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Strafrecht spezial gmbh verletzung anzeigepflicht 84 gmbhg

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Unterlassene Verlustanzeige nach Paragraph 84 GmbHG bei Verlust der Haelfte des Stammkapitals

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Unterlassene Verlustanzeige nach Paragraph 84 GmbHG bei Verlust der Haelfte des Stammkapitals. Pflicht zur unverzueglichen Einberufung der Gesellschafterversammlung nach Paragraph 49 Abs 3 GmbHG. Strafdrohung Freiheitsstrafe bis 3 Jahre. Abgrenzung zu Paragraph 82 GmbHG und Paragraph 15a InsO. Praxisrelevanz bei wirtschaftlicher Krise.

Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 84 GmbHG

Worum geht es konkret

Paragraph 84 GmbHG bestraft die Verletzung der Pflicht aus Paragraph 49 Abs 3 GmbHG: Wenn aus der Bilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, dass die Haelfte des Stammkapitals verloren ist, hat der GF unverzueglich die Gesellschafterversammlung einzuberufen, um diese über die wirtschaftliche Lage zu unterrichten.

Anwendungsfall: GF erkennt im Sommer 2025, dass die Bilanz zum 31.12.2024 einen Verlust ausweist, der mehr als 50 Prozent des Stammkapitals aufzehrt. Er unterlaesst es jedoch, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der Hoffnung, die Lage werde sich verbessern.

Die Norm ist eine Strafnorm der Krisenfruherkennung. Sie tritt regelmaessig in Tatmehrheit zu Paragraph 15a InsO (Insolvenzverschleppung), weil die Verlustanzeigepflicht zeitlich vor der Insolvenzantragspflicht greift.

Tatbestand im Detail

Absatz 1 vorsaetzliche Verletzung

Wer als Geschäftsführer es unterlaesst, entgegen Paragraph 49 Abs 3 GmbHG die Versammlung der Gesellschafter zu berufen, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz hervorgeht oder bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen ist, dass die Haelfte des Stammkapitals verloren ist, wird mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe bestraft.

Absatz 2 fahrlaessige Verletzung

Wer die Pflicht fahrlaessig verletzt: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe.

Voraussetzungen

  • GF-Stellung: Eingetragener oder faktischer Geschäftsführer (Paragraph 14 StGB).
  • Verlust der Haelfte des Stammkapitals: Bilanzielle Betrachtung; Eigenkapital muss weniger als die Haelfte des Stammkapitals betragen. Stille Reserven gehen nicht ein, weil Bilanzpruefung an Buchwerten orientiert ist.
  • Ergibt sich aus der Bilanz oder pflichtmaesses Ermessen lassen es annehmen. Zweite Alternative ist die Frueherkennung: GF muss bei laufender Beobachtung der Lage handeln.
  • Unverzueglich = ohne schuldhaftes Zoegern (Paragraph 121 BGB). In der Praxis: Einberufung innerhalb von 2 bis 4 Wochen nach Erkenntnis.
  • Vorsatz oder Fahrlaessigkeit: GF muss den Verlust kennen oder leicht erkennbar haben.

Konkrete Pflicht aus Paragraph 49 Abs 3 GmbHG

GF hat die Gesellschafterversammlung unverzueglich einzuberufen und über:

  • die wirtschaftliche Lage,
  • die Höhe des Verlusts,
  • moegliche Sanierungsmassnahmen

zu unterrichten. Die Versammlung muss über das weitere Vorgehen entscheiden.

Praktikertipps der alten Hasen

  • Bilanzwert vs. Verkehrswert. Bilanzielle Ueberschuldung kann vorliegen, obwohl stille Reserven (Grundstuecke, Patente) noch Wert tragen. Verteidigung: pflichtmaesses Ermessen war nicht erfuellt, weil GF von positivem Fortbestand ausgehen durfte.
  • Zwischenbilanz nicht aufstellt = Pflichtverletzung. Wenn der GF die Bilanzpruefung gar nicht durchfuehrt (z. B. weil Buchhaltung vernachlaessigt wurde), verletzt er die Pflicht aus Paragraph 49 Abs 3 GmbHG mittelbar. Hier oft Tateinheit mit Paragraph 283b StGB.
  • Faktische Erfuellung der Pflicht. Wenn der GF die Gesellschafter informell über den Verlust unterrichtet, aber keine foermliche Gesellschafterversammlung einberuft: streitig, ob Pflicht erfuellt. BGH staendige Rspr.: Formstrenge erforderlich, sonst keine Erfuellung.
  • Heilung durch nachtraegliche Einberufung. Strafbarkeit entfaellt nicht; aber strafzumessend zu beruecksichtigen (Paragraph 46 StGB).
  • Konkurrenzverhaeltnis zu Paragraph 15a InsO. Verlust der Haelfte des Stammkapitals erreicht noch nicht Ueberschuldung iSv Paragraph 19 InsO. Trotzdem muss Pflicht aus Paragraph 49 Abs 3 GmbHG erfuellt werden, sobald die bilanzielle Schwelle ueberschritten ist - deutlich frueher als die Insolvenzantragspflicht.

Trade-off-Matrix

Pfad A Verlust war nicht erkennbarPfad B Pflicht erfuellt durch informelle UnterrichtungEmpfehlung
Stille Reserven, positive PrognoseGespraechsprotokolle, E-Mails an GesellschafterPfad A bei realer Werthaltigkeit, Pfad B nur als Auffanglinie.

Konkurrenzen

  • Paragraph 84 GmbHG und Paragraph 15a InsO. Tatmehrheit Paragraph 53 StGB - 84 GmbHG greift vor der Insolvenzreife, 15a InsO bei Insolvenzreife.
  • Paragraph 84 GmbHG und Paragraph 82 GmbHG. Bei zusaetzlicher unrichtiger Erklaerung in der Gesellschafterversammlung Tateinheit möglich.
  • Paragraph 84 GmbHG und Paragraph 283b StGB. Wenn der GF die Bilanzaufstellung selbst versaeumt hat, kommt Paragraph 283b StGB (Buchfuehrungsverletzung) als parallele Tat hinzu.
  • Paragraph 84 GmbHG und Paragraph 266 StGB. Bei zusaetzlichem eigennuetzigem Verhalten in der Krise (Selbstbeguenstigung) Untreue parallel.

Strafzumessung und Folgen

  • Absatz 1 vorsaetzlich: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe.
  • Absatz 2 fahrlaessig: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe.
  • Versuch nicht strafbar.
  • Einziehung Paragraph 73 StGB kaum relevant (kein erlangtes Vermögen).
  • Sperre Paragraph 6 Abs 2 Satz 2 Nr 3 GmbHG: 5 Jahre als GF (Paragraph 84 GmbHG ist Insolvenzstraftat).
  • BZRG-Eintrag bei Geldstrafe über 90 Tagessaetzen.
  • Zivilrechtliche Folge: Schadensersatzanspruch der GmbH gegen GF aus Paragraph 43 GmbHG, wenn durch verspaeteten Bericht Schaden entstanden (z. B. weitere Verluste).

Mustertexte

Schutzschrift-Snippet: "Aus der Bilanz zum 31.12.2024 (Anlage SS 1) ergab sich kein Verlust der Haelfte des Stammkapitals. Das Eigenkapital betrug EUR 30.000 bei Stammkapital EUR 25.000. Eine Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung nach Paragraph 49 Abs 3 GmbHG bestand mangels Erreichung der Schwelle nicht."

Einlassungs-Snippet: "Ich habe die Gesellschafter über die wirtschaftliche Lage in einer informellen Sitzung am DD.MM.JJJJ unterrichtet (Protokoll Anlage SS 2). Die Gesellschafter haben einstimmig die Fortsetzung der Sanierungsbemuehungen beschlossen. Eine foermliche Einberufung haetten alle Beteiligten als ueberfluessig angesehen."

Hilfsbeweisantrag: "Es wird beantragt, Beweis durch Vernehmung des Zeugen Gesellschafters Y zu erheben zum Beweis der Tatsache, dass alle Gesellschafter zum Zeitpunkt der Sitzung am DD.MM.JJJJ vollstaendig über den Stand des Stammkapitals informiert waren."

Quellen Stand 06/2026

  • Paragraph 84 GmbHG im Wortlaut (gesetze-im-internet.de).
  • Paragraph 49 Abs 3 GmbHG Pflicht zur unverzueglichen Einberufung der Gesellschafterversammlung bei Verlust der Haelfte des Stammkapitals.
  • Paragraph 43 GmbHG Haftung des GF gegenueber der Gesellschaft.
  • Paragraph 121 BGB unverzueglich = ohne schuldhaftes Zoegern.
  • BGH staendige Rspr. zur Formstrenge der Einberufung.
  • BGH staendige Rspr. zur Pflicht auch bei laufender Geschäftsbeobachtung (pflichtmaesses Ermessen).

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