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Glaeubigerantrag

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Wenn es um Glaeubigerantrag in Fachanwalt Insolvenz- und Sanierungsrecht geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Fachanwalt Insolvenz Sanierungsrecht Gläubigerantrag: ordnet Normen, Nutzerangaben, Fristen, Belege und verifizierte Rechtsprechung zu einer belastbaren Prüfung.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: Zuerst den im Skilltitel bezeichneten InsO- oder StaRUG-Tatbestand im aktuellen Gesetzestext prüfen. Eröffnungsantrag nach Paragraf 13 InsO, Gläubigerantrag nach Paragraf 14 InsO und Antragspflicht organschaftlicher Vertreter nach Paragraf 15a InsO strikt trennen; Steuerrecht, IDW-Standards oder Auslandsrecht nur bei einer konkreten Schnittstelle ergänzen.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Fachanwalt Insolvenz Sanierungsrecht Gläubigerantrag: ordnet Normen, Nutzerangaben, Fristen, Belege und verifizierte Rechtsprechung zu einer belastbaren Prüfung.

Fachlicher Kern — Insolvenz- und Sanierungsrecht

  • Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel Prüfungslinie für fachanwalt insolvenz sanierungsrecht glaeubigerantrag. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
  • Arbeitsmodus: Zuerst Insolvenzgrund, Frist, Organpflicht, Verfahrensstand, Sicherheiten, Massebezug und Anfechtungszeitraum klären; dann Sanierungsfähigkeit, Plan/StaRUG, Haftung und Dokumentationsschutz.
  • Outputpflicht: Krisenzeitachse, Liquiditätsstatus, Anfechtungsmatrix, Sicherheitenradar, IDW-S6-/Sanierungscheck, Register-/Grundbuch-Nachweispaket oder Schriftsatzbaustein.
  • Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

Mandantenfragen beim Kaltstart

  1. Wie hoch ist die Forderung des Mandanten gegen die Schuldnerin – liegt Fälligkeit und Vollstreckbarkeit vor?
  2. Wurden alle außergerichtlichen Maßnahmen ausgeschöpft (Mahnung, Mahnbescheid, Vollstreckung)?
  3. Liegen Indizien für Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO vor (Zahlungsstockungen, Rücklastschriften, offene Vollstreckungen, Brancheninsider-Informationen)?
  4. Handelt es sich um eine juristische Person – dann auch Überschuldung § 19 InsO möglich?
  5. Besteht ein Eigeninteresse über die Forderungsbeitreibung hinaus (z.B. Hauptgläubiger, Sicherungsinteressen)?
  6. Sollen sofortige Sicherungsmaßnahmen (§ 21 InsO: vorläufiger Insolvenzverwalter, Zustimmungsvorbehalt, ZV-Einstellung) beantragt werden?
  7. Ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben – liegt keine bloße Druckausübung vor?
  8. Sind Verfahrenskosten gedeckt: kann der Mandant ggf. gemäß § 26 Abs. 1 InsO Kostenvorschuss leisten?
  • Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

Rechtsgrundlagen

NormInhalt
§ 14 InsOGläubigerantrag: Glaubhaftmachung Forderung und Eröffnungsgrund; Rechtsschutzbedürfnis
§ 14 Abs. 2 InsOAnhörung der Schuldnerin vor Eröffnungsbeschluss
§ 17 InsOZahlungsunfähigkeit: Schuldner kann fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen; 10%-Schwelle BGH
§ 18 InsODrohende Zahlungsunfähigkeit: nur Eigenantrag, nicht für Gläubigerantrag
§ 19 InsOÜberschuldung: nur bei juristischen Personen; negatives Reinvermögen + fehlende Fortführungsprognose
§ 21 InsOSicherungsmaßnahmen: vorläufiger IV, allgemeines Verfügungsverbot, Zustimmungsvorbehalt, ZV-Einstellung
§ 22 InsOAufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters
§ 26 InsOAbweisung mangels Masse: wenn keine kostendeckenden Mittel vorhanden; Kostenvorschuss durch Gläubiger
§ 27 InsOEröffnungsbeschluss: Datum, Stunde, Verwalterbestellung
§ 294 ZPOGlaubhaftmachung: eidesstattliche Versicherung, Urkunden

Leitentscheidungen

GerichtAZDatumKernaussage

Prüfschema

Vorab: Der untenstehende ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.

SchrittPrüfpunktNormRechtsfolge
1Antragsberechtigung: jeder Insolvenzgläubiger; Forderung gegen Schuldner§ 14 Abs. 1 InsOFehlt Gläubigerstellung → Antrag unzulässig
2Glaubhaftmachung Forderung: Titel, Urkunden, eidesstattliche Versicherung§ 14 Abs. 1, § 294 ZPOOhne Glaubhaftmachung → Antrag unzulässig
3Glaubhaftmachung Eröffnungsgrund§§ 17, 19 InsOZU oder Überschuldung (nur jur. Person); drohende ZU nicht ausreichend für Gläubigerantrag
3bÜberschuldung § 19: nur jur. Person; neg. Reinvermögen + fehlende Fortführungsprognose§ 19 InsOBeide Voraussetzungen kumulativ
5Anhörung der Schuldnerin § 14 Abs. 2§ 14 Abs. 2 InsOPflicht des Gerichts; keine Voraussetzung des Gläubigers
6Sicherungsmaßnahmen § 21 InsO beantragen§ 21 InsOSofortschutz: ZV-Einstellung, vorläufiger IV, Zustimmungsvorbehalt
7Massekostenprüfung § 26 InsO§ 26 InsOMasseunzulänglichkeit → Abweisung; Kostenvorschuss durch Gläubiger möglich
8Eröffnungsbeschluss § 27 InsO§ 27 InsOVerwalterbestellung, Insolvenzbeschlag § 80 InsO

Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)

Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu prüfen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.

KonstellationEmpfohlener Weg
Standard — Glaeeubigerantrag auf Insolvenzeroffnung stellenVollstaendiger Antrag § 14 InsO nach Baustein unten
Variante A — Schuldnerin stellt GegenantragWiderspruchs-Baustein unten; Zahlungsunfaehigkeit belegen
Variante B — Mandant will schnell Geld sehenVorlaeufige Insolvenzverwaltung beantragen; Aussondern prüfen
Variante C — laufende Zwangsvollstreckung parallelKoordination Insolvenzeröffnung und ZV; Moratoriumswirkung § 21 InsO

Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.

Schriftsatz-Bausteine

Vollständiger Gläubigerantrag § 14 InsO

An das Amtsgericht [Ort] – Insolvenzgericht –

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 14 InsO

Antragstellerin (Gläubigerin):
[Firma GmbH], [Anschrift], vertreten durch Geschäftsführer [Name]
– nachfolgend: Gläubigerin –

Schuldnerin:
[Firma UG/GmbH/AG], [Anschrift], HR-Nr. [XX], AG [Ort]
– nachfolgend: Schuldnerin –

I. Antrag
Die Gläubigerin beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
zu eröffnen.

Hilfsweise: Für den Fall mangelnder Masse beantragt die Gläubigerin, einen Kosten-
vorschuss gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO in Höhe von [Betrag] EUR einzahlen zu dürfen,
um das Verfahren zu ermöglichen.

II. Glaubhaftmachung der Forderung (§ 14 Abs. 1 InsO)
Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin eine Forderung in Höhe von [Betrag] EUR aus
[Warenlieferung/Darlehen/Dienstleistung] gemäß [Vertragsdatum], fällig seit [Datum].

Belege: Rechnung Anlage K1, Mahnschreiben Anlage K2, Zahlungsbefehl/Urteil Anlage K3.
Die Forderung ist trotz mehrfacher Mahnung (zuletzt [Datum]) nicht beglichen worden.

III. Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes (§ 17 InsO)
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig (§ 17 InsO). Maßstab BGH-Linie zur Liquiditätsbilanz und Zahlungseinstellung (vor Antrag konkrete Aktenzeichen über dejure.org / openjur.de mit Datum verifizieren). Konkrete Indizien:
a) Liquiditätsstatus zum Stichtag: Unterdeckung > 10 % (vgl. ständige BGH-Linie);
b) Rücklastschriften der Schuldnerin vom [Datum], Anlage K4;
c) Vollstreckungsversuche anderer Gläubiger (Pfändungsprotokolle Anlage K5);
d) Eigene eidesstattliche Versicherung der Gläubigerin über Zahlungsverweigerung, Anlage K6.

[Bei jur. Person alternativ § 19 InsO:]
Die Schuldnerin ist überschuldet (§ 19 InsO): Der letzte Jahresabschluss [Jahr] weist ein
negatives Eigenkapital von [Betrag] EUR aus. Eine positive Fortführungsprognose ist nach
[Sachverhalt] nicht gegeben.

IV. Sicherungsmaßnahmen (§ 21 InsO)
Es wird beantragt:
a) Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters;
b) Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO;
c) Einstellung aller laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.

Begründung: Es besteht Gefahr der Vermögensverschiebung: [konkrete Hinweise].

V. Rechtsschutzbedürfnis
Der Antrag dient nicht der Druckausübung, sondern der geordneten Befriedigung sämtlicher
Gläubiger. Außergerichtliche Einigung ist an [Datum] gescheitert.

[Ort, Datum]
[Anwalt/Gläubiger]

Anlagen: K1–K6

Widerspruchsschreiben Schuldnerin gegen Gläubigerantrag

An das Amtsgericht [Ort] – Insolvenzgericht –, Az. [XX IN YY/ZZ]

Stellungnahme der Schuldnerin gemäß § 14 Abs. 2 InsO

I. Die Schuldnerin widerspricht dem Antrag.

II. Keine Zahlungsunfähigkeit
Die behauptete Zahlungsstockung beruht auf einer [streitigen Gegenforderung/
Zahlungsausstand Dritter]. Aktuelle Liquidität: [Kontoauszüge Anlage S1].
Liquiditätslücke <10% (Nachweis Anlage S2).

III. Forderung bestritten
Die Forderung der Antragstellerin ist wegen [Sachmangel/Aufrechnung] nicht fällig.
Beweis: Anlage S3.

IV. Antrag auf Zurückweisung
Das Gericht möge den Eröffnungsantrag zurückweisen.

--- vor Versand klären ---

  1. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
  2. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
  3. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]

Beweislast

FrageBeweislast
Gläubigerstellung + ForderungshöheGläubigerin: Glaubhaftmachung § 294 ZPO (kein Vollbeweis nötig)
Zahlungsunfähigkeit § 17 InsOGläubigerin: Indiziennachweis; Schuldnerin kann durch Liquiditätsplan widerlegen
Überschuldung § 19 InsOGläubigerin: Jahresabschluss, Gutachten; Schuldnerin: positive Fortführungsprognose
RechtsschutzbedürfnisGläubigerin muss positiv darlegen; Schuldnerin kann Missbrauch geltend machen
Massekostendeckung § 26 InsOGericht prüft von Amts wegen; Gläubigerin kann Kostenvorschuss anbieten

Fristen

VerfahrensschrittFrist
AntragstellungJederzeit; keine Vorfrist; aber: Gläubiger trägt Kosten bei Abweisung § 26 InsO
Anhörung Schuldnerin § 14 Abs. 2 InsOGericht setzt Frist (i.d.R. 1–2 Wochen)
Sicherungsmaßnahmen § 21 InsOSofort nach Antragstellung möglich (ohne Anhörung in Eilfällen)
Eröffnungsbeschluss § 27 InsONach Anhörung; Gericht soll unverzüglich entscheiden
Anfechtungsfristen nach EröffnungAb Eröffnung läuft Verjährung für Verwalter
Kostenvorschuss § 26 InsOGericht setzt angemessene Frist zur Einzahlung
Beschwerde gegen Abweisung § 34 InsO2 Wochen ab Zustellung

Gegenargumente und Reaktion

GegenargumentRechtliche GrundlageReaktion Gläubiger
Zahlungsunfähigkeit liege nicht vor§ 17 InsOLiquiditätsstatus zum Stichtag konkret darstellen; Indizien iSd ständiger BGH-Linie zur Zahlungseinstellung
Forderung bestritten (Gegenforderung)§ 14 Abs. 1 InsOBestreitung muss substanziiert sein; bei Titulierung Gläubigerforderung unbestreitbar
Stundung bestreitend Forderung fälligBGH-Linie zur echten StundungBeweis konkret echter Stundungsvereinbarung; faktische Duldung beseitigt Fälligkeit nicht (Verifikation Az. über dejure.org)
Masselosigkeit § 26 InsO§ 26 InsOKostenvorschuss anbieten; Forderung aus Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO bei Eröffnung sichergestellt
Überschuldung bestritten (positive Fortführungsprognose)§ 19 InsOGegengutachten anfordern; Bankgespräche und Finanzierungszusagen als Belege; Prognosezeitraum 12 Monate (SanInsKG endete 31.12.2023)
Schuldnerin leitet außergerichtliche Sanierung ein§§ 17 ff. InsOKeine automatische Rücknahme des Antrags; Gläubiger kann Verfahren fortsetzen; Vergleich verhandeln

Streitwert und Kosten

Verfahrenskosten bei Gläubigerantrag: Gerichtsgebühren nach GKG Anlage 1 Nr. 2310 (Insolvenzeröffnungsverfahren); bei Abweisung trägt der Gläubiger die Kosten (§ 26 InsO, § 91 ZPO analog).

Kostenvorschuss § 26 InsO: typisch 3.000–15.000 EUR; deckt vorläufigen Verwalter + Gerichtskosten. Bei späterer Eröffnung wird Vorschuss erstattet (Masseverbindlichkeit).

Anwaltliche Vergütung: Gebühr nach RVG; Beratungsgebühr 190–8.500 EUR je nach Streitwert (§§ 13, 14 RVG); bei Gerichtsverfahren 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr.

Haftungsrisiko: Gläubiger, der mutwillig oder leichtfertig Antrag stellt, haftet nach § 14 Abs. 3 InsO für Schaden der Schuldnerin.

Strategische Empfehlung

SituationEmpfehlung
Forderung tituliert, Vollstreckung erfolglosGläubigerantrag stellen; Indizien für ZU aus Vollstreckungsprotokollen
Mehrere Gläubiger haben gleichartige SituationKoordination mit anderen Gläubigern vor Antragstellung; Lead-Gläubiger festlegen
Schuldnerin bietet kurzfristige ZahlungVergleich mit Zahlungsplan prüfen; § 14-Antrag als Druckmittel wirksam
Schuldnerin versucht § 270d-SchutzschirmGläubigerantrag ist weiter zulässig; Schutzschirm schließt Gläubigerantrag nicht aus
Masselosigkeit befürchtetKostenvorschuss § 26 InsO anbieten; sichert Verfahrensdurchführung + Anfechtungsrecht des Verwalters
Gesellschafter der Schuldnerin haften persönlich (GbR, OHG)Simultane Pfändung Gesellschaftervermögen erwägen
Staatsanwaltschaft ermittelt wegen InsolvenzverschleppungGläubigerantrag unabhängig von Strafverfahren; ggf. koordinieren

Anschluss-Skills

  • fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-insolvenzanfechtung — nach Eröffnung: Anfechtung von Vorauszahlungen
  • fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-anfechtungsklage-verwalter — Verwalter-Klagestrategie
  • fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-restrukturierungsplan — Alternative StaRUG-Verfahren vor Antragstellung
  • fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-geschaeftsfuehrerhaftung — GF-Haftung § 15a InsO parallel prüfen

Quellen

  • InsO §§ 14, 17, 18, 19, 21, 22, 26, 27
  • BGH-Linie zur Zahlungsunfähigkeit (Liquiditätsbilanz, 10 %-Schwelle, Zahlungseinstellung): konkrete Aktenzeichen vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de mit Datum verifizieren.
  • BGH II ZR 206/22 vom 23.07.2024 — Fortwirkende Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers (für Antragsbegründung bei Wechsel der Geschäftsleitung). https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=23.07.2024&Aktenzeichen=II+ZR+206/22
  • Literatur nur bei vom Nutzer bereitgestellter oder lizenziert live geprüfter Quelle.

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