agentsclimarketplace

Fa inso drittstaaten anerkennung registervollzug

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht/skills/fa-inso-drittstaaten-anerkennung-registervollzug

Wenn es um Fa Inso Drittstaaten Anerkennung Registervollzug in Fachanwalt Insolvenz- und Sanierungsrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

Install
npx -y skills add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --skill fa-inso-drittstaaten-anerkennung-registervollzug

Assembled from the repository path, not quoted from the project. Check it against their README if it does not work.

SKILL.md

6.9 KB, ~2.1k tokens by cl100k_base, as published. Nobody here has run it

Fachanwaltlicher Fachmodul für Drittstaateninsolvenz in Deutschland: Anerkennung nach §§ 335 ff., 343 InsO, Inzidentprüfung, office holder, debtor in possession, GmbH-Anteile, Grundbuch, Handelsregister und Nachweispaket.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: Zuerst den im Skilltitel bezeichneten InsO- oder StaRUG-Tatbestand im aktuellen Gesetzestext prüfen. Eröffnungsantrag nach Paragraf 13 InsO, Gläubigerantrag nach Paragraf 14 InsO und Antragspflicht organschaftlicher Vertreter nach Paragraf 15a InsO strikt trennen; Steuerrecht, IDW-Standards oder Auslandsrecht nur bei einer konkreten Schnittstelle ergänzen.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Fachanwaltlicher Fachmodul für Drittstaateninsolvenz in Deutschland: Anerkennung nach §§ 335 ff., 343 InsO, Inzidentprüfung, office holder, debtor in possession, GmbH-Anteile, Grundbuch, Handelsregister und Nachweispaket.

Drittstaateninsolvenz in Deutschland — Anerkennung, Register, Vollzug

Fachlicher Kern — Insolvenz- und Sanierungsrecht

  • Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel Drittstaateninsolvenz in Deutschland — Anerkennung, Register, Vollzug und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
  • Arbeitsmodus: Zuerst Insolvenzgrund, Frist, Organpflicht, Verfahrensstand, Sicherheiten, Massebezug und Anfechtungszeitraum klären; dann Sanierungsfähigkeit, Plan/StaRUG, Haftung und Dokumentationsschutz.
  • Outputpflicht: Krisenzeitachse, Liquiditätsstatus, Anfechtungsmatrix, Sicherheitenradar, IDW-S6-/Sanierungscheck, Register-/Grundbuch-Nachweispaket oder Schriftsatzbaustein.
  • Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

Kernthese

Bei Drittstaaten gibt es in Deutschland kein dem US Chapter 15 entsprechendes zwingendes Anerkennungsvorverfahren. Die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren erfolgt nach deutschem internationalem Insolvenzrecht grundsätzlich kraft § 343 InsO, sofern die ausländische internationale Zuständigkeit aus deutscher Sicht tragfähig ist und kein ordre-public-Verstoß vorliegt. Die deutsche Vollzugspraxis ist deshalb eine Inzidentprüfung: Jede Stelle prüft für ihre Handlung, ob Verfahren, office holder, Befugnis, Form und Nachweis genügen.

Prüfungsaufbau

I. Anwendungsbereich

  1. EuInsVO anwendbar? Wenn ja: automatische Anerkennung innerhalb der EU ohne Dänemark, eigene Regeln für Verwalterbefugnisse und Nachweise.
  2. Drittstaat? Dann §§ 335 ff. InsO.
  3. Sonderregeln? Banken, Versicherungen, Wertpapiere, IP, Register, Grundstücke, Schiedsverfahren, Prozesse.

II. Anerkennung nach § 343 InsO

  1. Ausländisches Insolvenzverfahren eröffnet?
  2. Zuständigkeit des Eröffnungsstaats nach deutschen Maßstäben plausibel?
  3. Kein offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts?
  4. Welche Entscheidungen/Sicherungsmaßnahmen sind vom Verfahren umfasst?

III. Befugnis der handelnden Person

  • Amt genau bestimmen: trustee, debtor in possession, receiver, monitor, administrator, liquidator, plan administrator.
  • Bestellung oder Status belegen.
  • Umfang der Befugnis nach ausländischem Recht prüfen.
  • Zustimmungen identifizieren: court approval, creditor committee, secured lender, plan terms, stay relief.
  • Handeln im deutschen Vollzug von bloßer ausländischer Verfahrensmacht trennen.

IV. Deutscher Vollzug

GegenstandDeutsche Schlüsselprüfung
GmbH-Anteile§ 15 GmbHG, notarielle Abtretung, Gesellschafterliste § 40 GmbHG, Satzung/Consent
Grundstück§§ 873, 925, 311b BGB, § 29 GBO, Grundbuchnachweis, § 346 InsO
ForderungAbtretbarkeit, Abtretungsverbote, Sicherungsrechte, Drittschuldneranzeige
BankkontoLegitimation, AML/Sanktionen, Kontosperren, Zahlungsauftrag
ProzessProzessführungsbefugnis, Vollmacht, ausländischer stay, Anerkennungsfragen
IP/RegisterrechtRegisterstand, Umschreibungsvoraussetzungen, Priorität, Lizenzen

Musterdokumentenanforderung an foreign counsel

Bitte anfordern:

  1. certified copy der Eröffnungsentscheidung;
  2. certified appointment/status certificate der handelnden Person;
  3. kurze Darstellung der konkreten gesetzlichen Befugnisse;
  4. Aussage, ob die geplante Transaktion court approval benötigt;
  5. vorhandene court orders/sale orders/plan provisions;
  6. Bestätigung, dass die Person im Amt ist und keine Beschränkung/Abberufung besteht;
  7. Übersetzungsvorschlag und Hinweis auf Apostille/Legalisation;
  8. bei Gruppenfällen: Eigentumskette und Organ-/Shareholder-Kompetenz sauber getrennt.

Typische Fachanwaltswarnungen

  • Die Anerkennung des ausländischen Verfahrens löst nicht das deutsche Registerproblem.
  • Die ausländische Mutterinsolvenz ersetzt nicht die Geschäftsführung der deutschen Tochter.
  • Der Begriff „trustee“ ist nicht selbsterklärend; Amt, Statut und Befugnis müssen konkret nachgewiesen werden.
  • Ein ausländischer Verkaufstitel kann materiell helfen, ersetzt aber nicht automatisch Auflassung, notarielle Form oder Eintragung.
  • Bei Zweifeln ist ein enger Notar-/Registerdialog früher wertvoller als ein später Streit über Vollzugshindernisse.

Quellenregel

InsO §§ 335, 343, 346 bis 348, GBO § 29, GmbHG §§ 15, 40 und BGB §§ 873, 925, 311b live prüfen. Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate.

What ships with it

Read from the repository

Just SKILL.md. No reference files, no scripts.

Keep looking

Skills are one crate of 326,059. Ordering is by how many stacks a row turns up in, so the top of any crate is what has actually been picked rather than what has the most stars.