Fachanwalt migrationsrecht abschiebungsabwehr
⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co
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Wenn es um Abschiebungsabwehr in Fachanwalt Migrationsrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
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Abschiebungsabwehr
Kaltstart-Rückfragen
- Liegt ein vollziehbarer Abschiebungsbescheid vor, wenn ja seit wann und mit welcher Frist?
- Besteht bereits ein Eilantrag oder ein Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht?
- Welche Bindungen hat der Mandant in Deutschland (Familie, Kinder, Arbeit, Aufenthaltsdauer)?
- Bestehen gesundheitliche Hindernisse — fachärztliches Attest nach den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG?
- Wurde bereits ein Asyl- oder Asylfolgeantrag gestellt?
Anspruchsgrundlagen
- Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 AufenthG (EMRK) und § 60 Abs. 7 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben).
- Duldung § 60a AufenthG bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung.
- Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse — Familieneinheit Art. 6 GG, Privat- und Familienleben Art. 8 EMRK.
- Reiseunfähigkeit als rechtliches Hindernis § 60a Abs. 2c AufenthG — qualifiziertes ärztliches Attest.
- Eilrechtsschutz: § 80 Abs. 5 VwGO bei vollziehbarem Verwaltungsakt; § 123 VwGO bei Anspruch auf Duldung.
- Asylfolgeantrag § 71 AsylG bei neuen Beweismitteln/Wiederaufgreifensgründen § 51 VwVfG.
- Dublin-III: EuGH, Urt. v. 05.03.2026 — C-458/24 (Daraa) — Zuständigkeit geht nach Ablauf 6-Monatsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) auf ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn Überstellung an den primär zuständigen Staat tatsächlich nicht erfolgt; einseitige Erklärung Italiens, keine Dublin-Rückübernahmen mehr durchzuführen, bewirkt allein keinen Zuständigkeitswechsel. Verifikation: curia.europa.eu zum Az. C-458/24.
- Weitere Rechtsprechung im Mandat live verifizieren — keine Aktenzeichen aus Modellwissen.
Beweislast und Frist
- Antragsteller trägt Glaubhaftmachung § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
- Klagefrist § 74 AsylG: zwei Wochen bei einfach unbegründeter, eine Woche bei offensichtlich unbegründeter Ablehnung Asyl.
- VwGO-Klage gegen ausländerbehördliche Bescheide: ein Monat § 74 VwGO.
- Eilantrag idealerweise unverzüglich nach Bekanntgabe; spätestens vor angekündigtem Abschiebetermin.
Prüfschema Eilantrag
1. Statthaftigkeit § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO?
2. Anordnungsanspruch — § 60 Abs. 5/7 AufenthG, § 60a AufenthG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK
3. Anordnungsgrund — drohende Abschiebung
4. Glaubhaftmachung — Atteste Geburtsurkunden Beziehungsnachweise
5. Folgenabwaegung
6. Antrag formulieren — aufschiebende Wirkung anordnen / einstweilige Verfuegung Duldung
7. Beschwerde § 146 VwGO falls Eilantrag abgelehnt
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Schreibvorlage Eilantrag § 123 VwGO
An das Verwaltungsgericht [Ort]
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemaess § 123 VwGO
Antragsteller: [Name Geburtsdatum Staatsangehoerigkeit]
Antragsgegner: Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die
Auslaenderbehoerde [Ort]
Wir beantragen:
1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben dem
Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Duldung
nach § 60a AufenthG zu erteilen
2. hilfsweise dem Antragsgegner zu untersagen den Antragsteller
abzuschieben
Begruendung:
Anordnungsanspruch:
- Es liegen inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse vor. Der
Antragsteller lebt seit [Datum] in familiaerer Lebensgemeinschaft mit
seinen [zwei] minderjaehrigen deutschen Kindern (Geburtsurkunden
Anlage K1-K2). Eine Abschiebung verletzt Art. 6 GG und Art. 8 EMRK.
- Hilfsweise: Reiseunfaehigkeit nach § 60a Abs. 2c AufenthG —
qualifiziertes fachaerztliches Attest des [Facharzt] vom [Datum]
(Anlage K3).
Anordnungsgrund:
- Abschiebung ist fuer [Datum] angekuendigt — irreparable Verletzung
von Grundrechten droht.
Glaubhaftmachung: § 920 Abs. 2 ZPO durch beigefuegte Anlagen.
Mit freundlichen Gruessen
Übergabe
- Bei Erfolg: Duldung ausstellen lassen, Beschäftigungserlaubnis § 4a AufenthG beantragen.
- Bei Ablehnung: Beschwerde § 146 VwGO innerhalb zwei Wochen; ggf. Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung Rechtsweg.
- Bei neuen Tatsachen: Asylfolgeantrag § 71 AsylG prüfen.
Vertiefung: Aktuelle Rechtsprechung
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
Normen-Kette Abschiebungsabwehr
- § 60 Abs. 5 AufenthG — Abschiebungsverbot Art. 3 EMRK; § 60 Abs. 7 — konkrete Leibes- und Lebensgefahr
- § 60a AufenthG — Duldung bei tatsächlicher / rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung
- § 60a Abs. 2c AufenthG — Gesundheitliche Hindernisse; Anforderungen qualifiziertes Attest
- § 123 VwGO — Einstweilige Anordnung bei Anspruch auf Duldung
- § 80 Abs. 5 VwGO — Antrag auf Wiederherstellung / Anordnung der aufschiebenden Wirkung
- § 71 AsylG — Asylfolgeantrag bei neuen Wiederaufgreifensgruenden (§ 51 VwVfG)
- Art. 6 GG / Art. 8 EMRK — Familienschutz als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Output-Template: Eilantrag § 123 VwGO (erweitert)
Adressat: Verwaltungsgericht [ORT] Tonfall: Sachlich-juristisch, drängend auf Eilbeduerftigkeit hinweisend
An das Verwaltungsgericht [ORT]
[Anschrift]
EILANTRAG — EINSTWEILIGE ANORDNUNG
Antragsteller: [VOLLSTAENDIGER NAME, geb. DATUM, STAATSANG.]
Anschrift: [ADRESSE bzw. Aufnahmeeinrichtung]
Prozessbevollmaechtigte: [KANZLEI, ADRESSE, TEL, beA-ID]
Antragsgegner: Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch Auslaenderbehoerde [ORT], [ADRESSE]
ANTRAG:
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
gem. § 123 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller unverzueglich
eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen.
2. Hilfsweise: Dem Antragsgegner wird untersagt, den Antragsteller
bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuschieben.
3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der
unterzeichnenden Rechtsanwaeltin bewilligt.
BEGRUENDUNG:
I. Anordnungsanspruch
[Schilderung Duldungsgrund: z.B. Art. 6 GG — Familienleben mit
deutschen Kindern, Anlage K1: Geburtsurkunden. ODER § 60a Abs. 2c
AufenthG — Reiseunfaehigkeit gemaess Attest Anlage K2.]
II. Anordnungsgrund
Die Abschiebung ist fuer den [DATUM] angekuendigt (Anlage K3:
Bescheid Auslaenderbehoerde). Irreparable Nachteile drohen.
III. Glaubhaftmachung
§ 920 Abs. 2 ZPO iVm § 123 Abs. 3 VwGO durch beigefuegte
Anlagen K1 bis K[X].
[KANZLEI], [ORT], [DATUM]
[RA-NAME]
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.