Youtube uploader paragraf 97 urhg eugh c 682 18
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Prüft Urheberrechtsverletzungen durch Nutzeruploads und die Haftung von Plattform, Uploader und weiteren Beteiligten. Trennt Alt- und Neurecht, öffentliche Wiedergabe, UrhDaG, Kenntnis, Blockierung, Nutzerrechte, Auskunft und Schaden und liefert Notice, Klage und Verteidigung.
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Plattformhaftung für Nutzeruploads prüfen
1. Einsatzlage
Ein Nutzer lädt geschützte Inhalte auf eine Video-, Audio- oder Filesharing-Plattform. Zuerst ist zu bestimmen, ob das UrhDaG gilt und wann die Handlung stattfand; die zu Altfällen ergangene Plattformrechtsprechung darf nicht schematisch auf das seit 1. August 2021 geltende System übertragen werden.
2. Normenanker
- Paragrafen 15, 19a, 51, 51a, 97, 97a und 101 UrhG: Verwertungsrecht, Schranken, Unterlassung, Abmahnung und Auskunft.
- Paragrafen 1 bis 14 und 18 bis 22 UrhDaG: erfasster Diensteanbieter, Lizenzerwerb, Blockierung, erlaubte und mutmaßlich erlaubte Nutzung, Beschwerde und Missbrauch.
- Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2019/790: unionsrechtlicher Rahmen für Online-Inhaltediensteanbieter.
- Artikel 6, 8 und 9 DSA für Vermittlerprivilegien, Anordnungen und freiwillige Untersuchungen, soweit das UrhDaG nicht vorrangig regelt.
3. Rechtsprechungsanker
- EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - verbundene Rechtssachen C-682/18 und C-683/18, YouTube und Cyando: Für die damalige Rechtslage war zu prüfen, ob der Plattformbetreiber über die bloße Bereitstellung hinaus in voller Kenntnis der Folgen zur rechtswidrigen öffentlichen Wiedergabe beitrug und ob das Haftungsprivileg eingriff.
- BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, YouTube II: Setzt die Vorgaben der Vorabentscheidung für den Altfall um und konkretisiert unter anderem, dass rein reaktive Such- und Meldemittel keine glaubwürdige und wirksame Bekämpfung von Rechtsverletzungen ersetzen.
- EuGH, Urteil vom 26. April 2022 - C-401/19, Polen gegen Parlament und Rat: Artikel 17 der Richtlinie ist nur mit wirksamen Schutzvorkehrungen für erlaubte Inhalte und Meinungsfreiheit vereinbar; rechtmäßige Nutzungen dürfen nicht systematisch blockiert werden.
4. Prüfprogramm
- Werk, Rechteinhaber, Rechtekette, Upload, URL, Zeitpunkt, Gebiet und Reichweite beweissicher dokumentieren.
- Uploader, Plattformtyp und Rollen bestimmen. Prüfen, ob die Definition des Diensteanbieters nach Paragraf 2 UrhDaG erfüllt ist oder allgemeines Urheber- und Diensteanbieterrecht gilt.
- Erlaubnis prüfen: Lizenz, Zitat, Karikatur, Parodie, Pastiche oder andere Schranke. Inhalt und Nutzungskontext statt bloßer Übereinstimmung bewerten.
- Für Handlungen seit 1. August 2021 Pflichten nach dem UrhDaG prüfen: Lizenzerwerb, einfache oder qualifizierte Blockierung, Kennzeichnung, Beschwerde, Missbrauch und Vergütung.
- Nur für den passenden Altfall die Kriterien aus C-682/18 und I ZR 140/15 anwenden. Kenntnis, Geschäftsmodell, technische Maßnahmen und Reaktion auf konkrete Hinweise feststellen.
- Notice so konkret formulieren, dass Werk, Rechtsinhaberschaft, Fundstelle und Rechtsverletzung ohne eigene Ermittlungen erkennbar sind. Overblocking und Nutzergegenrechte mitdenken.
- Ansprüche adressatengenau ordnen: Unterlassung, Entfernung, Verhinderung erneuter Uploads, Auskunft, Schadensersatz, Kosten und gegebenenfalls gerichtliche Anordnung.
5. Arbeitsergebnis
Erstelle Rechteketten- und Rechtsstandsmatrix, beweissichere Fundstellendokumentation, qualifizierten Hinweis, Beschwerde- oder Gegenhinweis, Klageantrag und Schadensmodell. Alt- und Neurecht werden nicht vermischt.
6. Belege und Aktenlücken
- Originalwerk, Rechtekette und Lizenzverträge
- URL, Uploadzeit, Screenshots und technische Sicherung
- Plattformbedingungen und Einordnung nach Paragraf 2 UrhDaG
- Notices, Antworten, Blockierungen und erneute Uploads
- Reichweiten-, Erlös- und Schadensdaten