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Wenn es um Minder schwerer Fall des Totschlags nach Paragraf 213 StGB in Fachanwalt Strafrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 StGB

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 StGB. Privilegierung mit zwei Varianten: durch Misshandlung oder schwere Beleidigung des Opfers zum Zorn gereizt sowie sonstiger minder schwerer Fall. Strafrahmen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Praxisleitfaden für die Verteidigung.

Minder schwerer Fall des Totschlags § 213 StGB

Worum geht es

§ 213 StGB ist die zentrale Privilegierung des Totschlags. Statt fuenf bis 15 Jahre Freiheitsstrafe (§ 212 Abs. 1 StGB) eroeffnet § 213 StGB einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Damit wird die Aussetzung zur Bewaehrung nach § 56 Abs. 2 StGB zumindest theoretisch eroeffnet (bei einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren).

In der Praxis ist § 213 StGB der wichtigste Strafmilderungsschluessel im Toetungsstrafrecht – noch vor § 21 StGB und vor § 23 Abs. 2 StGB. Verteidigungsziel: Wenn § 212 StGB nicht zu vermeiden ist, dann zumindest § 213 StGB.

Tatbestand und Auslegung

Aufbau: § 213 StGB enthaelt zwei Varianten.

1. Variante – benannter minder schwerer Fall: Der Taeter wurde ohne eigene Schuld durch eine dem Getoeteten oder einem seiner Angehoerigen zugefuegte Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen.

2. Variante – unbenannter minder schwerer Fall: Ein "sonstiger minder schwerer Fall" liegt vor, wenn die Tatumstaende und die Taeterpersoenlichkeit in einer Gesamtbetrachtung deutlich unter dem Durchschnitt der § 212-Faelle bleiben.

Misshandlung: Koerperliche Misshandlung oder Gesundheitsschaedigung iSd § 223 StGB.

Schwere Beleidigung: Tiefgreifender Angriff auf die Ehre. Erforderlich ist eine objektiv schwere Beleidigung; subjektive Empfindlichkeit des Taeters reicht nicht. Beispiele: rassistische Beschimpfung, sexuelle Erniedrigung, Verleumdung gegenueber dem Lebenspartner.

Ohne eigene Schuld: Der Taeter darf die Misshandlung oder Beleidigung nicht selbst veranlasst haben. BGH-Restriktion (staendige Rspr.): Auch ein vom Taeter selbst provozierter Streit schliesst § 213 StGB grundsätzlich aus, wenn die Reaktion des Opfers nicht in einem groben Missverhaeltnis zur Provokation steht.

Auf der Stelle: Zeitlich enger Zusammenhang. Eine "Bedenkzeit" schliesst die Privilegierung aus. Staendige BGH-Rechtsprechung: Der Affektaufstau über laengere Zeit hinweg kann genügen, wenn die letzte Provokation zu einem Anlassgeschehen wurde, das den Taeter "hinriss".

Hingerissen: Affektive Ueberforderung; nicht zwingend volle Steuerungsunfaehigkeit (sonst § 20 / § 21 StGB).

Tatbestandsmerkmale konkret

Subjektiver Bezug: Der Taeter muss den Zorn erlebt haben. Bei kuehl geplanter Tat oder Rachetat scheidet § 213 1. Var. aus.

Adressat der Misshandlung / Beleidigung: Der Getoetete oder einer seiner Angehoerigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB iVm den dort genannten Verwandtschaftsbeziehungen).

Affektkonstellation: Über Jahre kumulierter Aerger (z. B. familiaere Gewalt) kann in eine Affekttat muenden – dies ist gerade bei haeuslicher Gewalt eine wichtige Verteidigungslinie.

Sonstiger minder schwerer Fall (2. Variante): Gesamtbetrachtung. Faktoren: junges Alter, Erstmaligkeit, Tatfolgen, Verhalten nach der Tat, Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB), TOA. Achtung: Wenn vertypte Strafmilderungsgruende (z. B. § 21 StGB, § 23 Abs. 2 StGB) bereits angewandt wurden, kann der minder schwere Fall daneben verbraucht sein – staendige BGH-Linie zur Doppelverwertung.

Praktikertipps der Verteidigung

  • Zeitachse aufbauen: Den genauen Ablauf der Provokation und der Reaktion minutiengenau darstellen. Ohne Affektnachweis kein § 213 StGB.
  • Schwere Beleidigung dokumentieren: Beleidigung muss objektiv schwer sein. Aussagen von Familienangehoerigen, ggf. Audio-/Chatverlaufe.
  • Affektnachweis über Sachverstaendigen: Psychiatrisches Gutachten zur Affektgenese. Achtung: Affekt ist keine Schuldfaehigkeitsfrage iSd §§ 20, 21 StGB, sondern ein Strafzumessungsgrund nach § 213 StGB.
  • Doppelfunktion: § 213 StGB und § 21 StGB schliessen sich nicht aus, können aber im Rahmen des Doppelverwertungsverbots Probleme machen. Hilfsweise immer beide prüfen.
  • Sonstiger minder schwerer Fall: Wenn 1. Variante nicht greift, immer 2. Variante prüfen – Gesamtbetrachtung mit allen Strafmilderungsgruenden.
  • Aussetzung zur Bewaehrung: Bei Strafe bis zwei Jahren grundsätzlich möglich nach § 56 Abs. 2 StGB; bei besonderen Umstaenden kann § 56 Abs. 2 Satz 2 StGB greifen.

Trade-off-Matrix

  • Schweigen vs. Aussage zur Vorgeschichte: § 213 StGB lebt von der Aussage des Angeklagten zur Vorgeschichte. Schweigen heisst regelmaessig kein § 213 StGB. Risiko: Verteidigung verliert die zentrale Strafmilderungslinie.
  • Teileinlassung zum Vorgeschehen: Standard. Zur Tatausfuehrung selbst kann der Angeklagte schweigen oder sich kurz halten.
  • Geststaendnis: Strafmilderungsgrund (§ 46 Abs. 2 StGB), Voraussetzung der Verstaendigung (§ 257c StPO). Bei vollem Geststaendnis und § 213 StGB Strafrahmen ein bis zehn Jahre – bei guenstigen Tatumstaenden Bewaehrung möglich.
  • Glaubwuerdigkeit der Provokationsdarstellung: Verteidigung muss die Provokation glaubhaft machen; Zeugen, Dokumente, Chatverlaufe.

Konkurrenzen

  • § 212 StGB: Grundtatbestand, der durch § 213 StGB privilegiert wird.
  • § 211 StGB: Bei Mord ist § 213 StGB nicht anwendbar (staendige BGH-Linie; ggf. Rechtsfolgenloesung).
  • § 21 StGB: Verminderte Schuldfaehigkeit – kann neben § 213 StGB stehen, Doppelverwertungsverbot beachten.
  • § 33 StGB: Notwehrexzess – kann § 213 StGB ergaenzen oder ersetzen.
  • § 216 StGB: Toetung auf Verlangen – eigene Privilegierung.

Strafzumessung

  • Strafrahmen: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
  • Geldstrafe: Nicht möglich (Mindeststrafe ein Jahr).
  • Bewaehrung (§ 56 StGB): Bei Strafe bis zwei Jahren möglich – in der Praxis bei Totschlag selten, aber denkbar bei jugendlichem Taeter, schwerer Provokation, voller Schadenswiedergutmachung.
  • § 46a StGB Taeter-Opfer-Ausgleich: Bei vollendetem Totschlag fast immer schwierig (Opfer tot); ggf. gegenueber Angehoerigen.
  • Vertypte Strafmilderungsgruende: § 21 StGB, § 23 Abs. 2 StGB, § 46a StGB – jeweils mit § 49 Abs. 1 StGB Strafrahmenverschiebung; Doppelverwertungsverbot.

Mustertexte

Einlassung (Auszug):

Der Angeklagte hat das Opfer getoetet. Vorausgegangen waren über Monate hinweg taegliche Demuetigungen, Beleidigungen und vereinzelte koerperliche Uebergriffe durch das Opfer. Am Tattag hat das Opfer dem Angeklagten unter Zeugen vorgeworfen, ... [konkrete schwere Beleidigung]. Der Angeklagte ist daraufhin in einen Zustand starker emotionaler Erregung geraten und hat das Opfer getoetet. Er bedauert die Tat zutiefst und hat sich umgehend gestellt.

Plaedoyer-Snippet:

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte über Jahre hinweg unter wiederholter Gewalt und Demuetigung durch das Opfer gelitten hat. Am Tattag wurde der Angeklagte durch eine konkrete, vor Zeugen geaeusserte schwere Beleidigung in einen Affektzustand versetzt, der die Tat ausgeloest hat. § 213 StGB liegt vor. Hilfsweise ist auch ein sonstiger minder schwerer Fall iSd 2. Variante anzunehmen.

Hilfsbeweisantrag:

Hilfsweise wird beantragt, den psychiatrischen Sachverstaendigen Dr. ... zur Affektgenese und Affektqualifikation zum Tatzeitpunkt zu vernehmen. Beweisthema: Der Angeklagte stand zum Tatzeitpunkt in einem schweren Affektzustand iSd § 213 1. Variante StGB; hilfsweise iSd § 21 StGB.

Quellen Stand 06/2026

  • § 213 StGB minder schwerer Fall des Totschlags (gesetze-im-internet.de).
  • § 212 StGB; § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB Angehoerige.
  • § 49 StGB Strafmilderung; § 56 StGB Strafaussetzung zur Bewaehrung.
  • BGH staendige Rspr. zur Affekttat und zur Eigenschuld an der Provokation.
  • BGH staendige Rspr. zum Verhältnis § 213 StGB / § 21 StGB (Doppelverwertungsverbot).
  • Verifizierung in amtliche Quellen und BGH-Datenbank live empfohlen.

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