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It recht datenschutz im it vertrag

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/fachanwalt-it-recht/skills/it-recht-datenschutz-im-it-vertrag

⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co

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Wenn es um Datenschutzklauseln im IT-Vertrag prüfen und gestalten in Fachanwalt It Recht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.

SKILL.md

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Datenschutzklauseln im IT-Vertrag prüfen und gestalten

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: DSGVO Art. 5, 6, 7, 9, 12-22, 25, 28, 30, 32, 33-34, 35, 51-58, 77-83, BDSG §§ 22-25, 26, 30; DSGVO; BDSG; TTDSG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Datenschutzklauseln im IT-Vertrag prüfen und gestalten. Schnittstelle IT-Recht und Datenschutzrecht. Sieben-Fragen-Diagnose: Vertragstyp Werkvertrag Dienstvertrag SaaS Lizenz personenbezogene Daten Rolle Verantwortlicher Auftragsverarbeiter gemeinsam Verantwortlicher Subverarbeiter Datenstandort. AVV Art. 28 DSGVO Joint Controllership Art. 26 DSGVO Drittlandstransfer Art. 44 ff DSGVO. Schritt-für-Schritt für Vertragspruefung. Mustertexte für Klauseln. Abgrenzung: kein reiner AVV (avv-pruefung) keine SaaS-Spezialklauseln (it-recht-saas-avv-und-tia-bundle).

IT-Recht — Datenschutz im IT-Vertrag

Wann dieses Modul hilft / Kaltstart-Fragen

Sie brauchen den Skill, sobald ein IT-Vertrag personenbezogene Daten beruehrt — was praktisch immer der Fall ist, wenn IT betrieben wird.

Sieben-Fragen-Diagnose:

  1. Welcher Vertragstyp? Kaufvertrag Software, Werkvertrag Individualentwicklung, Dienstvertrag Wartung, SaaS-Mietvertrag, Lizenzvertrag, Outsourcing-Rahmenvertrag?
  2. Werden personenbezogene Daten verarbeitet? Mitarbeiter-, Kunden-, Endkundendaten? Welche Datenkategorien Art. 9, 10?
  3. Rolle des IT-Dienstleisters: Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7), Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 i.V.m. Art. 28) oder gemeinsam Verantwortlicher (Art. 26)?
  4. Subverarbeiter: Wer nutzt Subdienstleister? Welche Genehmigungsklausel?
  5. Datenstandort: EU/EWR oder Drittland? Bei Drittland: welcher Transfermechanismus Art. 44 ff DSGVO?
  6. Vertragslaufzeit und Datenrueckgabe: Was passiert nach Vertragsende? Art. 28 III g.
  7. Audit und Kontrolle: Welche Prüfrechte des Verantwortlichen Art. 28 III h?

Rechtlicher Rahmen

  • Art. 4 DSGVO Begriffe.
  • Art. 5 DSGVO Grundsaetze.
  • Art. 6 DSGVO Rechtmaessigkeit.
  • Art. 24 DSGVO Verantwortlichkeit.
  • Art. 25 DSGVO Privacy by Design und Default.
  • Art. 26 DSGVO Joint Controller.
  • Art. 28 DSGVO Auftragsverarbeitung mit Mindestinhalten Art. 28 III lit a-h.
  • Art. 32 DSGVO TOM.
  • Art. 44 ff DSGVO Drittlandstransfer.
  • EU-SCC 2021/914 Standardvertragsklauseln Modul 1 bis 4.
  • EuGH C-311/18 Schrems II (Urteil 16.07.2020).
  • §§ 280, 311 BGB vertragliche Haftung.
  • §§ 631 ff BGB Werkvertrag.
  • §§ 535 ff BGB Mietvertrag (haeufig SaaS).
  • EDSA Leitlinien 07/2020 zu Begriffen Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter (Version 2.0, 07.07.2021).

Mandantenfuehrung Schritt-für-Schritt

  1. Zuerst: Rollenpruefung. Ist der IT-Dienstleister Auftragsverarbeiter oder Verantwortlicher? Sehr haeufig nicht durch Vertragsbezeichnung, sondern durch faktische Zwecksetzung bestimmt. Wer entscheidet über Zweck und Mittel?
  2. Als zweites: AVV oder Joint Controller Vereinbarung? Verträge ohne Datenschutzanhang gibt es im IT-Bereich praktisch nie rechtmaessig.
  3. Als drittes: Mindestinhalte Art. 28 III prüfen (Gegenstand, Dauer, Art, Zweck, Datenkategorien, Betroffenenkategorien, Rechte und Pflichten Verantwortlicher).
  4. Als viertes: Drittlandstransfer prüfen. Standort Server? Subdienstleister in USA, Indien? Schrems II Anforderungen TIA.
  5. Als fuenftes: Subverarbeiter-Klausel. Generelle Genehmigung mit Widerspruchsrecht (Art. 28 II Satz 2).
  6. Als sechstes: Loeschung Rueckgabe. Was passiert mit Daten nach Vertragsende?
  7. NICHT AVV einfach vom IT-Dienstleister einseitig akzeptieren ohne Vergleich mit Mandantenanforderungen.

Trade-off-Matrix

KonstellationEmpfohlene VertragsformBegruendung
Cloud-Storage, kein ZweckbezugAVV Art. 28reine Speicherung
Wartung mit Zugriff MandantendatenAVV Art. 28weisungsgebunden
Newsletter-Versand mit eigenem TrackingJoint Controller Art. 26gemeinsame Zwecke
Cloud mit eigener Auswertung TelemetrieJoint Controller oder zwei VerantwortlicheKI-Modell vom Anbieter trainiert
Bezahlsoftware mit Telemetrie ohne AuswertungAVV möglichTelemetrie nur für Funktion
US-Anbieter direktEU-SCC + TIA + ggf. DPFSchrems II Compliance

Mustertexte

Klausel "Datenschutzrechtliche Rolle"

Die Parteien gehen davon aus, dass der Auftragnehmer in Bezug auf [bezeichnete Verarbeitungen] Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO ist. Soweit der Auftragnehmer Zweck und Mittel weitergehender Verarbeitungen (z. B. Anonymisierung zur Produktverbesserung) festlegt, ist er insoweit eigenstaendig Verantwortlicher; die Parteien werden hierfür eine separate Vereinbarung schliessen.

Klausel "Subverarbeiter"

Der Auftragnehmer kann Subverarbeiter mit allgemeiner Genehmigung des Auftraggebers einsetzen. Eine aktuelle Liste der Subverarbeiter wird unter [URL] gefuehrt. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über beabsichtigte Änderungen mit einer Frist von [30 Tagen]. Der Auftraggeber kann der Änderung mit datenschutzrechtlicher Begruendung widersprechen; in diesem Fall sind die Parteien zur Verhandlung verpflichtet, und der Auftraggeber kann den Vertrag bei Nichteinigung mit angemessener Frist aus wichtigem Grund kuendigen.

Klausel "Drittlandstransfer"

Personenbezogene Daten werden grundsätzlich in der Europaeischen Union verarbeitet. Soweit eine Verarbeitung in einem Drittland erforderlich ist, schliessen die Parteien zusaetzlich die Standardvertragsklauseln 2021/914 (Modul [2 oder 3] je nach Rolle) ab. Eine Transfer Impact Assessment liegt vor und wird mindestens jaehrlich aktualisiert.

Klausel "Datenrueckgabe und Loeschung"

Nach Ende des Vertragsverhaeltnisses gibt der Auftragnehmer auf Wahl des Auftraggebers saemtliche personenbezogenen Daten in einem strukturierten gaengigen maschinenlesbaren Format zurueck oder loescht sie. Die Loeschung wird in einem Loeschprotokoll dokumentiert. Aufbewahrungspflichten nach Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO bleiben unberuehrt; der Auftragnehmer benennt diese.

Typische Fehler

  • AVV vergessen, weil Vertrag als reiner Werkvertrag oder Lizenzvertrag formuliert.
  • Rolle "Auftragsverarbeiter" angegeben, faktisch Verantwortlicher (z. B. eigene Tracking-Auswertung).
  • Subverarbeiter nicht genehmigt.
  • Drittlandstransfer nicht adressiert.
  • Loeschklausel fehlt oder widerspricht Aufbewahrungspflicht.

Was triggert Aufsicht / Vertragsverhandlung? Keine AVV-Anlage, leere Floskel zu TOM, Verweis auf "branchenuebliche Standards" ohne Konkretisierung, keine SCC bei US-Anbieter.

Quellen Stand 06/2026

  • DSGVO Art. 4, 5, 24, 25, 26, 28, 32, 44 ff.
  • BGB §§ 280, 311, 535 ff., 631 ff.
  • EU-SCC 2021/914, Durchfuehrungsbeschluss 04.06.2021.
  • EuGH C-311/18 Schrems II, Urteil 16.07.2020.
  • EDSA, Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter, Version 2.0, angenommen 07.07.2021.
  • Keine Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.

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