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Fachanwalt migrationsrecht asyl folgeantrag 71

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Wenn es um Asyl-Folgeantrag Paragraf 71 AsylG in Fachanwalt Migrationsrecht geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert einen verwertbaren Entwurf mit Anträgen, Begründung und Anlagenlogik.

SKILL.md

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Asyl-Folgeantrag § 71 AsylG

Zweck

Antrag nach Ablehnung des Erstantrags — nur unter strengen Voraussetzungen.

1) Eingangs-Abfrage

  1. Erster Asylantrag wann abgelehnt?
  2. Aktueller Aufenthaltstitel / Duldung?
  3. Neue Sachlage seit Ablehnung (politische Lage Heimatland, persönliche Änderungen)?
  4. Neue Beweismittel?
  5. Ausreise-Druck (Abschiebung)?

2) Voraussetzungen § 71 AsylG iVm § 51 VwVfG

Wiederaufgreifens-Gründe

  • Änderung Sachlage (Heimatland, persönlich)
  • Neue Beweismittel, die zu günstigerer Entscheidung geführt hätten
  • Änderung Rechtslage

Frist

  • 3 Monate ab Kenntnis des Wiederaufgreifens-Grundes
  • Bei Versäumnis: Antrag unzulaessig

Ergebnis

  • BAMF prüft zunächst Zulässigkeit
  • Bei Zulässigkeit: Sach-Prüfung wie Erstantrag

3) Sachverhalts-Schwerpunkte

Politische Lage

  • Verschlechterung Heimatland (Krieg, Verfolgung)
  • Neue Verfolgungs-Gruppen
  • Anderer Aspekt (z.B. Sexual-Orientierung outet sich)

Persönlich

  • Konvertierung Religion
  • Politische Aktivitäten während Aufenthalt
  • Familien-Konstellation

Beweise

  • Neue Dokumente (Drohbriefe, Steckbriefe)
  • Zeugenaussagen aus Heimatland
  • Medienberichte

4) Folge-Folgeantrag

  • Auch wiederholt möglich
  • Aber: jeder Antrag braucht neue Wiederaufgreifens-Gründe
  • Bei missbraeuchlichem Verhalten: Unzulaessigkeit

5) Dublin-III VO 604/2013

Bei Folgeantrag

  • Prüfung ob anderer EU-Staat zustaendig
  • 6-Monats-Überstellungs-Frist
  • Bei Versäumnis: DE-Zuständigkeit

Aufenthalts-Recht

  • Bei Folgeantrag: kein automatisches Aufenthaltsrecht
  • Antrag auf Aussetzung Vollstreckung § 80 V VwGO bei VG

6) Workflow

Schritt 1 — Mandanten-Beratung

  • Wiederaufgreifens-Grund identifizieren
  • Realistische Aussichten-Bewertung
  • Risiko fehlender Aussicht: Abschiebung
  • Alternative: Aufenthaltstitel humanitaerer Gründe § 25 AufenthG

Schritt 2 — Antrag BAMF

  • Schriftlich, mit Wiederaufgreifens-Grund
  • Beweismittel beigefügt
  • Dolmetscher bei Vorbringen

Schritt 3 — Bescheid

  • BAMF entscheidet binnen Wochen
  • Bei Unzulaessigkeit: Aussetzung Anhörung
  • Bei Zulässigkeit: persönliche Anhörung

Schritt 4 — Klage VG bei Ablehnung

  • Frist 2 Wochen bei Schnellverfahren
  • Frist 1 Monat bei Standard-Bescheid
  • Eilantrag § 80 V VwGO bei drohender Abschiebung

7) Spezielle Konstellationen

Konversion

  • Christen-Konversion (Iran, Pakistan)
  • Pflicht zur Glaubens-Prüfung
  • Sachverständiger-Gutachten

Sexual-Orientierung

  • Outet-sich-Argument
  • Verfolgung-Risiko Heimatland

Politische Aktivitäten

  • In Deutschland (Exil-Politik)
  • Beweis durch Demo-Fotos, Vereins-Mitgliedschaft

8) Bundesamt für Migration und Fluechtlinge (BAMF)

Prozessuale Pflichten

  • Anhörung
  • Vollständige Aufklärung
  • Begründung Bescheid

Beweisaufnahme

  • Auskunft Auswärtiges Amt
  • ACCORD-Berichte
  • UNHCR-Berichte

9) Typische Fehler

  1. 3-Monats-Frist verpasst
  2. Wiederaufgreifens-Grund zu schwach
  3. Eilantrag versäumt bei drohender Abschiebung
  4. Folge-Folge-Antrag missbraeuchlich -> Unzulaessigkeit

10) BVerwG-Linien

Anschluss

  • fachanwalt-migrationsrecht-orientierung — Triage
  • fachanwalt-migrationsrecht-aufenthaltstitel-antrag — Alternativ-Titel
  • widerspruch-oder-klage-erstpruefung — bei VG-Klage

Vertiefung: Aktuelle Rechtsprechung

  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.

Normen-Kette Folgeantrag

  • § 71 Abs. 1 AsylG iVm § 51 Abs. 1-3 VwVfG — Wiederaufgreifensvoraussetzungen, Frist 3 Monate
  • § 71 Abs. 5 AsylG — Abschiebungsandrohung bei Unzulaessigkeit des Folgeantrags
  • § 51 Abs. 2 VwVfG — Frist ab Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes
  • § 36 AsylG — Klagefrist eine Woche wenn Folgeantrag als unzulaessig beschieden
  • § 74 Abs. 1 AsylG — Klagefrist zwei Wochen bei Sachabweisung des Folgeantrags
  • Art. 40 Verfahrens-RL 2013/32 — Folgeantraege; Mitgliedstaat kann Folgeantrag nur ablehnen wenn keine neuen Elemente

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Output-Template: Folgeantrag BAMF

Adressat: BAMF, Abteilung Wiederaufnahme / Folgeantrag Tonfall: Sachlich-juristisch; Substantiierung der neuen Wiederaufgreifensgruende

[KANZLEI]
[ADRESSE]

Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge
[AUSSENSTELLE]
[ADRESSE]

Re: Asyl-Folgeantrag gemaess § 71 AsylG
    Antragsteller: [NAME, geb. DATUM, Staatsang.]
    BAMF-Aktenzeichen (Erstantrag): [AZ]

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Vertretung des o.g. Antragstellers stellen wir hiermit Folgeantrag
gemaess § 71 AsylG und § 51 VwVfG.

I. BISHERIGER VERFAHRENSSTAND
Erstantrag abgelehnt am [DATUM], Bescheid Az. [AZ].
Klage [wurde erhoben / nicht erhoben].

II. WIEDERAUFGREIFENSGRUENDE (§ 51 Abs. 1 Nr. [X] VwVfG)
[Variante A — Aenderung Sachlage:]
Seit der Ablehnung des Erstantrags hat sich die Lage im Herkunftsland
[LAND] wesentlich veraendert: [KONKRETE SCHILDERUNG MIT DATUM].
Belege: UNHCR-Laenderbericht [DATUM] Anlage 1, AA-Bericht [DATUM] Anlage 2.

[Variante B — Neue Beweismittel:]
Es liegen neue Beweismittel vor, die bei der Erstentscheidung nicht
verfuegbar waren: [ATTEST / DOKUMENT / ZEUGNIS]. Anlage 3.

[Variante C — Konversion / LGBTQ / persoenliche Aenderung:]
Der Antragsteller ist am [DATUM] zum [Christentum / Islam / ...] konvertiert.
Bescheinigung beigefuegt Anlage 4. Die innere Uberzeugung ist echt und stabil

III. FRIST § 51 ABS. 2 VWVFG
Der Antragsteller hat von dem o.g. Wiederaufgreifensgrund am [DATUM]
Kenntnis erlangt. Die 3-Monats-Frist laeuft bis [DATUM]; dieser Antrag
wird fristgerecht gestellt.

IV. SICHERUNGSMASSNAHMEN
Bei drohender Abschiebung bitten wir um unverzuegliche Bestaetigung
des Folgeantragseingangs (§ 71 Abs. 4 AsylG).

Anlagen: K1 bis K[X]

[KANZLEI], [ORT], [DATUM]
[RA-NAME]
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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