve halten: bei ungünstiger Kammerlinie sofort §§ 171 bis 173 GWB mit Zweiwochenfrist, Form, Begründung und Wirkung der Beschwerde vorbereiten.

Ausgabeformat

Liefere je nach Mandatslage ein ausformuliertes Arbeitsergebnis:

  • Verfahrensstand- und Fristenvermerk.
  • Stellungnahme an die Vergabekammer.
  • Akteneinsichtsantrag mit Schwärzungs- und Geheimschutzlogik.
  • Verhandlungssprechzettel.
  • Abstellungsantrag nach § 168 Abs. 1 GWB.
  • Kostenantrag nach § 182 GWB.
  • OLG-Beschwerdereserve mit Fristenkalender.

Fehlerbremse

Nicht mit alten festen Schwellenwerten arbeiten; sie sind periodisch zu prüfen. Die Frist nach Nichtabhilfe ist eine Kalendertagefrist. Jede Einigung muss vergaberechtlich als Abhilfe, Rücknahme, Erledigung oder Kostenregelung sauber abgebildet werden. Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei oder amtlich prüfbarer Quelle verwenden.

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