Fachanwalt strafrecht insolvenzantrag staatsanwaltschaft
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Wenn es um Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft gegen Angeklagte/n in Fachanwalt Strafrecht geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert einen verwertbaren Entwurf mit Anträgen, Begründung und Anlagenlogik.
SKILL.md
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Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft gegen Angeklagte/n
Kernsachverhalt & Mandantenfragen
Die Konstellation ist strafverteidigungspraktisch gefährlich: Gleichzeitig laufen ein Strafverfahren (Schweigerecht nach § 136 StPO) und ein Insolvenzverfahren (Mitwirkungspflicht nach § 97 InsO). Mandantschaft versteht die Doppelgleisigkeit oft nicht. Fehler in einem Verfahren können das andere ruinieren.
8 Kaltstart-Rückfragen:
- Liegt Ihnen der Insolvenzantrag im Wortlaut vor? Wer ist Antragsteller (Finanzamt, Staatsanwaltschaft, Sozialversicherungsträger, privater Gläubiger)?
- Gegen wen richtet sich der Antrag – gegen Sie persönlich oder gegen eine von Ihnen geführte Gesellschaft (GmbH, AG, Einzelkaufmann)?
- Welches Strafverfahren läuft parallel und welche Tatvorwürfe enthält es (Steuerhinterziehung, Untreue, Betrug, Beitragsvorenthaltung)?
- Bestehen bereits Sicherungsmaßnahmen im Strafverfahren – Vermögensarrest nach § 111e StPO oder Beschlagnahme nach § 111b StPO?
- Hat das Insolvenzgericht bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt?
- Haben Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter oder dem Gericht bereits Angaben gemacht?
- Gibt es realistische Möglichkeiten zur Zahlung – Ratenzahlung, Vergleich mit dem Antragsteller, Darlehen Dritter?
- Haben Sie anwaltliche Vertretung im Insolvenzverfahren getrennt von der strafrechtlichen Vertretung?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 14 InsO | Gläubigerantrag auf Insolvenz; rechtlich titulierte Forderung oder Glaubhaftmachung notwendig |
| § 17 InsO | Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund |
| § 19 InsO | Überschuldung juristischer Personen als Eröffnungsgrund |
| § 21 InsO | Sicherungsmaßnahmen des Insolvenzgerichts; vorläufiger Insolvenzverwalter |
| § 35 InsO | Insolvenzmasse; gesamtes pfändbares Vermögen |
| § 36 InsO | Pfändungsfreie Gegenstände; unterhaltsrelevante Freigrenzen |
| § 97 InsO | Mitwirkungspflicht des Schuldners; Selbstbelastungsverbot § 97 Abs. 1 S. 3 InsO |
| § 129 ff. InsO | Insolvenzanfechtung; Rückgewähr anfechtbarer Zahlungen |
| § 15b InsO | Zahlungsverbot nach Insolvenzreife (früher § 64 GmbHG a.F.) |
| § 174 ff. InsO | Forderungsanmeldung zur Tabelle |
| § 270 InsO | Eigenverwaltung; Schuldner bleibt verfügungsberechtigt |
| Paragraf 270d InsO | Schutzschirmverfahren; nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit |
| § 302 InsO | Ausnahmen von der Restschuldbefreiung bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen |
| §§ 73, 73c StGB | Einziehung von Taterträgen und Wertersatz |
| §§ 111b–111p StPO | Vermögenssicherung im Strafverfahren; Beschlagnahme und Vermögensarrest |
| § 111i StPO | Verhältnis Vermögensarrest zur Insolvenzeröffnung |
| § 370 AO | Steuerhinterziehung; häufigste Grundlage des Insolvenzantrags durch Finanzamt |
| § 266a StGB | Beitragsvorenthaltung gegenüber Sozialversicherungsträgern |
| § 15a InsO | Insolvenzantragspflicht (Insolvenzverschleppung) |
Leitentscheidungen
| Aktenzeichen | Gericht / Datum | Leitsatz |
|---|
Prüfschema
| Schritt | Inhalt | Grundlage |
|---|---|---|
| 1 | Antrag prüfen: Antragsteller, Forderungsgrundlage, Titulierung oder Glaubhaftmachung ausreichend? | § 14 InsO |
| 2 | Insolvenzgrund prüfen: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) tatsächlich gegeben? | § 17, § 19 InsO |
| 3 | Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren prüfen: vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt? Kontensperrung? | § 21 InsO |
| 4 | Parallele Beschlagnahme/Vermögensarrest prüfen: § 111b/111e StPO; Verhältnis zur Insolvenzmasse klären | § 111i StPO |
| 5 | Schweigerecht vs. Mitwirkungspflicht: Aufklärung der Mandantschaft über Doppelgleisigkeit; Aussagen schriftlich vorbereiten | § 97 InsO, § 136 StPO |
| 6 | Anhörung Insolvenzgericht vorbereiten: Liquiditätsplan erstellen, BWA/SuSa beibringen, Insolvenzgrund bestreiten oder einräumen | § 14 Abs. 2 InsO |
| 7 | Vergleich mit Antragsteller prüfen: Ratenzahlung, Stundung, Einmalzahlung; parallel Schadenswiedergutmachung nach § 46a StGB | § 46a StGB |
| 8 | Sofortige Beschwerde gegen Anordnungen prüfen: Frist 2 Wochen | § 6 InsO, §§ 567 ff. ZPO |
| 9 | Eigenantrag mit Eigenverwaltung/Schutzschirm erwägen: Mandantschaft behält Verfügungsgewalt; Vermögensarrest wird abgelöst | § 270, § 270b InsO |
| 10 | Insolvenzanfechtungsrisiken prüfen: Zahlungen an Nahestehende, Beraterhonorare, Schenkungen in anfechtbaren Zeiträumen | §§ 129–135 InsO |
| 11 | Restschuldbefreiung prüfen: § 302 InsO ausschließen wenn Steuerhinterziehung, Betrug oder andere vorsätzliche Delikte vorliegen | § 302 InsO |
| 12 | Koordination mit Insolvenzverwaltung: frühzeitiger Kontakt, Unterlagenzulieferung mit Selbstbelastungsfilter | § 97 InsO |
| 13 | Schadenswiedergutmachung als Strafmilderung dokumentieren: § 46a StGB; Verständigung § 257c StPO einbeziehen | § 46a, § 257c StPO |
| 14 | Geschäftsführerhaftung nach § 15b InsO prüfen: Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife; Haftungsumfang ermitteln | § 15b InsO |
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
| Konstellation | Empfohlener Weg |
|---|---|
| Standard — Insolvenzantrag Staatsanwaltschaft abwehren | Stellungnahme; Template unten |
| Variante A — Mandant stellt selbst Insolvenzantrag | Eigenantrag § 15 InsO; Haftungsminimierung |
| Variante B — Verfahren einzustellen | § 153a StPO-Angebot annehmen; Busse zahlen |
| Variante C — Glaeubigerbenachteiligung im Fokus | § 283 StGB-Varianten pruefen; InsO-Anfchtung parallel |
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
Schriftsatzbausteine
Baustein 1 – Anhörung Insolvenzgericht (Widerspruch gegen Antrag)
An das Amtsgericht [...]
– Insolvenzgericht –
Aktenzeichen: [...]
Stellungnahme zur Anhörung gemäß § 14 Abs. 2 InsO
In dem Insolvenzantragsverfahren gegen
[Name/Firma der Schuldnerin / des Schuldners]
zeige ich die anwaltliche Vertretung an.
Der Insolvenzantrag vom [Datum] ist zurückzuweisen.
I. Kein Insolvenzgrund vorhanden
Die Antragstellerin hat keine wirksam titulierte Forderung
glaubhaft gemacht. Der Steuerbescheid vom [Datum] ist nicht
rechtskräftig; gegen ihn ist Einspruch eingelegt (Anlage 1).
Hängt der Eröffnungsgrund allein von einer substantiiert bestrittenen,
nicht titulierten Forderung ab, genügt deren Glaubhaftmachung nicht.
Der Gläubiger muss den Bestand beweisen; bei rechtlich oder tatsächlich
nicht eindeutig zu klärender Forderung ist er auf den Prozessweg zu
verweisen (BGH, Beschluss vom 14.01.2021 - IX ZB 12/20).
II. Zahlungsunfähigkeit liegt nicht vor
Zum Stichtag [Datum] verfügt die Schuldnerin über folgende
liquide Mittel: [Kontostand EUR, offene Kreditlinie EUR,
zugesagtes Darlehen EUR (Nachweis Anlage 2)]. Die fälligen
Verbindlichkeiten betragen [Summe EUR]. Die Liquiditätslücke
III. Hilfsweise: Vergleichsbereitschaft
Hilfsweise erklärt die Schuldnerin Bereitschaft zur sofortigen
Zahlung von [Betrag EUR] sowie Ratenzahlung der verbleibenden
Schuld in monatlichen Raten von [Betrag EUR] ab [Datum].
[Ort, Datum]
[Unterschrift, Kanzlei]
Baustein 2 – Memo an Mandantschaft: Schweigerecht vs. Mitwirkungspflicht
Mandanteninfo: Ihre Rechte in Strafverfahren und Insolvenzverfahren
1. Im Strafverfahren:
Sie haben das Recht zu schweigen (§ 136 StPO).
Keine Aussage ohne Absprache mit mir.
2. Im Insolvenzverfahren:
Sie sind zur Auskunft verpflichtet (§ 97 InsO).
Unrichtige Angaben können als Bankrott (§ 283 StGB) geahndet werden.
3. Schutz vor Selbstbelastung:
§ 97 Abs. 1 S. 3 InsO enthält ein beschränktes Verwertungsverbot:
Zwangsweise erlangte Auskünfte dürfen im Strafverfahren nicht
verwertet werden. Freiwillige Angaben genießen diesen Schutz
jedoch NICHT.
4. Praxisregel:
Alle Auskünfte im Insolvenzverfahren schriftlich, nach Rücksprache
mit mir. Keine mündlichen Spontanangaben gegenüber dem Insolvenz-
verwalter.
5. Koordination:
Ich stimme Ihre Angaben im Insolvenzverfahren mit Ihrer
Strafverteidigungsstrategie ab.
Baustein 3 – Antrag auf Eigenantrag mit Eigenverwaltung § 270 InsO
An das Amtsgericht [...]
– Insolvenzgericht –
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung
gemäß §§ 270 ff. InsO
Die Schuldnerin beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über ihr Vermögen verbunden mit der Anordnung der Eigenverwaltung
gemäß § 270 InsO.
Begründung:
[1. Insolvenzgrund: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor.]
[2. Kein Schaden für Gläubiger durch Eigenverwaltung: Mandantschaft
hat Sanierungskonzept vorgelegt (Anlage 1).]
[3. Eigenverwaltung hat Vorrang vor Fremdverwaltung, wenn keine
Nachteile für Gläubiger ersichtlich, § 270 Abs. 1 InsO.]
[4. Strategischer Vorteil im Strafverfahren: Mit Eigenverwaltung
entfällt faktisch das durch Fremdverwaltung entstehende Risiko
unkontrollierter Aktenweitergabe an die Staatsanwaltschaft.]
Dem Antrag liegt ein Sanierungsplan gemäß § 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO bei.
[Ort, Datum]
[Unterschrift]
--- vor Versand klaeren ---
- Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
- Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
- Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]
Beweislast
| Konstellation | Beweislast |
|---|---|
| Insolvenzgrund im Gläubigerantrag | Der Antragsteller muss Forderung und Eröffnungsgrund glaubhaft machen, Paragraf 14 Absatz 1 InsO. Das Gericht hört den Schuldner und ermittelt von Amts wegen; es gibt keine pauschale Widerlegungsbeweislast des Schuldners. |
| Zahlungsunfähigkeit | Die Antragstellung begründet keine Vermutung. Erst eine festgestellte Zahlungseinstellung trägt regelmäßig die Annahme der Zahlungsunfähigkeit, Paragraf 17 Absatz 2 InsO. |
| Überschuldung | Tatsachen für den Eröffnungsgrund sind glaubhaft zu machen; im eröffneten Prüfprogramm gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach Paragraf 5 InsO. Stichtagsstatus und Fortführungsprognose bleiben beweisbar zu dokumentieren. |
| Auskunft und Selbstbelastung | Paragraf 97 Absatz 1 InsO verpflichtet auch zur Offenbarung selbstbelastender Tatsachen. Die erzwungene Auskunft darf gegen den Schuldner oder einen dort genannten Angehörigen im Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden. |
| Insolvenzanfechtung | Der Insolvenzverwalter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des jeweiligen Anfechtungstatbestands, soweit keine konkret geregelte Vermutung greift. |
Fristen und Verjährung
| Frist | Inhalt | Norm |
|---|---|---|
| Aus dem Anhörungsschreiben | Stellungnahme zum Gläubigerantrag; keine gesetzliche Einheitsfrist | Paragraf 14 Absatz 2 InsO |
| Regelmäßig 2 Wochen | Sofortige Beschwerde nur, wenn die InsO sie ausdrücklich eröffnet; Frist nach Paragraf 569 ZPO | Paragraf 6 InsO |
| 2 Wochen bis 3 Monate | Das Insolvenzgericht setzt im Eröffnungsbeschluss die konkrete Anmeldefrist | Paragrafen 28 Absatz 1 und 174 InsO |
| 5 Jahre | Verfolgungsverjährung der Steuerhinterziehung im Grundtatbestand | Paragraf 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB |
| 15 Jahre | Verfolgungsverjährung in den Fällen des Paragraf 370 Absatz 3 Satz 2 Nummern 1 bis 6 AO | Paragraf 376 Absatz 1 AO |
| Regelmäßige BGB-Verjährung | Für den Anfechtungsanspruch gelten Paragrafen 195 und 199 BGB; Entstehung, Jahresendbeginn, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis und Hemmung konkret berechnen | Paragraf 146 InsO |
Typische Gegenargumente
| Gegenargument | Erwiderung |
|---|---|
| "Wegen des Strafverfahrens darf der Schuldner jede Auskunft verweigern" | Paragraf 97 Absatz 1 InsO verpflichtet auch zur Offenbarung selbstbelastender Tatsachen, begrenzt aber deren Verwendung im Straf- oder Bußgeldverfahren. Aussagepflicht und Verwertungsbeschränkung getrennt behandeln. |
| "Insolvenz stoppt jeden Vermögensarrest vollständig" | Paragraf 111i StPO regelt differenziert das Erlöschen bestimmter Sicherungsrechte, den Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft und ein mögliches Pfandrecht am Schlussüberschuss. Arrestgegenstand, Verletztenansprüche und Insolvenzbeschlag einzeln zuordnen. |
| "Steuerschulden sind stets von der Restschuldbefreiung ausgenommen" | Nur die in Paragraf 302 Nummer 1 InsO bezeichneten Steuerschulden bleiben unberührt, insbesondere bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer dort genannten Steuerstraftat und ordnungsgemäßer Anmeldung des Rechtsgrunds. |
| "Eigenverwaltung wird schon mangels nachgewiesenen Gläubigernachteils angeordnet" | Antrag und Eigenverwaltungsplanung richten sich nach Paragraf 270a InsO, die vorläufige Anordnung nach Paragraf 270b InsO und die Eröffnungsentscheidung nach Paragraf 270 InsO. Keine pauschale Beweislastformel verwenden. |
Streitwert / Kosten
| Position | Berechnung |
|---|---|
| Strafverteidigung | VV-RVG Teil 4 (Nrn. 4100 ff.); Mittelgebühr nach Umfang; Verständigung erhöht Gebührensatz |
| Insolvenzrechtliches Mandat | VV-RVG Teil 3 (Nrn. 3300 ff.) nach Gegenstandswert = Insolvenzforderung oder Streitwert im Anfechtungsstreit |
| Separat Honorarvereinbarung § 3a RVG | Für Straf- und Insolvenzmandat getrennt sinnvoll; vermeidet Streit über Gegenstandswerte |
| Kosten vorläufiger Insolvenzverwalter | Feste Vergütungssätze nach InsVV; gehen aus der Masse; kein Anwaltseinfluss |
| Kosten des Steuerstrafverfahrens | Bei Einstellung § 153a StPO: Auflage (Geldbetrag) als Strafe; Anrechnung auf Steuerschulden möglich |
Strategische Empfehlung
| Situation | Empfehlung |
|---|---|
| Insolvenzantrag des Finanzamts + Strafverfahren | Zwei getrennte Mandatsverträge (Strafrecht + Insolvenzrecht); Koordination zwischen beiden Vertretern |
| Vermögensarrest nach § 111e StPO läuft bereits | Eigenantrag erwägen; Insolvenzeröffnung löst Arrest ab (§ 111i StPO) und verschafft Gestaltungsraum |
| Vergleich mit Finanzamt möglich | Stundungs-/Ratenvergleich anstreben; Schadenswiedergutmachung nach § 46a StGB ins Strafverfahren einbringen |
| Insolvenzantrag rechtlich angreifbar | Kein Insolvenzgrund trotz Rückständen? Sofortige Beschwerde + einstweilige Verfügung |
| Mandantschaft ist GmbH-Geschäftsführer | § 15b InsO-Haftung prüfen; rechtzeitiger Eigenantrag schützt vor persönlicher Haftung |
| Restschuldbefreiung angestrebt | Prüfen ob Straftatbestand § 302 InsO greift; ggf. Strafverfahrensabschluss ohne Vorsatzurteil anstreben |
Anschluss-Skills
fachanwalt-strafrecht-zeugenbeistand– bei Zeugenvernehmung im Strafverfahren mit Insolvenzberührungfachanwalt-strafrecht-adhaesionsverfahren– Verletztenentschädigung im Strafverfahren als Insolvenzforderungplaedoyer-vorbereitung-strafverteidigung– Strafzumessung mit Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB)fachanwalt-strafrecht-nebenklage-opfervertretung– Verletzte als Insolvenzgläubiger
Quellen
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.