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Untreue paragraf 266 stgb bverfg 2 bvr 105 09

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Prüft Untreuevorwürfe gegen Vorstände, Geschäftsführer, Amtsträger und Vermögensbetreuer. Trennt Befugnis, qualifizierte Betreuungspflicht, konkrete Pflichtverletzung, wirtschaftlichen Vermögensnachteil und doppelten Vorsatz und liefert Tatkomplexmatrix, Schadensrechnung und Verteidigungs- oder Anklagelinie.From its SKILL.md

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Untreue nach Paragraf 266 StGB prüfen

1. Einsatzlage

Eine unternehmerische Entscheidung, Zahlung, Kreditvergabe, Vergütung oder Vermögensverschiebung soll pflichtwidrig und nachteilig gewesen sein. Wirtschaftlicher Misserfolg allein ist keine Untreue; Pflicht, Entscheidungsspielraum, Nachteil und Vorsatz müssen für jeden Vorgang konkret bewiesen werden.

2. Normenanker

  • Paragraf 266 StGB: Missbrauchs- und Treubruchtatbestand, Vermögensbetreuungspflicht und Vermögensnachteil.
  • Paragraf 93 Absatz 1 Satz 2 AktG und Paragraf 43 GmbHG: organschaftliche Pflichten und unternehmerischer Entscheidungsspielraum, soweit einschlägig.
  • Paragrafen 111a und 111b StPO sowie Paragrafen 73 bis 73c StGB: Sicherung und Einziehung nur nach eigenständiger Prüfung.
  • Paragrafen 244, 261 und 267 StPO: Aufklärung, Beweiswürdigung und Urteilsgründe.

3. Rechtsprechungsanker

  • BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09: Paragraf 266 StGB ist mit dem Bestimmtheitsgebot nur bei präzisierender, restriktiver Anwendung vereinbar. Vermögensbetreuungspflicht, Pflichtverletzung und Nachteil müssen eigenständig festgestellt werden; der Nachteil ist wirtschaftlich nachvollziehbar zu ermitteln und darf nicht in der Pflichtverletzung aufgehen.
  • Die verfassungsgerichtliche Entscheidung ist kein Beleg dafür, dass jede riskante oder nachträglich verlustreiche Investition pflichtwidrig ist. Maßgeblich sind Informationsgrundlage, Entscheidungsverfahren, zulässiges Risiko und ex-ante-Sicht.

4. Prüfprogramm

  1. Jeden Tatkomplex nach Handlung, Zeitpunkt, Beteiligtem, Vermögensinhaber, Betrag und behauptetem Vorteil trennen.
  2. Missbrauchs- oder Treubruchsalternative bestimmen. Rechtsmacht und Innenpflicht nicht vermischen.
  3. Vermögensbetreuungspflicht aus Gesetz, Satzung, Vertrag und tatsächlicher Stellung herleiten; Hauptpflichtcharakter und Eigenverantwortung begründen.
  4. Konkrete Pflichtverletzung ex ante prüfen. Bei unternehmerischer Entscheidung Informationen, Interessenkonflikt, Unternehmenswohl, Alternativen und Vertretbarkeit dokumentieren.
  5. Vermögensvergleich vor und nach der Verfügung erstellen. Gegenleistung, Sicherheiten, Ansprüche, Ausfallrisiko und wirtschaftlich messbare Gefährdung bewerten; bloßen Normverstoß nicht als Schaden buchen.
  6. Doppelten Vorsatz zu Pflichtverletzung und Vermögensnachteil für jeden Beschuldigten aus Kommunikation, Kenntnisstand und Entscheidungsprozess ableiten oder widerlegen.
  7. Beteiligungsform, Irrtum, Einziehung und zivilrechtliche Ersatzansprüche getrennt behandeln. Strafrechtliche und gesellschaftsrechtliche Verantwortlichkeit nicht gleichsetzen.

5. Arbeitsergebnis

Liefere Tatkomplex-, Pflicht- und Rollenmatrix, Ex-ante-Entscheidungsakte, wirtschaftliche Nachteilsrechnung, Vorsatzindizien, Beweisanträge und ausformulierte Einstellungs-, Verteidigungs- oder Anklagebegründung. Jede Schadenszahl erhält Methode und Beleg.

6. Belege und Aktenlücken

  • Satzung, Geschäftsordnung, Verträge und Vollmachten
  • Beschlussvorlagen, Protokolle und Entscheidungsgrundlagen
  • Gutachten, Marktinformationen und Risikoberichte
  • Zahlungsflüsse, Gegenleistungen, Sicherheiten und Bewertungen
  • Kommunikation und Kenntnisstand jedes Beteiligten

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