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Fachanwalt strafrecht insolvenzantrag staatsanwaltschaft

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⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co

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Wenn es um Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft gegen Angeklagte/n in Fachanwalt Strafrecht geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert einen verwertbaren Entwurf mit Anträgen, Begründung und Anlagenlogik.

SKILL.md

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Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft gegen Angeklagte/n

Kernsachverhalt & Mandantenfragen

Die Konstellation ist strafverteidigungspraktisch gefährlich: Gleichzeitig laufen ein Strafverfahren (Schweigerecht nach § 136 StPO) und ein Insolvenzverfahren (Mitwirkungspflicht nach § 97 InsO). Mandantschaft versteht die Doppelgleisigkeit oft nicht. Fehler in einem Verfahren können das andere ruinieren.

8 Kaltstart-Rückfragen:

  1. Liegt Ihnen der Insolvenzantrag im Wortlaut vor? Wer ist Antragsteller (Finanzamt, Staatsanwaltschaft, Sozialversicherungsträger, privater Gläubiger)?
  2. Gegen wen richtet sich der Antrag – gegen Sie persönlich oder gegen eine von Ihnen geführte Gesellschaft (GmbH, AG, Einzelkaufmann)?
  3. Welches Strafverfahren läuft parallel und welche Tatvorwürfe enthält es (Steuerhinterziehung, Untreue, Betrug, Beitragsvorenthaltung)?
  4. Bestehen bereits Sicherungsmaßnahmen im Strafverfahren – Vermögensarrest nach § 111e StPO oder Beschlagnahme nach § 111b StPO?
  5. Hat das Insolvenzgericht bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt?
  6. Haben Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter oder dem Gericht bereits Angaben gemacht?
  7. Gibt es realistische Möglichkeiten zur Zahlung – Ratenzahlung, Vergleich mit dem Antragsteller, Darlehen Dritter?
  8. Haben Sie anwaltliche Vertretung im Insolvenzverfahren getrennt von der strafrechtlichen Vertretung?

  • Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

Rechtsgrundlagen

NormInhalt
§ 14 InsOGläubigerantrag auf Insolvenz; rechtlich titulierte Forderung oder Glaubhaftmachung notwendig
§ 17 InsOZahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund
§ 19 InsOÜberschuldung juristischer Personen als Eröffnungsgrund
§ 21 InsOSicherungsmaßnahmen des Insolvenzgerichts; vorläufiger Insolvenzverwalter
§ 35 InsOInsolvenzmasse; gesamtes pfändbares Vermögen
§ 36 InsOPfändungsfreie Gegenstände; unterhaltsrelevante Freigrenzen
§ 97 InsOMitwirkungspflicht des Schuldners; Selbstbelastungsverbot § 97 Abs. 1 S. 3 InsO
§ 129 ff. InsOInsolvenzanfechtung; Rückgewähr anfechtbarer Zahlungen
§ 15b InsOZahlungsverbot nach Insolvenzreife (früher § 64 GmbHG a.F.)
§ 174 ff. InsOForderungsanmeldung zur Tabelle
§ 270 InsOEigenverwaltung; Schuldner bleibt verfügungsberechtigt
Paragraf 270d InsOSchutzschirmverfahren; nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit
§ 302 InsOAusnahmen von der Restschuldbefreiung bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen
§§ 73, 73c StGBEinziehung von Taterträgen und Wertersatz
§§ 111b–111p StPOVermögenssicherung im Strafverfahren; Beschlagnahme und Vermögensarrest
§ 111i StPOVerhältnis Vermögensarrest zur Insolvenzeröffnung
§ 370 AOSteuerhinterziehung; häufigste Grundlage des Insolvenzantrags durch Finanzamt
§ 266a StGBBeitragsvorenthaltung gegenüber Sozialversicherungsträgern
§ 15a InsOInsolvenzantragspflicht (Insolvenzverschleppung)

Leitentscheidungen

AktenzeichenGericht / DatumLeitsatz

Prüfschema

SchrittInhaltGrundlage
1Antrag prüfen: Antragsteller, Forderungsgrundlage, Titulierung oder Glaubhaftmachung ausreichend?§ 14 InsO
2Insolvenzgrund prüfen: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) tatsächlich gegeben?§ 17, § 19 InsO
3Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren prüfen: vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt? Kontensperrung?§ 21 InsO
4Parallele Beschlagnahme/Vermögensarrest prüfen: § 111b/111e StPO; Verhältnis zur Insolvenzmasse klären§ 111i StPO
5Schweigerecht vs. Mitwirkungspflicht: Aufklärung der Mandantschaft über Doppelgleisigkeit; Aussagen schriftlich vorbereiten§ 97 InsO, § 136 StPO
6Anhörung Insolvenzgericht vorbereiten: Liquiditätsplan erstellen, BWA/SuSa beibringen, Insolvenzgrund bestreiten oder einräumen§ 14 Abs. 2 InsO
7Vergleich mit Antragsteller prüfen: Ratenzahlung, Stundung, Einmalzahlung; parallel Schadenswiedergutmachung nach § 46a StGB§ 46a StGB
8Sofortige Beschwerde gegen Anordnungen prüfen: Frist 2 Wochen§ 6 InsO, §§ 567 ff. ZPO
9Eigenantrag mit Eigenverwaltung/Schutzschirm erwägen: Mandantschaft behält Verfügungsgewalt; Vermögensarrest wird abgelöst§ 270, § 270b InsO
10Insolvenzanfechtungsrisiken prüfen: Zahlungen an Nahestehende, Beraterhonorare, Schenkungen in anfechtbaren Zeiträumen§§ 129–135 InsO
11Restschuldbefreiung prüfen: § 302 InsO ausschließen wenn Steuerhinterziehung, Betrug oder andere vorsätzliche Delikte vorliegen§ 302 InsO
12Koordination mit Insolvenzverwaltung: frühzeitiger Kontakt, Unterlagenzulieferung mit Selbstbelastungsfilter§ 97 InsO
13Schadenswiedergutmachung als Strafmilderung dokumentieren: § 46a StGB; Verständigung § 257c StPO einbeziehen§ 46a, § 257c StPO
14Geschäftsführerhaftung nach § 15b InsO prüfen: Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife; Haftungsumfang ermitteln§ 15b InsO

Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)

Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.

KonstellationEmpfohlener Weg
Standard — Insolvenzantrag Staatsanwaltschaft abwehrenStellungnahme; Template unten
Variante A — Mandant stellt selbst InsolvenzantragEigenantrag § 15 InsO; Haftungsminimierung
Variante B — Verfahren einzustellen§ 153a StPO-Angebot annehmen; Busse zahlen
Variante C — Glaeubigerbenachteiligung im Fokus§ 283 StGB-Varianten pruefen; InsO-Anfchtung parallel

Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.

Schriftsatzbausteine

Baustein 1 – Anhörung Insolvenzgericht (Widerspruch gegen Antrag)

An das Amtsgericht [...]
– Insolvenzgericht –
Aktenzeichen: [...]

Stellungnahme zur Anhörung gemäß § 14 Abs. 2 InsO

In dem Insolvenzantragsverfahren gegen
[Name/Firma der Schuldnerin / des Schuldners]

zeige ich die anwaltliche Vertretung an.

Der Insolvenzantrag vom [Datum] ist zurückzuweisen.

I. Kein Insolvenzgrund vorhanden

Die Antragstellerin hat keine wirksam titulierte Forderung
glaubhaft gemacht. Der Steuerbescheid vom [Datum] ist nicht
rechtskräftig; gegen ihn ist Einspruch eingelegt (Anlage 1).
Hängt der Eröffnungsgrund allein von einer substantiiert bestrittenen,
nicht titulierten Forderung ab, genügt deren Glaubhaftmachung nicht.
Der Gläubiger muss den Bestand beweisen; bei rechtlich oder tatsächlich
nicht eindeutig zu klärender Forderung ist er auf den Prozessweg zu
verweisen (BGH, Beschluss vom 14.01.2021 - IX ZB 12/20).

II. Zahlungsunfähigkeit liegt nicht vor

Zum Stichtag [Datum] verfügt die Schuldnerin über folgende
liquide Mittel: [Kontostand EUR, offene Kreditlinie EUR,
zugesagtes Darlehen EUR (Nachweis Anlage 2)]. Die fälligen
Verbindlichkeiten betragen [Summe EUR]. Die Liquiditätslücke

III. Hilfsweise: Vergleichsbereitschaft

Hilfsweise erklärt die Schuldnerin Bereitschaft zur sofortigen
Zahlung von [Betrag EUR] sowie Ratenzahlung der verbleibenden
Schuld in monatlichen Raten von [Betrag EUR] ab [Datum].

[Ort, Datum]
[Unterschrift, Kanzlei]

Baustein 2 – Memo an Mandantschaft: Schweigerecht vs. Mitwirkungspflicht

Mandanteninfo: Ihre Rechte in Strafverfahren und Insolvenzverfahren

1. Im Strafverfahren:
   Sie haben das Recht zu schweigen (§ 136 StPO).
   Keine Aussage ohne Absprache mit mir.

2. Im Insolvenzverfahren:
   Sie sind zur Auskunft verpflichtet (§ 97 InsO).
   Unrichtige Angaben können als Bankrott (§ 283 StGB) geahndet werden.

3. Schutz vor Selbstbelastung:
   § 97 Abs. 1 S. 3 InsO enthält ein beschränktes Verwertungsverbot:
   Zwangsweise erlangte Auskünfte dürfen im Strafverfahren nicht
   verwertet werden. Freiwillige Angaben genießen diesen Schutz
   jedoch NICHT.

4. Praxisregel:
   Alle Auskünfte im Insolvenzverfahren schriftlich, nach Rücksprache
   mit mir. Keine mündlichen Spontanangaben gegenüber dem Insolvenz-
   verwalter.

5. Koordination:
   Ich stimme Ihre Angaben im Insolvenzverfahren mit Ihrer
   Strafverteidigungsstrategie ab.

Baustein 3 – Antrag auf Eigenantrag mit Eigenverwaltung § 270 InsO

An das Amtsgericht [...]
– Insolvenzgericht –

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung
gemäß §§ 270 ff. InsO

Die Schuldnerin beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über ihr Vermögen verbunden mit der Anordnung der Eigenverwaltung
gemäß § 270 InsO.

Begründung:
[1. Insolvenzgrund: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor.]
[2. Kein Schaden für Gläubiger durch Eigenverwaltung: Mandantschaft
hat Sanierungskonzept vorgelegt (Anlage 1).]
[3. Eigenverwaltung hat Vorrang vor Fremdverwaltung, wenn keine
Nachteile für Gläubiger ersichtlich, § 270 Abs. 1 InsO.]
[4. Strategischer Vorteil im Strafverfahren: Mit Eigenverwaltung
entfällt faktisch das durch Fremdverwaltung entstehende Risiko
unkontrollierter Aktenweitergabe an die Staatsanwaltschaft.]

Dem Antrag liegt ein Sanierungsplan gemäß § 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO bei.

[Ort, Datum]
[Unterschrift]

--- vor Versand klaeren ---

  1. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
  2. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
  3. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]

Beweislast

KonstellationBeweislast
Insolvenzgrund im GläubigerantragDer Antragsteller muss Forderung und Eröffnungsgrund glaubhaft machen, Paragraf 14 Absatz 1 InsO. Das Gericht hört den Schuldner und ermittelt von Amts wegen; es gibt keine pauschale Widerlegungsbeweislast des Schuldners.
ZahlungsunfähigkeitDie Antragstellung begründet keine Vermutung. Erst eine festgestellte Zahlungseinstellung trägt regelmäßig die Annahme der Zahlungsunfähigkeit, Paragraf 17 Absatz 2 InsO.
ÜberschuldungTatsachen für den Eröffnungsgrund sind glaubhaft zu machen; im eröffneten Prüfprogramm gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach Paragraf 5 InsO. Stichtagsstatus und Fortführungsprognose bleiben beweisbar zu dokumentieren.
Auskunft und SelbstbelastungParagraf 97 Absatz 1 InsO verpflichtet auch zur Offenbarung selbstbelastender Tatsachen. Die erzwungene Auskunft darf gegen den Schuldner oder einen dort genannten Angehörigen im Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
InsolvenzanfechtungDer Insolvenzverwalter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des jeweiligen Anfechtungstatbestands, soweit keine konkret geregelte Vermutung greift.

Fristen und Verjährung

FristInhaltNorm
Aus dem AnhörungsschreibenStellungnahme zum Gläubigerantrag; keine gesetzliche EinheitsfristParagraf 14 Absatz 2 InsO
Regelmäßig 2 WochenSofortige Beschwerde nur, wenn die InsO sie ausdrücklich eröffnet; Frist nach Paragraf 569 ZPOParagraf 6 InsO
2 Wochen bis 3 MonateDas Insolvenzgericht setzt im Eröffnungsbeschluss die konkrete AnmeldefristParagrafen 28 Absatz 1 und 174 InsO
5 JahreVerfolgungsverjährung der Steuerhinterziehung im GrundtatbestandParagraf 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB
15 JahreVerfolgungsverjährung in den Fällen des Paragraf 370 Absatz 3 Satz 2 Nummern 1 bis 6 AOParagraf 376 Absatz 1 AO
Regelmäßige BGB-VerjährungFür den Anfechtungsanspruch gelten Paragrafen 195 und 199 BGB; Entstehung, Jahresendbeginn, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis und Hemmung konkret berechnenParagraf 146 InsO

Typische Gegenargumente

GegenargumentErwiderung
"Wegen des Strafverfahrens darf der Schuldner jede Auskunft verweigern"Paragraf 97 Absatz 1 InsO verpflichtet auch zur Offenbarung selbstbelastender Tatsachen, begrenzt aber deren Verwendung im Straf- oder Bußgeldverfahren. Aussagepflicht und Verwertungsbeschränkung getrennt behandeln.
"Insolvenz stoppt jeden Vermögensarrest vollständig"Paragraf 111i StPO regelt differenziert das Erlöschen bestimmter Sicherungsrechte, den Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft und ein mögliches Pfandrecht am Schlussüberschuss. Arrestgegenstand, Verletztenansprüche und Insolvenzbeschlag einzeln zuordnen.
"Steuerschulden sind stets von der Restschuldbefreiung ausgenommen"Nur die in Paragraf 302 Nummer 1 InsO bezeichneten Steuerschulden bleiben unberührt, insbesondere bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer dort genannten Steuerstraftat und ordnungsgemäßer Anmeldung des Rechtsgrunds.
"Eigenverwaltung wird schon mangels nachgewiesenen Gläubigernachteils angeordnet"Antrag und Eigenverwaltungsplanung richten sich nach Paragraf 270a InsO, die vorläufige Anordnung nach Paragraf 270b InsO und die Eröffnungsentscheidung nach Paragraf 270 InsO. Keine pauschale Beweislastformel verwenden.

Streitwert / Kosten

PositionBerechnung
StrafverteidigungVV-RVG Teil 4 (Nrn. 4100 ff.); Mittelgebühr nach Umfang; Verständigung erhöht Gebührensatz
Insolvenzrechtliches MandatVV-RVG Teil 3 (Nrn. 3300 ff.) nach Gegenstandswert = Insolvenzforderung oder Streitwert im Anfechtungsstreit
Separat Honorarvereinbarung § 3a RVGFür Straf- und Insolvenzmandat getrennt sinnvoll; vermeidet Streit über Gegenstandswerte
Kosten vorläufiger InsolvenzverwalterFeste Vergütungssätze nach InsVV; gehen aus der Masse; kein Anwaltseinfluss
Kosten des SteuerstrafverfahrensBei Einstellung § 153a StPO: Auflage (Geldbetrag) als Strafe; Anrechnung auf Steuerschulden möglich

Strategische Empfehlung

SituationEmpfehlung
Insolvenzantrag des Finanzamts + StrafverfahrenZwei getrennte Mandatsverträge (Strafrecht + Insolvenzrecht); Koordination zwischen beiden Vertretern
Vermögensarrest nach § 111e StPO läuft bereitsEigenantrag erwägen; Insolvenzeröffnung löst Arrest ab (§ 111i StPO) und verschafft Gestaltungsraum
Vergleich mit Finanzamt möglichStundungs-/Ratenvergleich anstreben; Schadenswiedergutmachung nach § 46a StGB ins Strafverfahren einbringen
Insolvenzantrag rechtlich angreifbarKein Insolvenzgrund trotz Rückständen? Sofortige Beschwerde + einstweilige Verfügung
Mandantschaft ist GmbH-Geschäftsführer§ 15b InsO-Haftung prüfen; rechtzeitiger Eigenantrag schützt vor persönlicher Haftung
Restschuldbefreiung angestrebtPrüfen ob Straftatbestand § 302 InsO greift; ggf. Strafverfahrensabschluss ohne Vorsatzurteil anstreben

Anschluss-Skills

  • fachanwalt-strafrecht-zeugenbeistand – bei Zeugenvernehmung im Strafverfahren mit Insolvenzberührung
  • fachanwalt-strafrecht-adhaesionsverfahren – Verletztenentschädigung im Strafverfahren als Insolvenzforderung
  • plaedoyer-vorbereitung-strafverteidigung – Strafzumessung mit Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB)
  • fachanwalt-strafrecht-nebenklage-opfervertretung – Verletzte als Insolvenzgläubiger

Quellen


Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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