Fachanwalt insolvenz sanierung starug plan
⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co
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Bearbeitet den StaRUG-Plan als Fachanwalt: grenzt Insolvenzreife ab, prüft Planbetroffenheit und Ausschlüsse, baut Vergleichsrechnung und Gruppenmehrheiten auf, steuert Anzeige und Stabilisierung und bereitet Bestätigung oder Verfahrenswechsel vor. Liefert Strategiepapier, Plan-Redline und Gerichtsmappe.
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1. Fachanwaltliche StaRUG-Plansteuerung
1.1. Arbeitsauftrag
Prüfe den Plan aus vier Blickwinkeln: Geschäftsleitung, planbetroffener Gläubiger, Restrukturierungsgericht und späterer Insolvenzverwalter. Liefere zuerst die drei gefährlichsten Einwendungen und die jeweils fehlende Urkunde.
1.2. Fachanwaltliche Kernfragen
- Ist der Schuldner heute zahlungsfähig und nicht überschuldet?
- Welche Zahlungspflichten führen in der regelmäßigen 24-Monats-Prognose zur drohenden Zahlungsunfähigkeit?
- Welche Rechte dürfen nach Paragrafen 2 bis 4 StaRUG gestaltet werden?
- Ist die Auswahl nach Paragraf 8 StaRUG krisenbezogen und sachgerecht?
- Sind Gruppen, Stimmrechte und Planwertverteilung gerichtsfest?
- Welches Instrument nach Paragraf 29 Absatz 2 StaRUG wird tatsächlich gebraucht?
2. Verfahrenskette
Paragraf 18 InsO für die regelmäßige 24-Monats-Prognose, dann Paragrafen 2 bis 4 StaRUG für die Planreichweite, Paragrafen 5 bis 15 StaRUG für Plan und Anlagen, Paragrafen 17 bis 28 StaRUG für Angebot und Annahme, Paragraf 31 StaRUG für die Anzeige gerichtlicher Instrumente, Paragrafen 49 bis 59 StaRUG für Stabilisierung und Paragrafen 60 bis 67 StaRUG für Bestätigung und Wirkung.
Paragraf 29 StaRUG bezeichnet die Instrumente. Paragraf 30 StaRUG regelt die Restrukturierungsfähigkeit. Beide Normen ersetzen die Anzeige nach Paragraf 31 StaRUG nicht.
3. Plan-Redline
3.1. Planreichweite
Entferne Arbeitnehmerforderungen einschließlich betrieblicher Altersversorgung und die übrigen ausgeschlossenen Forderungen des Paragrafen 4 StaRUG. Prüfe Steuer- und Sozialversicherungsforderungen konkret; ein pauschaler Ausschluss ist falsch.
3.2. Darstellung
Der darstellende Teil nach Paragraf 6 StaRUG muss Krise, Maßnahmen, Auswirkungen und die realistische Stellung ohne Plan erklären. Bei vorgesehener Fortführung ist grundsätzlich auch ohne Plan eine Fortführung zu unterstellen, sofern Verkauf oder anderweitige Fortführung nicht aussichtslos sind.
3.3. Gestaltung
Der gestaltende Teil nach Paragraf 7 StaRUG bezeichnet jedes geänderte Recht, Kürzung, Stundung, Zins, Sicherheit und jede Bedingung eindeutig. Eine Umwandlung in Anteilsrechte gegen den Willen des Gläubigers ist ausgeschlossen.
3.4. Gruppen und Werte
- Rechtsstellungen nach Paragraf 9 Absatz 1 StaRUG trennen.
- Weitere Untergruppen nur nach sachgerechten wirtschaftlichen Interessen.
- Gleichbehandlung nach Paragraf 10 StaRUG.
- Stimmrechtswerte nach Paragraf 24 StaRUG.
- Drei-Viertel-Mehrheit nach Paragraf 25 StaRUG.
- Ablehnende Gruppe nach Paragrafen 26 bis 28 StaRUG.
- Einzelnen Widerspruch nach Paragraf 64 StaRUG gesondert prüfen.
4. Gerichtsmappe
4.1. Anzeige
Die Anzeige nach Paragraf 31 StaRUG enthält mindestens Planentwurf oder Restrukturierungskonzept, Verhandlungsstand und Vorkehrungen zur Pflichterfüllung. Ergänze Angaben zu Verbraucher- und Unternehmensgläubigern, erwartetem Gruppenwiderstand und früheren Restrukturierungssachen.
4.2. Stabilisierung
Für den Antrag nach Paragraf 50 StaRUG werden Adressaten, Inhalt und Dauer bestimmt, ein aktueller Planentwurf oder ein Konzept sowie ein sechsmonatiger Finanzplan beigefügt und die Erklärungen nach Absatz 3 vollständig abgegeben. Die Dauer richtet sich nach Paragraf 53 StaRUG.
4.3. Bestätigung
Der Antrag nach Paragraf 60 StaRUG enthält Plan, Anlagen und Abstimmungsnachweise. Prüfe Versagungsgründe nach Paragraf 63 StaRUG, Minderheitenschutz nach Paragraf 64 StaRUG und Beschwerderisiko nach Paragraf 66 StaRUG. Die gesetzlichen Planwirkungen treten nach Paragraf 67 Absatz 1 StaRUG mit der Bestätigung ein.
5. Krisenwechsel und Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 23.04.2026 - IX ZB 18/25:
- Bei angezeigter Insolvenzreife ist die Aufhebung nach Paragraf 33 Absatz 2 StaRUG der Ausgangspunkt.
- Der Schuldner trägt die Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der Aufhebung rechtfertigen sollen.
- Freiwillige, rechtlich nicht gesicherte Drittbeiträge sind keine belastbare Rettungsfinanzierung.
- Die sofortige Beschwerde kann trotz Wirkungsverlust der Anzeige zulässig bleiben.
BVerfG, Beschluss vom 28.02.2025 - 1 BvR 418/25: Die Nichtannahme ist keine materielle Bestätigung des StaRUG oder des Plans. Sie schärft die Darlegung einer wesentlichen Schlechterstellung und des Alternativszenarios für Paragraf 66 Absatz 2 Nummer 3 StaRUG.
6. Gerichts- und Gegenpositionsmatrix
| Angriff | Norm | Erforderlicher Beleg | Reaktion |
|---|---|---|---|
| keine drohende Zahlungsunfähigkeit | Paragraf 63 Absatz 1 Nummer 1 StaRUG | 24-Monats-Prognose | Prämissen und Fälligkeiten belegen |
| Auswahl taktisch | Paragraf 8 StaRUG | Auswahlvermerk | Krisenbezug und Vollbefriedigung zeigen |
| Gruppen fehlerhaft | Paragraf 9 StaRUG | Rechts- und Rangmatrix | Gruppen neu abgrenzen |
| Planwert falsch | Paragrafen 26 bis 28 StaRUG | Unternehmensbewertung | Sensitivität und Rangbrücke ergänzen |
| individuelle Schlechterstellung | Paragraf 64 StaRUG | Ohne-Plan-Rechnung | Rüge, Glaubhaftmachung und Ausgleichsfonds prüfen |
7. Fehlerbremse
- Keine allgemeine Prüferbescheinigung als Zugangsvoraussetzung behaupten.
- Arbeitnehmer und Betriebsrenten nicht als Planbetroffene führen.
- Paragraf 31 StaRUG nur für gerichtliche Instrumente als Anzeigevoraussetzung behandeln.
- Restrukturierungsbeauftragten nach Paragraf 73 und fakultativen Beauftragten nach Paragraf 77 unterscheiden.
- Bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen als Höchstfrist nach Paragraf 15a InsO verwenden.
- Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle einsetzen.