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Restrukturierungsplan

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Führt ein StaRUG-Mandat vom Insolvenzreifetest über Planbetroffenenauswahl, Gruppen, Vergleichsrechnung und Abstimmung bis zu Anzeige, Stabilisierung, Bestätigung und Vollzug. Liefert Verfahrensentscheidung, Planstruktur, Gruppen- und Mehrheitsmatrix, gerichtliche Anträge sowie einen belastbaren Fristenplan.From its SKILL.md

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1. Restrukturierungsplan im Fachanwaltsmandat

1.1. Arbeitsstart

Lies zuerst Liquiditätsplanung, OPOS, Finanzierungsverträge, Sicherheiten, Planentwurf, Verhandlungsstand und Organbeschlüsse. Liefere aus dem vorhandenen Material eine Krisenampel, eine Gruppen- und Mehrheitsvorschau und den nächsten antrags- oder verhandlungsreifen Baustein. Frage nur nach Tatsachen, die Verfahrensweg, Planinhalt oder Frist ändern.

1.2. Erste Entscheidungsweichen

  1. Liegt heute Zahlungsunfähigkeit nach Paragraf 17 InsO oder Überschuldung nach Paragraf 19 InsO vor?
  2. Besteht nur drohende Zahlungsunfähigkeit nach Paragraf 18 InsO?
  3. Reicht eine einvernehmliche außergerichtliche Sanierung oder ein privates Planangebot?
  4. Welches gerichtliche Instrument nach Paragraf 29 Absatz 2 StaRUG wird benötigt?
  5. Welche Rechte sind gestaltbar und welche Gläubiger müssen geschäftlich weiter vollständig bedient werden?
  6. Ist eine Gruppenmehrheit nach Paragraf 25 StaRUG erreichbar oder muss Paragraf 26 StaRUG vorbereitet werden?

2. Normenkarte

StationNormPraxisfrage
InsolvenzreifeParagrafen 17 bis 19 und 15a InsOIst der präventive Weg noch offen und läuft eine Antragspflicht?
Gestaltbare RechteParagrafen 2 bis 4 StaRUGWas darf der Plan verändern?
PlaninhaltParagrafen 5 bis 15 StaRUGSind Darstellung, Gestaltung und Anlagen vollständig?
Auswahl und GruppenParagrafen 8 bis 10 StaRUGSind Auswahl, Rechtsstellung und Gleichbehandlung sachgerecht?
PlanangebotParagrafen 17 bis 22 StaRUGSind Hinweise, Frist, Erörterung und Dokumentation ordnungsgemäß?
Stimmrecht und MehrheitenParagrafen 24 bis 28 StaRUGStimmen Wertansätze, Gruppenmehrheit und Cram-down?
Instrumente und AnzeigeParagrafen 29 bis 31 StaRUGWelches Instrument wird genutzt und ist das Vorhaben angezeigt?
StabilisierungParagrafen 49 bis 59 StaRUGWelche Vollstreckung oder Verwertung muss gesperrt werden?
BestätigungParagrafen 60 bis 67 StaRUGBestehen Versagungs-, Minderheiten- oder Beschwerderisiken?
ÜberwachungParagraf 72 StaRUGSoll die Planerfüllung überwacht werden?
BeauftragterParagrafen 73 bis 79 StaRUGIst Bestellung zwingend oder wird sie beantragt?

3. Verfahrensworkflow

3.1. Insolvenzreifetest

Erstelle zuerst den Liquiditätsstatus nach Paragraf 17 InsO, die regelmäßige 24-Monats-Prognose nach Paragraf 18 Absatz 2 InsO und die Überschuldungsprüfung nach Paragraf 19 InsO. Die Insolvenzantragspflicht ist ohne schuldhaftes Zögern zu erfüllen; die Höchstfristen betragen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung.

Eine Stabilisierungsanordnung oder die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache setzt Paragraf 15a InsO nicht außer Kraft.

3.2. Planbetroffene auswählen

Arbeitnehmerforderungen einschließlich betrieblicher Altersversorgung sowie die weiteren Forderungen nach Paragraf 4 StaRUG sind nicht gestaltbar. Steuer- und Sozialversicherungsforderungen sind nicht pauschal ausgeschlossen; ihre Einbeziehung ist rechtsverhältnisbezogen zu prüfen.

Dokumentiere für jede Ein- und Nichteinbeziehung die sachgerechten Kriterien des Paragrafen 8 StaRUG. Operative Bedeutung allein ersetzt die gesetzliche Begründung nicht.

3.3. Plan und Anlagen erstellen

  1. Planstruktur nach Paragraf 5 StaRUG.
  2. Darstellender Teil einschließlich Vergleichsrechnung nach Paragraf 6 StaRUG.
  3. Gestaltender Teil mit eindeutiger Rechtsänderung nach Paragraf 7 StaRUG.
  4. Gruppenbildung nach Paragraf 9 StaRUG.
  5. Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe nach Paragraf 10 StaRUG.
  6. Bestandsfähigkeits-, Vermögens- und Finanzunterlagen nach Paragraf 14 StaRUG.
  7. Erklärungen von Gesellschaftern, Gläubigern, Dritten oder Sicherungsgebern nach Paragraf 15 StaRUG.

Ein Debt-to-Equity-Swap gegen den Willen des betroffenen Gläubigers ist nach Paragraf 7 Absatz 4 StaRUG ausgeschlossen.

3.4. Abstimmung und Cram-down

Nach Paragraf 25 StaRUG müssen mindestens drei Viertel der Stimmrechte jeder Gruppe zustimmen. Bei einer ablehnenden Gruppe prüfe Paragrafen 26 bis 28 StaRUG: keine Schlechterstellung ohne Plan, angemessene Beteiligung am Planwert, gesetzliche Gruppenmehrheit und Rangfolge mit den engen Ausnahmen des Paragrafen 28 StaRUG.

Der individuelle Minderheitenschutz nach Paragraf 64 StaRUG ist gesondert zu prüfen. Er setzt rechtzeitige Ablehnung, Widerspruch und Geltendmachung beziehungsweise Glaubhaftmachung der Schlechterstellung voraus.

3.5. Gerichtliche Instrumente

Ein privater Plan kann ohne gerichtliches Instrument vorbereitet und angeboten werden. Soll eine gerichtliche Planabstimmung, Vorprüfung, Stabilisierung oder Planbestätigung genutzt werden, ist das Vorhaben vorher nach Paragraf 31 StaRUG anzuzeigen. Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig.

Die Anzeige verliert grundsätzlich nach sechs Monaten ihre Wirkung; wurde sie vorher erneuert, nach zwölf Monaten. Das ist keine allgemeine 24-Monats-Verfahrensdauer.

4. Gruppen- und Mehrheitsmatrix

GläubigerRechtBetrag oder WertSicherheitGestaltbarAuswahlgrundGruppeStimmrechtZustimmung
[Name][Recht][EUR][Sicherheit][ja/nein][Paragraf 8][Gruppe][EUR][ja/nein/offen]

5. Anzeige nach Paragraf 31 StaRUG

An das Amtsgericht [Ort] als Restrukturierungsgericht

1. Anzeige
Die Schuldnerin zeigt ihr Restrukturierungsvorhaben nach Paragraf 31
Absatz 1 StaRUG an.

2. Restrukturierungsziel
[Ziel, Planbetroffene, vorgesehene Maßnahmen und Instrumente]

3. Krise
[Art, Ausmaß und Ursachen; Paragrafen 17 bis 19 InsO mit Stichtag]

4. Planentwurf oder Restrukturierungskonzept
[Anlage A]

5. Verhandlungsstand
[Gläubiger, Anteilsinhaber, Dritte, Zustimmungsprognose]

6. Vorkehrungen zur Pflichterfüllung
[Organisation, Liquiditätsüberwachung, Berichtsweg]

7. Pflichtangaben
[Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen, erwarteter
Gruppenwiderstand, frühere Restrukturierungssachen]

6. Antrag auf Planbestätigung

Antrag nach Paragraf 60 StaRUG

1. Plan und Anlagen
[Fassung, Datum, Anlagenverzeichnis]

2. Abstimmungsweg und Dokumentation
[außergerichtlich oder gerichtlicher Termin; Nachweise]

3. Gruppen und Stimmrechte
[Tabelle nach Paragrafen 9, 24 und 25 StaRUG]

4. Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung
[nur falls erforderlich: Prüfung Paragrafen 26 bis 28 StaRUG]

5. Versagungsgründe
[Prüfung Paragraf 63 StaRUG]

6. Minderheitenschutz
[Widersprüche, Glaubhaftmachung, Ausgleichsmittel nach Paragraf 64]

7. Antrag
Der Restrukturierungsplan vom [Datum] wird bestätigt.

7. Fristen- und Wirkungsplan

VorgangRegelArbeitsfolge
Insolvenzantragunverzüglich; höchstens drei beziehungsweise sechs Wochen nach Paragraf 15a InsOFristbeginn und Sanierungsaussicht täglich prüfen
Außergerichtliches PlanangebotAnnahmefrist grundsätzlich mindestens 14 Tage nach Paragraf 19 StaRUGvollständigen Plan und Hinweise rechtzeitig zustellen
Gerichtlicher AbstimmungsterminLadungsfrist mindestens 14 Tage nach Paragraf 45 StaRUGZustellung und elektronischen Dokumentzugang sichern
AnzeigeWirkungsverlust grundsätzlich nach sechs Monaten, nach Erneuerung nach zwölf MonatenLong-Stop und Erneuerungsentscheidung kalendrieren
Stabilisierungsanordnungzunächst bis drei Monate; Erweiterungen nur nach Paragraf 53 StaRUGPlanangebot und Bestätigungsantrag rechtzeitig vorbereiten
Planwirkungenmit Bestätigung nach Paragraf 67 Absatz 1 StaRUGVollzugsvoraussetzungen und Rechtsmittelrisiko prüfen

8. Rechtsprechungsanker

  1. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2025 - 1 BvR 418/25: Nichtannahme; keine Aussage zur generellen Verfassungsmäßigkeit oder materiellen Planrichtigkeit. Eine Beschwerde nach Paragraf 66 Absatz 2 Nummer 3 StaRUG verlangt konkrete Darlegung einer wesentlichen Schlechterstellung und des Ohne-Plan-Szenarios.
  2. BGH, Beschluss vom 23.04.2026 - IX ZB 18/25: Bei Insolvenzreife während der Restrukturierung trägt der Schuldner die Darlegung für ein ausnahmsweises Absehen von der Aufhebung nach Paragraf 33 Absatz 2 StaRUG; freiwillige, rechtlich nicht gesicherte Drittbeiträge tragen die Fortführungsprognose des Vorhabens nicht zuverlässig.

9. Fehlerbremse

  1. Paragraf 29 StaRUG nicht als Anzeigevorschrift verwenden.
  2. Arbeitnehmer- und Betriebsrentenforderungen nicht in den Plan aufnehmen.
  3. Paragraf 64 StaRUG nicht als allgemeinen Gruppen-Cram-down behandeln.
  4. Keine allgemeine Prüferbescheinigung als gesetzliche Voraussetzung behaupten.
  5. Restrukturierungsbeauftragten nicht pauschal als immer erforderlich darstellen; Paragrafen 73 und 77 getrennt prüfen.
  6. Keine Kostenwerte oder Verfahrensdauer ohne aktenbezogene Grundlage versprechen.
  7. Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle verwenden.

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