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Wenn es um Strafrecht Spezial Npsg Neue Psychoaktive Stoffe in Fachanwalt Strafrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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NpSG Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz seit 26.11.2016: Strafrahmen § 4 NpSG, Stoffgruppenliste Anlage, Abgrenzung zu BtMG und Arzneimittelrecht

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: NpSG Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz seit 26.11.2016: Strafrahmen § 4 NpSG, Stoffgruppenliste Anlage, Abgrenzung zu BtMG und Arzneimittelrecht. Praxis bei Designer-Drogen, Spice-Praeparaten, Cathinonen.

NpSG: Neue psychoaktive Stoffe

Worum geht es

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ist am 26.11.2016 in Kraft getreten und wurde seitdem mehrfach erweitert (zuletzt mit zusaetzlichen Stoffgruppen — aktuelle Anlage zum Tatzeitpunkt verifizieren). Das NpSG erfasst Stoffe, die nicht im BtMG aufgefuehrt sind, aber psychoaktive Wirkung haben und kommerziell verbreitet werden ("Legal Highs", "Designer-Drogen", Spice, Cathinone, synthetische Cannabinoide etc.).

Strafbarkeit nach § 4 NpSG; Strafrahmen bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Qualifikation § 4 Abs. 2 NpSG bei gesundheitsschaedlichen Wirkungen oder banden- bzw. gewerbsmäßigem Handel.

Tatbestand und Stoffliche Erfassung

§ 4 Abs. 1 NpSG Grundtatbestand: Wer eine neue psychoaktive Substanz

  • in Verkehr bringt
  • zum Inverkehrbringen vorraetig haelt, herstellt, mit ihr Handel treibt
  • einfuehrt, ausfuehrt, durchfuehrt
  • abgibt, verabreicht

ohne Erlaubnis, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

§ 4 Abs. 2 NpSG Qualifikation: Freiheitsstrafe ein Jahr bis zehn Jahre bei

  • gewerbsmäßigem Handeln
  • als Mitglied einer Bande
  • konkrete Gesundheitsgefahr (Schaedigung Gesundheit eines anderen)
  • gegenueber Personen unter 18 Jahren

Wichtig: Eigenbesitz und Eigenkonsum sind nach § 4 NpSG nicht strafbar — abweichend vom BtMG. Strafbar ist nur das Inverkehrbringen und der Handel.

Stoffliche Erfassung — Stoffgruppensystem: Die Anlage zum NpSG erfasst nicht einzelne Substanzen, sondern Stoffgruppen (definiert durch chemische Grundstruktur). Dadurch werden auch noch nicht synthetisierte Abkoemmlinge erfasst. Aktuelle Stoffgruppen (Stand 06/2026, mit aktueller Anlage verifizieren):

  • 2-Phenethylamine
  • Cathinone
  • Synthetische Cannabinoide
  • Benzodiazepin-Derivate (mit Erweiterung)
  • Tryptamine (in spaeteren Erweiterungen)
  • Weitere Gruppen mit aktueller Anlage verifizieren

Mengen und Schwellen

NpSG kennt keine "nicht geringe Menge" wie das BtMG. Mengenfragen werden über § 4 Abs. 2 NpSG (Gesundheitsgefahr, Gewerbsmaessigkeit) abgewickelt.

KonstellationStrafrahmen
§ 4 Abs. 1 NpSG Grundtatbestandbis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
§ 4 Abs. 2 NpSG Qualifikation1 bis 10 Jahre
Eigenkonsum, Eigenbesitznicht strafbar (anders als BtMG)

Praktikertipps der Verteidigung

  • Stoffliche Zuordnung: Hauptangriffspunkt. Faellt der konkrete Stoff unter eine Stoffgruppe der NpSG-Anlage? Gutachten eines forensischen Chemikers ist Pflicht.
  • Abgrenzung zu BtMG: Wenn der Stoff bereits im BtMG aufgefuehrt ist (z.B. nachtraegliche Aufnahme synthetischer Cannabinoide), greift BtMG (Spezialitaet — Detail mit aktueller Anlage und BGH-Linie verifizieren).
  • Abgrenzung zu Arzneimittelrecht: Synthetische Stoffe mit pharmakologischer Wirkung können als Arzneimittel ohne Zulassung gelten (§§ 95, 96 AMG). Doppel-Strafbarkeit prüfen.
  • Eigenbesitz nicht strafbar: Wer nur Eigenkonsum vorbringt, ist nach § 4 NpSG nicht strafbar. Wichtig: Verteidigungslinie deutlich machen. Abgrenzung zu "Vorraetig-halten zum Inverkehrbringen".
  • "Inverkehrbringen" eng auslegen: Ueberlassen an einzelne Bekannte zum Eigenkonsum ist umstritten — prüfen, ob noch Sozialadaequanz oder bereits Inverkehrbringen.
  • Online-Handel: Hauptanwendungsfall NpSG. IP-Adressen, Versandprotokolle, Kryptowaehrungs-Spuren entscheidend.

Trade-off-Matrix

StrategieVorteilNachteil
Stoffliche Nicht-Erfassung argumentierenTatbestandsverneinungHoher Gutachtenaufwand, neue Stoffgruppen schliessen Luecken
Eigenkonsum-Verteidigung§ 4 NpSG nicht erfuelltFunktioniert nur, wenn keine Verkaufsabsicht erkennbar
Abgrenzung zu BtMGBei BtMG-Erfassung SpezialitaetEventuell hoeherer Strafrahmen BtMG
Aufklaerungshilfe § 46b StGBStrafmilderungKatalogtat erforderlich

Konkurrenzen

  • NpSG zu BtMG: BtMG ist Spezialgesetz, wenn der Stoff in BtMG-Anlagen aufgenommen wird.
  • NpSG zu Arzneimittelrecht (§§ 95, 96 AMG): bei pharmakologischer Wirkung kann AMG einschlaegig sein, ggf. tateinheitlich (Detail-Skill strafrecht-spezial-arzneimittelstrafrecht-amg-95-96).
  • NpSG zu Doping (§ 4 AntiDopG): bei sportlicher Anwendung prüfen.
  • Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bei nicht versteuerten Importen möglich.

Strafzumessung und Therapie statt Strafe

  • Strafrahmen § 4 Abs. 1 NpSG: bis 3 Jahre. Bewaehrung (§ 56 StGB) regelmaessig möglich.
  • Strafrahmen § 4 Abs. 2 NpSG: 1 bis 10 Jahre.
  • Strafmildernd: Erstaeter, Online-Handel ohne organisatorische Struktur, geringer Umsatz, Aufklaerungshilfe.
  • Strafschaerfend: gewerbsmaessig, banden-, Gesundheitsschaeden eingetreten, Abgabe an Jugendliche.
  • § 35 BtMG: nicht direkt anwendbar (kein BtMG-Stoff); § 35 BtMG analog umstritten. Therapieanrechnung uber allgemeine Strafzumessungsgrundsaetze (§ 46 StGB) möglich.
  • § 56 StGB Bewaehrung: bis 2 Jahre.

Mustertexte

Schriftsatz Stoffliche Erfassung anfechten: "In dem Verfahren gegen meinen Mandanten wird die stoffliche Erfassung der sichergestellten Substanz unter die NpSG-Anlage bestritten. Nach dem chemischen Gutachten des Dr. [Name] vom [Datum] (Anlage 1) faellt die Substanz nicht unter die Stoffgruppe [X] der Anlage zum NpSG, weil [strukturelle Begruendung]. Hilfsweise wird Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens (§ 244 Abs. 3 StPO) gestellt."

Mandantenbrief Eigenkonsum: "Sehr geehrte/r [Mandant], gegen Sie wird wegen Verstosses gegen das NpSG ermittelt. Ich weise vorab darauf hin: Der reine Eigenbesitz und Eigenkonsum ist nach dem NpSG nicht strafbar, anders als beim BtMG. Strafbar ist nur das Inverkehrbringen, der Handel oder das Bereithalten dazu. Unsere Verteidigung wird in Richtung Eigenkonsum gehen, sofern die Beweislage das erlaubt."

Quellen Stand 06/2026

  • NpSG (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz) vom 21.11.2016 (BGBl. I S. 2615), in Kraft seit 26.11.2016; mehrfach erweitert.
  • § 4 NpSG Strafvorschriften.
  • Anlage zum NpSG mit Stoffgruppen (laufend aktualisiert; Tatzeitversion verifizieren).
  • §§ 95, 96 AMG (Arzneimittelrecht).
  • § 4 AntiDopG (Doping).
  • BGH-Linie zur Abgrenzung NpSG / BtMG / AMG (Aktenzeichen verifizieren — Rspr. in Entwicklung).
  • BGH zu Stoffgruppenauslegung und Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG): BVerfG-Beschluss zur Verfassungsmaessigkeit verifizieren.
  • Methodik siehe references/methodik-buergerliches-recht.md.
  • Zitierregeln siehe references/zitierweise.md.

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