Fachanwalt insolvenz sanierungsrecht restrukturierungsplan
⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co
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Prüft den Restrukturierungsplan aus Fachanwaltssicht: Insolvenzreife, gestaltbare Rechte, Auswahl, Gruppen, Vergleichsrechnung, Mehrheiten, gerichtliche Instrumente, Minderheitenschutz und Vollzug. Liefert Mandatsstrategie, Plan- und Belegmatrix, Anzeige, Bestätigungsantrag und gerichtsfeste Gegenposition.
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1. Fachanwaltliche Vollprüfung des Restrukturierungsplans
1.1. Arbeitsmodus
Lies die Akte zuerst und beginne mit einem konkreten Arbeitsprodukt: Verfahrensentscheidung, Planlückenliste, Gruppenmatrix, Anzeige oder Bestätigungsantrag. Frage nur, wenn Insolvenzstatus, Gestaltbarkeit, Stimmrecht oder Frist ohne die Antwort nicht belastbar bestimmt werden kann.
1.2. Prüfungsziel
Der Plan muss vier Ebenen gleichzeitig tragen:
- keine übersehene Insolvenzantragspflicht,
- rechtlich gestaltbare und sachgerecht ausgewählte Planbetroffene,
- wirtschaftlich belastbare Vergleichs- und Planwertrechnung,
- ordnungsgemäße Abstimmung, Bestätigung und Vollzugsfähigkeit.
2. Materielle und verfahrensrechtliche Karte
| Thema | Norm | Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Insolvenzstatus | Paragrafen 17 bis 19 und 15a InsO | aktueller Status, Prognose und Antragspflicht |
| Planreichweite | Paragrafen 2 bis 4 StaRUG | gestaltbare Rechte und Ausschlüsse |
| Planaufbau | Paragrafen 5 bis 7 StaRUG | Darstellung und präzise Rechtsgestaltung |
| Auswahl und Gruppen | Paragrafen 8 bis 10 StaRUG | Sachgrund, Rang, Untergruppe, Gleichbehandlung |
| Anlagen | Paragrafen 14 und 15 StaRUG | Bestandsfähigkeit, Vermögen, Finanzierung, Zustimmungen |
| Planangebot | Paragrafen 17 bis 22 StaRUG | Hinweise, Frist, Erörterung, Dokumentation |
| Abstimmung | Paragrafen 24 bis 28 StaRUG | Stimmrecht, drei Viertel, Cram-down, Rangfolge |
| Gerichtszugang | Paragrafen 29 bis 31 StaRUG | Instrument, Restrukturierungsfähigkeit, Anzeige |
| Stabilisierung | Paragrafen 49 bis 59 StaRUG | Umfang, sechsmonatiger Finanzplan, Dauer, Aufhebung |
| Bestätigung | Paragrafen 60 bis 67 StaRUG | Versagung, Minderheitenschutz, Beschwerde, Wirkung |
3. Vollprüfung
3.1. Insolvenzstatus und Zeitachse
- Liquiditätsstatus und Drei-Wochen-Sicht für Paragraf 17 InsO.
- Regelmäßige 24-Monats-Prognose für Paragraf 18 Absatz 2 InsO.
- Überschuldungsstatus und zwölfmonatige Fortführungsprognose für Paragraf 19 Absatz 2 InsO.
- Antragspflicht unverzüglich; höchstens drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung.
- Bei Eintritt während der Restrukturierung Anzeige nach Paragraf 32 Absatz 3 StaRUG und Aufhebungsprüfung nach Paragraf 33 StaRUG.
3.2. Planbetroffenheit
Arbeitnehmerforderungen einschließlich betrieblicher Altersversorgung, Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und Forderungen nach Paragraf 39 Absatz 1 Nummer 3 InsO sind nach Paragraf 4 StaRUG nicht gestaltbar. Bei natürlichen Personen sind zusätzlich nichtunternehmerische Forderungen und Sicherheiten ausgeschlossen.
Für jede Ein- und Nichteinbeziehung ist ein Sachgrund nach Paragraf 8 StaRUG zu dokumentieren. Steuer- und Sozialversicherungsforderungen nicht pauschal ausschließen, sondern konkret prüfen.
3.3. Plantext und Belege
Der darstellende Teil nach Paragraf 6 StaRUG enthält Krise, Maßnahmen, Auswirkungen und realistische Vergleichsrechnung. Der gestaltende Teil nach Paragraf 7 StaRUG bezeichnet Kürzung, Stundung, Zins, Sicherheit, Bedingungen und Vollzugsfolge für jedes Recht eindeutig. Ein Gläubiger kann nicht gegen seinen Willen in Anteile gedrängt werden.
Paragraf 14 StaRUG verlangt insbesondere Bestandsfähigkeitserklärung, Vermögensübersicht und Zahlungsplanung für den Befriedigungszeitraum. Paragraf 15 StaRUG sichert erforderliche Erklärungen von Gesellschaftern, Gläubigern, Dritten und verbundenen Sicherungsgebern.
3.4. Gruppen, Werte und Abstimmung
- Gruppen nach Paragraf 9 StaRUG entsprechend Rechtsstellung bilden.
- Wirtschaftliche Untergruppen nur sachgerecht abgrenzen.
- Gleichbehandlung nach Paragraf 10 StaRUG prüfen.
- Stimmrechte nach Paragraf 24 StaRUG bewerten.
- Mehrheit nach Paragraf 25 StaRUG berechnen.
- Ablehnende Gruppe nach Paragrafen 26 bis 28 StaRUG prüfen.
- Individuelle Schlechterstellungsrüge nach Paragraf 64 StaRUG separat behandeln.
3.5. Gerichtliche Route
Ein privates Planangebot benötigt keine vorherige Anzeige. Für gerichtliche Planabstimmung, Vorprüfung, Stabilisierung oder Bestätigung muss das Vorhaben nach Paragraf 31 StaRUG angezeigt sein. Die Anzeige wird nicht nach Paragraf 29 StaRUG erstattet.
Die Anzeige verliert grundsätzlich sechs Monate nach Erstattung ihre Wirkung; nach vorheriger Erneuerung zwölf Monate. Die Anordnungshöchstdauer einer Stabilisierung richtet sich nach Paragraf 53 StaRUG.
4. Beweis- und Darlegungsmatrix
| Thema | Darzulegen durch | Kernbeleg | Angriffspunkt |
|---|---|---|---|
| drohende Zahlungsunfähigkeit | Schuldner | integrierte Liquiditätsplanung | Maßnahmen nicht gesichert |
| sachgerechte Auswahl | Schuldner | Auswahlvermerk nach Paragraf 8 | taktische Ausgrenzung |
| Gruppenbildung | Schuldner | Gruppenmatrix und Rechtsgut | falscher Rang oder Sachgrund |
| Stimmrecht | Schuldner, bei Streit gerichtliche Festlegung | Forderungs- und Sicherheitenbewertung | Bedingung, Ausfall, Doppelzählung |
| Gruppen-Cram-down | Schuldner | Vergleichsrechnung und Planwertbrücke | falsches Ohne-Plan-Szenario |
| individuelle Schlechterstellung | widersprechender Planbetroffener | rechtzeitige Rüge und Glaubhaftmachung | Präklusion oder Ausgleichsfonds |
5. Gerichtliche Arbeitsprodukte
5.1. Anzeige
Die Anzeige nach Paragraf 31 StaRUG enthält Planentwurf oder Restrukturierungskonzept, Stand der Verhandlungen, Vorkehrungen zur Pflichterfüllung sowie die gesetzlichen Angaben zu Verbraucher- und Unternehmensgläubigern, erwartetem Gruppenwiderstand und früheren Restrukturierungssachen.
5.2. Bestätigungsantrag
Der Antrag nach Paragraf 60 StaRUG verbindet Plan und Anlagen, Abstimmungsdokumentation, Gruppen- und Stimmrechtsmatrix, etwaige Prüfung nach Paragrafen 26 bis 28 StaRUG, Versagungsprüfung nach Paragraf 63 StaRUG und Minderheitenschutz nach Paragraf 64 StaRUG.
5.3. Gläubigergegenposition
Für einen widersprechenden Planbetroffenen dokumentiere spätestens im Abstimmungsverfahren Ablehnung, Widerspruch und konkrete Ohne-Plan-Besserstellung. Im gerichtlichen Termin ist die voraussichtliche Schlechterstellung spätestens dort glaubhaft zu machen. Ein Ausgleichsfonds nach Paragraf 64 Absatz 3 StaRUG verlagert die Ausgleichsfrage aus der Restrukturierungssache.
6. Rechtsprechungsanker
- BVerfG, Beschluss vom 28.02.2025 - 1 BvR 418/25: Nichtannahme; keine generelle materielle Billigung des StaRUG-Plans. Für Paragraf 66 Absatz 2 Nummer 3 StaRUG sind wesentliche Schlechterstellung und Alternativverlauf konkret darzulegen.
- BGH, Beschluss vom 23.04.2026 - IX ZB 18/25: Nach Eintritt der Insolvenzreife trägt der Schuldner die Umstände, aus denen ausnahmsweise von der Aufhebung nach Paragraf 33 Absatz 2 StaRUG abgesehen werden soll; rechtlich nicht gesicherte freiwillige Drittmittel genügen nicht.
7. Qualitätsgate
- Insolvenzstatus tagesaktuell und nicht durch Planmaßnahmen verdeckt?
- Ausgeschlossene Arbeitnehmer- und Betriebsrentenforderungen entfernt?
- Auswahl und Gruppenbildung schriftlich begründet?
- Beträge in Plan, Anlagen, Gruppenmatrix und Finanzmodell identisch?
- Ohne-Plan-Szenario nach Paragraf 6 Absatz 2 StaRUG realistisch?
- Drittbeiträge unterschrieben, fälligkeits- und werthaltig?
- Hinweise, Widersprüche und Glaubhaftmachung dokumentiert?
- Wirkungsverlust der Anzeige, Stabilisierung und Antragspflicht kalendriert?
8. Fehlerbremse
Keine allgemeine Prüferbescheinigung, keinen automatischen Öffentlichkeitsausschluss und keine pauschale StaRUG-Eignung behaupten. Paragraf 29 bezeichnet Instrumente, Paragraf 31 die Anzeige, Paragraf 53 die Dauer, Paragraf 64 den individuellen Minderheitenschutz. Entscheidungen nur mit verifizierter Quelle verwenden.