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Strafrecht spezial patentrecht 142 patg

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Wenn es um Strafbarkeit der Patentverletzung Paragraph 142 PatG in Fachanwalt Strafrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Strafbarkeit der Patentverletzung Paragraph 142 PatG

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Strafbarkeit der Patentverletzung Paragraph 142 PatG. Vorsaetzliche Verletzung des Patentschutzes. Strafrahmen bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Qualifikation gewerbsmaessig bis 5 Jahre. Antragsdelikt. Praxis selten Strafverfahren typischerweise zivilrechtlich. Verteidigung Patentbestand Äquivalent Erschoepfung Vorsatz. Abgrenzung zu Gebrauchsmuster Paragraph 25 GebrMG.

Strafbarkeit der Patentverletzung nach Paragraph 142 PatG

Worum geht es

Paragraph 142 PatG enthaelt die Strafvorschriften des Patentrechts. Anwendungsfaelle: Hersteller produziert oder vertreibt patentgeschuetzte Produkte ohne Lizenz; technische Verfahren werden ohne Patentinhaber-Erlaubnis genutzt; Import patentverletzender Ware aus Drittstaaten in Deutschland.

In der Praxis sind Patentstrafverfahren selten. Patentstreitigkeiten werden typischerweise zivilrechtlich gefuehrt: Verletzungsklage vor dem Landgericht (Patentkammer Paragraph 143 PatG), parallel Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht. Strafanzeige wird oft als Druckmittel im Zivilverfahren eingesetzt; ueberwiegend folgt jedoch keine Verurteilung wegen hoher Beweisanforderungen.

Strafrahmen Paragraph 142 Abs 1 PatG: bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Qualifikation Paragraph 142 Abs 2 PatG (gewerbsmaessig): bis fuenf Jahre. Antragsdelikt nach Paragraph 142 Abs 4 PatG.

Tatbestand und Geltungsbereich

Paragraph 142 Abs 1 PatG: Wer einer der in Paragraph 9 Satz 2 PatG aufgezaehlten Handlungen entgegen Paragraph 9 Satz 1 PatG oder Paragraph 10 PatG vornimmt, wird bestraft. Tathandlungen Paragraph 9 Satz 2 PatG:

  • Patentgegenstand herstellen, anbieten, in Verkehr bringen, gebrauchen oder zu diesen Zwecken einfuehren oder besitzen.
  • Patentgeschuetztes Verfahren anwenden oder zur Anwendung anbieten.
  • Durch patentgeschuetztes Verfahren hergestelltes Erzeugnis anbieten, in Verkehr bringen, gebrauchen, einfuehren oder besitzen.

Patentschutz beginnt mit Erteilung des Patents, wirkt aber nach Veroeffentlichung der Anmeldung bereits eingeschraenkt (Paragraph 33 PatG Entschaedigungsanspruch); strafrechtlich ist auf das erteilte Patent abzustellen.

Tatobjekt ist das eingetragene und rechtskraeftig erteilte Patent (Paragraph 49 PatG). Bei Europaeischen Patenten mit Wirkung für Deutschland (EP-Patent) gilt der gleiche Schutz; bei Einheitspatent (EPUE) ist die strafrechtliche Anwendung in der Anlaufphase noch nicht abschliessend geklaert, verifizieren.

Subjektiv Vorsatz, mindestens dolus eventualis. Vorsatz muss umfassen: dass ein Patent besteht, dass dessen Schutzbereich die fragliche Handlung erfasst, dass keine Berechtigung (Lizenz, Erschoepfung) gegeben ist.

Strafantrag und Antragsbefugnis

Paragraph 142 Abs 4 PatG: Antragsdelikt. Antragsfrist Paragraph 77b StGB drei Monate ab Kenntnis von Tat und Taeter. Antragsberechtigt: Patentinhaber, ausschliesslicher Lizenznehmer (mit Zustimmung), Rechtsnachfolger.

Privatklageweg Paragraph 374 StPO ist nach hM bei Paragraph 142 PatG eroeffnet (zumindest in den Faellen, wo StA nicht von Amts wegen einschreitet). Verteidigung kann auf Privatklage-Verweis hinwirken; in der Praxis verfolgt StA Patentdelikte selten, weil die Aufklaerung sehr ressourcenintensiv ist und Sachverstaendige patentrechtlich erforderlich sind.

Praktikertipps der Verteidigung

  • Patentbestand-Angriff (Nichtigkeitsklage parallel). Patentstrafverfahren ist nur tragfaehig, wenn das Patent gueltig ist. Strafrechtlich ist die Rechtskraft des Patents Vorfrage; Verteidigung kann Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erheben oder anregen. Das Strafverfahren ist regelmaessig auszusetzen Paragraph 154d StPO bis zur Entscheidung im Patentstreit. Verifizieren der konkreten Norm und Praxis.
  • Schutzbereich (Anspruchsauslegung). Patentanspruch bestimmt den Schutzbereich (Paragraph 14 PatG). Auslegung nach Sicht des Fachmanns. Verteidigung muss Sachverstaendigengutachten zur Auslegung beantragen. Insbesondere Äquivalent-Verletzung (Paragraph 9 PatG iVm Doppelidentitaet vs. äquivalente Ausfuehrungsform) muss klar abgegrenzt werden.
  • Erschoepfungseinwand. Bei Reimport von patentgeschuetzten Erzeugnissen aus EWR-Land: Patentrecht ist erschoepft, sofern Patentinhaber das Inverkehrbringen im EWR autorisiert hat. Reimport aus Drittstaaten ist nicht erschoepft.
  • Mittelbare Patentverletzung Paragraph 10 PatG. Strafrechtlich erfasst. Bei Lieferung von Mitteln, die zur Patentverletzung geeignet und bestimmt sind, ist auch Mittler strafbar. Vorsatzpruefung restriktiv: Mittler muss wissen, dass Mittel bestimmt ist.
  • Vorsatz erschuettern. Patentinhaber muss meist Abmahnung mit Patentangabe zugestellt haben. Erst danach ist Vorsatz regelmaessig zu bejahen. Vor Abmahnung typischerweise nur fahrlaessig (strafrechtlich nicht erfasst).
  • Auslandsbezug Paragraph 9 StGB. Tatort ist auch im Inland, wenn der Erfolg im Inland eintritt (Inverkehrbringen, Anbieten, Besitzen).

Trade-off-Matrix

Pfad A vollumfaengliches Bestreiten + NichtigkeitsklagePfad B Lizenzverhandlung + AntragsruecknahmeEmpfehlung
Nichtigkeitsklage Bundespatentgericht; Strafverfahren aussetzen; Risiko 18-24 Monate Verfahrensdauer; hoher AnwaltsaufwandLizenzverhandlung mit Patentinhaber; Schadensersatzanerkenntnis; Antragsruecknahme Paragraph 77d StGB; rasche Verfahrenseinstellung Paragraph 170 Abs 2 StPOWenn Patent erkennbar angreifbar (Stand der Technik, fehlende erfinderische Taetigkeit): Pfad A. Wenn Patent stabil und Mandant Verletzung nicht bestreitet: Pfad B mit Verteidigung des Schadenssatzes.

Paragraph 153a StPO Einstellung gegen Auflage in der Praxis oft Ausweg, sofern keine Gewerbsmaessigkeit angeklagt wird.

Konkurrenzen

  • Paragraph 142 PatG und Paragraph 25 GebrMG. Gebrauchsmuster ist eigene Schutzform; bei paralleler Gebrauchsmuster-Eintragung Tateinheit möglich.
  • Paragraph 142 PatG und Paragraph 143 MarkenG. Bei kombinierter Verletzung (Patentprodukt mit Originalmarke gefaelscht) Tateinheit.
  • Paragraph 142 PatG und Paragraph 23 GeschGehG. Bei Verwertung gestohlener technischer Entwicklungen, die ein Patent realisieren, Tateinheit möglich; Paragraph 23 GeschGehG schuetzt Geheimhaltungsinteresse, Paragraph 142 PatG das Patent.
  • Paragraph 142 PatG und Paragraph 263 StGB. Bei Vortaeuschen einer Lizenz Tateinheit möglich.

Strafzumessung

Strafrahmen Paragraph 142 Abs 1 PatG: bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Qualifikation Paragraph 142 Abs 2 PatG gewerbsmaessig: drei Monate bis fuenf Jahre Freiheitsstrafe (genauen Wortlaut der Untergrenze verifizieren — PatG-Qualifikation parallel zu UrhG/MarkenG-Strukturen). Versuch strafbar (Paragraph 142 Abs 3 PatG).

Zumessungsgesichtspunkte Paragraph 46 StGB: Umsatz aus Verletzungshandlung, Schadenshoehe (Lizenzgebuehrenanalogie), Dauer der Verletzung, Anzahl betroffener Patente, Bedeutung des Patents im Wirtschaftsverkehr (Schlüsselpatent vs. Randpatent), Reue, Schadensausgleich.

  • Einziehung des Tatobjekts Paragraph 74 StGB iVm Paragraph 142 Abs 5 PatG (Sondereinziehung — bitte Wortlaut verifizieren): patentverletzende Erzeugnisse, Werkzeuge, Maschinen.
  • Gewinnabschoepfung Paragraph 73 StGB iVm Paragraph 73c StGB: Bruttoprinzip BGH.
  • Berufsverbot Paragraph 70 StGB bei beruflicher Verflechtung (industrielle Vervielfaeltigung) denkbar.

Mustertexte

Strafantrag-Snippet: "Namens und mit Vollmacht meiner Mandantin, der X AG als Inhaberin des deutschen Patents DE [12345] (Anlage K1), stelle ich gemäß Paragraph 142 Abs 4 PatG iVm Paragraph 158 StPO Strafantrag wegen vorsaetzlicher Patentverletzung nach Paragraph 142 Abs 1 PatG. Das Patent wurde am DD.MM.JJJJ erteilt; der Schutzumfang erfasst die streitgegenstaendlichen Erzeugnisse Y (Anlage K2 Sachverstaendigengutachten). Die Mandantin hat den Beschuldigten mit Schreiben vom DD.MM.JJJJ (Anlage K3) abgemahnt; trotz Abmahnung erfolgte fortgesetzte Verletzung. Kenntnis von Tat und Taeter wurde am DD.MM.JJJJ erlangt; die Frist nach Paragraph 77b StGB ist gewahrt."

Schutzschrift-Snippet: "Das streitgegenstaendliche Patent DE [12345] ist nach Auffassung meiner Mandantin nicht rechtsbestaendig. Ich habe daher am DD.MM.JJJJ vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 81 PatG erhoben. Es wird beantragt, das Strafverfahren bis zur rechtskraeftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen (Paragraph 154d StPO; bitte konkrete Norm verifizieren). Hilfsweise: Der Schutzbereich des Patents erfasst nach Auslegung gemäß Paragraph 14 PatG nicht das von meinem Mandanten gefertigte Erzeugnis; die technische Loesung weicht in mehreren Merkmalen ab. Beweis: Sachverstaendigengutachten."

Hilfsbeweisantrag: "Es wird beantragt, ein Sachverstaendigengutachten eines Patentanwalts mit Schwerpunkt Maschinenbau einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass die streitgegenstaendliche Maschine Z des Beschuldigten nicht in den Schutzbereich des Patents DE [12345] faellt, weil das Merkmal A des Patentanspruchs 1 nicht (auch nicht in äquivalenter Form) verwirklicht ist."

Quellen Stand 06/2026

  • Paragraph 142 PatG im Wortlaut (gesetze-im-internet.de).
  • Paragraphen 9, 10, 14, 33, 49, 81, 143 PatG.
  • Paragraph 25 GebrMG (paralleler Tatbestand für Gebrauchsmuster).
  • Paragraph 77b StGB Antragsfrist; Paragraph 374 StPO Privatklage.
  • Paragraph 154d StPO Aussetzung (Wortlaut konkretisieren — bei Vorgreiflichkeit ziviler Verfahren); konkrete Norm bitte vor Verwendung verifizieren.
  • BGH staendige Rspr. zur Patentanspruchsauslegung (Schutzbereich aus Sicht des Fachmanns); EuGH-Rspr. zur Erschoepfung im EWR.
  • Paragraphen 73, 73c, 74 StGB Einziehung und Wertersatz; Bruttoprinzip BGH.
  • VO (EU) 608/2013 für Grenzbeschlagnahme patentverletzender Ware.

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