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Strafrecht spezial btmg 29 grundtatbestand

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Wenn es um BtMG-Grundtatbestand Paragraf 29 Abs in Fachanwalt Strafrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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BtMG-Grundtatbestand § 29 Abs

Arbeitsbereich

Betrug Stgb Btmg Grundtatbestand ordnet den Fall über die tragenden Prüfungslinien: Betrug § 263 StGB Grundtatbestand, BtMG-Grundtatbestand § 29 Abs, BtMG-Qualifikation § 29a BtMG. Arbeite zuerst die tragende Rechtsfrage heraus; Nebenaspekte werden nur verarbeitet, soweit sie Frist, Zuständigkeit, Beweislast oder das konkrete Arbeitsprodukt tatsächlich beeinflussen.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: BtMG-Grundtatbestand § 29 Abs. 1 BtMG: Anbau, Herstellung, Handel, Ein- und Ausfuhr, Erwerb, Besitz von Betaeubungsmitteln. Strafrahmen bis fuenf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Abgrenzung zu KCanG seit 01.04.2024. Prüfraster für Verteidigung und Strafzumessung.

§ 29 BtMG Grundtatbestand: Anbau, Erwerb, Besitz, Handeltreiben

Worum geht es

§ 29 Abs. 1 BtMG ist das zentrale Auffangdelikt des Betaeubungsmittelstrafrechts. Erfasst sind nahezu alle Umgangsformen mit den in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgefuehrten Stoffen ausserhalb der erlaubten Faelle. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder Geldstrafe; Versuch strafbar.

Seit dem 01.04.2024 ist Cannabis aus den Anlagen des BtMG herausgenommen und unterliegt dem Konsumcannabisgesetz (KCanG). Für alle anderen Stoffe (Heroin, Kokain, Amphetamin, MDMA, LSD, Methamphetamin etc.) bleibt § 29 BtMG zentrale Norm.

Der Skill richtet sich an Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger. Mandantenkommunikation in Sie-Form.

Tatbestand und Stoffliche Erfassung

Tathandlungen § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG:

  • Nr. 1: Anbauen, Herstellen, Handeltreiben, Ein- oder Ausfuhr ohne Erlaubnis
  • Nr. 2: Besitz ohne gleichzeitig schriftliche Erlaubnis zum Erwerb
  • Nr. 3: Verabreichen, Ueberlassen zum unmittelbaren Verbrauch
  • Nr. 5: Werbung, Vermittlung
  • Nr. 6 a: Erwerb und Besitz, ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein
  • Nr. 10: Veranlassung zum Konsum

Stoffliche Erfassung: Anlagen I (nicht verkehrsfaehig), II (verkehrsfaehig, nicht verschreibungsfaehig), III (verkehrs- und verschreibungsfaehig) zum BtMG. Stoffe wie Heroin, Kokain, MDMA, Methamphetamin (Anlage I); Tilidin, Pentobarbital (Anlage II/III). Beachten: Anlagen werden laufend aktualisiert; bei Stoffen am Rande "Aktuelle Anlage zum Tatzeitpunkt verifizieren".

Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, mindestens dolus eventualis hinsichtlich Stoffeigenschaft und Tathandlung. Fahrlaessigkeit nur in § 29 Abs. 4 BtMG (Geldstrafe).

Mengen und Schwellen

TathandlungSchwelleFolge
Besitz "geringe Menge" zum Eigenverbrauchje nach Bundesland; Heroin ca. 0.5 g, Kokain ca. 1 g, Amphetamin ca. 3 g (BGH-Linie verifizieren)§ 31a BtMG Absehen von Verfolgung möglich
Besitz "Eigenbedarf" mehrtaegigrichterliche Wuerdigung im Einzelfall§ 153, § 153a StPO Einstellungsmoeglichkeit
Nicht geringe Menge§ 29a BtMG (Heroin 1.5 g HHC, Kokain 5 g KHC, Amphetamin 10 g Base; BGH-Faustregeln, mit aktueller BGH-Linie verifizieren)Verbrechen, 1 bis 15 Jahre

Tatbestandsausschluss durch Erlaubnis (§ 3 BtMG, Bundesopiumstelle BfArM).

Praktikertipps der Verteidigung

  • Konsumeigenbedarf belegen: Tagesdosis, individueller Konsum, ggf. AEW-Wertung, Sucht-Aerztin/Sucht-Arzt-Attest, Therapieanbahnung. Ziel: § 31a BtMG, hilfsweise § 153, § 153a StPO.
  • Durchsuchung prüfen: Anordnung durch Richter (§ 105 StPO)? Gefahr im Verzug ausreichend begruendet? Verwertungsverbot bei willkuerlicher Umgehung des Richtervorbehalts möglich.
  • Sicherstellung prüfen: Identifizierungskette des Stoffs lueckenlos? Wiegeprotokoll? Probennahme nach BKA-Richtlinie? Eichprotokoll der Waage? Wirkstoffgehalt durch akkreditiertes Labor bestimmt?
  • Wirkstoffgehalt entscheidend: Bei der nicht geringen Menge zaehlt die Wirkstoffmenge des reinen Stoffs (z.B. Heroinhydrochlorid, Kokainhydrochlorid), nicht das Bruttogewicht.
  • Aussageverhalten: Beim ersten Kontakt mit Polizei oder Staatsanwaltschaft regelmaessig schweigen, Akteneinsicht abwarten, dann gemeinsame Verteidigungsstrategie festlegen.

Trade-off-Matrix

StrategieVorteilNachteil
Schweigen + AkteneinsichtWahrung VerteidigungsoptionenUntersuchungshaft-Risiko bei nicht geringer Menge
Eigenbedarfs-EinlassungEroeffnet § 31a, § 153a WegFestlegung; spaetere Änderung gefaehrdet Glaubwuerdigkeit
§ 31 BtMG AufklaerungshilfeErhebliche StrafmilderungBelastung Dritter, Bandengefahr, ggf. Zeugenschutz
§ 35 BtMG Therapie statt StrafeZurueckstellung der VollstreckungVoraussetzung Abhaengigkeit, Therapieplatz, max. zwei Jahre Reststrafe

Konkurrenzen

  • § 29 BtMG zu § 29a BtMG: Spezialitaet, § 29a verdraengt bei nicht geringer Menge.
  • § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben zu Nr. 6 a Erwerb/Besitz: regelmaessig Spezialitaet des Handeltreibens.
  • Mehrere Tatakte: bei einheitlicher Vorratsmenge tateinheitlich (§ 52 StGB), sonst Realkonkurrenz (§ 53 StGB).
  • Zu § 30 BtMG (banden- oder waffenmaessig): Verdraengung durch § 30 als Qualifikation.
  • Zu KCanG: bei Cannabis seit 01.04.2024 kein § 29 BtMG mehr, sondern KCanG.

Strafzumessung und Therapie statt Strafe

  • Strafrahmen: Geldstrafe bis Freiheitsstrafe fuenf Jahre.
  • Strafmildernd: Erstaeter, gestaendige Einlassung, geringe Menge, eigener Konsum, geordnete Lebensverhaeltnisse, Therapiebereitschaft.
  • Strafschaerfend: Vorstrafen, gewerbsmäßiges Handeln, Verschneiden, Verkauf an Minderjaehrige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG), Bandenbezug.
  • § 35 BtMG: Zurueckstellung der Strafvollstreckung bei Reststrafe bis zwei Jahre, Abhaengigkeit, Therapie zugesichert. Detail-Skill strafrecht-spezial-btmg-35-therapie-statt-strafe.
  • § 56 StGB Bewaehrung: bei Freiheitsstrafe bis zwei Jahre.

Mustertexte

Schutzschrift / Einlassung Eigenbedarf: "Sehr geehrte Damen und Herren, namens und im Auftrag meines Mandanten teile ich mit, dass die bei ihm sichergestellte Menge an [Stoff] ausschließlich dem Eigenkonsum diente. Mein Mandant ist seit [Datum] in ambulanter Drogenberatung bei [Stelle]. Wir regen die Einstellung nach § 31a BtMG, hilfsweise § 153a StPO an."

Antrag § 31a BtMG: "Gemäß § 31a BtMG wird angeregt, von der Strafverfolgung abzusehen. Die Tat betrifft eine geringe Menge zum Eigenverbrauch; öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ist nicht ersichtlich (vgl. RL-OEAB der Justizverwaltung [Bundesland])."

Quellen Stand 06/2026

  • BtMG in der seit 01.04.2024 geltenden Fassung; Anlagen I bis III.
  • § 31a BtMG: Absehen von der Strafverfolgung bei geringer Menge zum Eigenverbrauch.
  • BGH staendige Rspr. zur Auslegung "Handeltreiben" als jede eigennuetzige, auf Umsatz gerichtete Taetigkeit (Aktenzeichen mit aktueller BGH-Linie verifizieren).
  • BVerfG zur Strafbarkeit des Eigenkonsums kleiner Mengen (Aktenzeichen verifizieren).
  • Richtlinien der Generalstaatsanwaltschaften zur Anwendung § 31a BtMG (laenderspezifisch).
  • Methodik siehe references/methodik-buergerliches-recht.md (entsprechend).
  • Zitierregeln siehe references/zitierweise.md.
  • Bei jedem Aktenzeichen: BGH-Linie verifizieren (juris, dejure.org, bundesgerichtshof.de).

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