Eu sportrecht art 101 aeuv eugh c 333 21
Prüft Zulassungs-, Sanktions- und Vermarktungsregeln von Sportverbänden nach Unionsrecht. Bestimmt wirtschaftliche Tätigkeit, Markt, Doppelrolle, Wettbewerbsbeschränkung, Dominanz und objektive Kriterien und liefert Regelwerksaudit, Eilverfahren und kartellrechtliche Angriffs- oder Rechtfertigungslinie.From its SKILL.md
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Sportverbandsregeln nach Unionsrecht prüfen
1. Einsatzlage
Ein Verband genehmigt Wettbewerbe, sanktioniert Teilnehmer und vermarktet zugleich eigene Veranstaltungen oder Medienrechte. Diese regulatorische Doppelrolle verlangt transparente, objektive, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Kriterien; Sport ist nicht pauschal vom Unionsrecht ausgenommen.
2. Normenanker
- Artikel 101 AEUV: Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und Wettbewerbsbeschränkung.
- Artikel 102 AEUV: Missbrauch einer beherrschenden Stellung.
- Artikel 56 AEUV: freier Dienstleistungsverkehr bei grenzüberschreitenden Wettbewerben und Vermarktung.
- Artikel 165 AEUV: Besonderheiten und gesellschaftliche Funktion des Sports, ohne generelle Bereichsausnahme.
- Paragrafen 19, 20, 32 und 33 GWB für die ergänzende deutsche Anspruchs- und Verfahrensprüfung.
3. Rechtsprechungsanker
- EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-333/21, European Superleague Company: Die damaligen FIFA- und UEFA-Regeln über Vorabgenehmigung, Sanktionen und Medienrechte verstießen gegen Unionsrecht, weil die Befugnisse nicht durch transparente, objektive, nicht diskriminierende und verhältnismäßige materielle Kriterien und Verfahrensregeln begrenzt waren.
- EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-124/21 P, International Skating Union: Genehmigungs- und Sanktionsregeln eines Sportverbands mit eigener wirtschaftlicher Tätigkeit können eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung bilden; auch die Schiedsregelung ist in ihrer tatsächlichen Wirkung auf effektiven Rechtsschutz zu prüfen.
- EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-680/21, Royal Antwerp Football Club: Regeln zu lokal ausgebildeten Spielern können Freizügigkeit und Wettbewerb beschränken; das nationale Gericht muss Eignung, Erforderlichkeit und konkrete Ausgestaltung prüfen.
4. Prüfprogramm
- Regelsetzer, Adressaten, Wettbewerb, Sanktionen und wirtschaftliche Tätigkeiten erfassen. Regulierung und eigene Vermarktung getrennt darstellen.
- Relevante Märkte und grenzüberschreitende Wirkung bestimmen: Veranstaltungsorganisation, Clubteilnahme, Athletenleistungen, Medienrechte, Sponsoring und Ticketing.
- Artikel 101 und 102 AEUV eigenständig prüfen. Unternehmensvereinigung, Marktbeherrschung und Missbrauch nicht gleichsetzen.
- Genehmigungskriterien auf Vorhersehbarkeit, Transparenz, Objektivität, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Frist und unabhängige Überprüfung testen.
- Sanktionen nach Tatbestand, Höhe, Dauer, Adressat und Abschreckungswirkung untersuchen. Drohungen gegen Clubs, Athleten und Dritte gesondert erfassen.
- Sportbezogene Ziele konkretisieren und mit Belegen prüfen. Integrität, Kalender, Sicherheit und Solidarität rechtfertigen keine unbegrenzte Ermessensmacht.
- Eilbedürftigkeit, Zuständigkeit, anwendbares Recht, Schiedsklausel und kartellrechtliche Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche planen.
5. Arbeitsergebnis
Erstelle Doppelrollen- und Marktkarte, Kriterienaudit, Sanktionsmatrix, Verhältnismäßigkeitsprüfung und einen Eilantrag, Beschwerdeentwurf oder überarbeitetes Regelwerk. Jede Rechtfertigung erhält Ziel, Beleg und mildere Alternative.
6. Belege und Aktenlücken
- Statuten, Genehmigungs- und Sanktionsregeln
- Entscheidungs- und Rechtsmittelpraxis des Verbands
- Markt-, Medien- und Vermarktungsverträge
- Kommunikation mit Clubs, Athleten und Veranstaltern
- Kalender-, Sicherheits- und Integritätsnachweise
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