Inso p133 vorsatzliche benachteiligung
Wenn es um Inso P133 Vorsatzliche Benachteiligung in Fachanwalt Insolvenz- und Sanierungsrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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§ 133 InsO (Vorsätzliche Benachteiligung) im Mandat prüfen: Normzweck, Tatbestand, Belege, Rechtsfolge, Fristen, Schnittstellen und sichere Quellenprüfung.
Arbeitsbereich
Inso P109 Schuldner P110 P111 Verausserung ordnet den Fall über die tragenden Prüfungslinien: § 109 InsO (Schuldner als Mieter oder Pächter) im Mandat, § 110 InsO (Schuldner als Vermieter oder Verpächter) im, § 111 InsO (Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts) im. Arbeite zuerst die tragende Rechtsfrage heraus; Nebenaspekte werden nur verarbeitet, soweit sie Frist, Zuständigkeit, Beweislast oder das konkrete Arbeitsprodukt tatsächlich beeinflussen.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: Zuerst den im Skilltitel bezeichneten InsO- oder StaRUG-Tatbestand im aktuellen Gesetzestext prüfen. Eröffnungsantrag nach Paragraf 13 InsO, Gläubigerantrag nach Paragraf 14 InsO und Antragspflicht organschaftlicher Vertreter nach Paragraf 15a InsO strikt trennen; Steuerrecht, IDW-Standards oder Auslandsrecht nur bei einer konkreten Schnittstelle ergänzen.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: § 133 InsO (Vorsätzliche Benachteiligung) im Mandat prüfen: Normzweck, Tatbestand, Belege, Rechtsfolge, Fristen, Schnittstellen und sichere Quellenprüfung.
§ 133 InsO — Vorsätzliche Benachteiligung
Fachlicher Kern — Insolvenz- und Sanierungsrecht
- Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel
§ 133 InsO — Vorsätzliche Benachteiligungund löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind. - Arbeitsmodus: Zuerst Insolvenzgrund, Frist, Organpflicht, Verfahrensstand, Sicherheiten, Massebezug und Anfechtungszeitraum klären; dann Sanierungsfähigkeit, Plan/StaRUG, Haftung und Dokumentationsschutz.
- Outputpflicht: Krisenzeitachse, Liquiditätsstatus, Anfechtungsmatrix, Sicherheitenradar, IDW-S6-/Sanierungscheck, Register-/Grundbuch-Nachweispaket oder Schriftsatzbaustein.
- Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
Normkontext
- Paragraph: § 133 InsO
- Überschrift: Vorsätzliche Benachteiligung
- Systematische Umgebung: Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens / Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen / Dritter Abschnitt Insolvenzanfechtung
- Amtlicher Ausgangspunkt: aktueller Wortlaut der InsO; vor verbindlicher Ausgabe live gegen
gesetze-im-internet.deprüfen. - Praxisverdichtung: Rechtshandlung, Gläubigerbenachteiligung, Zeitfenster, Kenntnis, Vorsatz, Rückgewähr
Prüfprogramm
- Rechtshandlung, Benachteiligung, Zeitfenster und subjektive Merkmale getrennt prüfen
- Verwalterperspektive und Verteidigung des Anfechtungsgegners spiegeln
- Beweiszeichen nur als Indizien behandeln und nicht mechanisch überdehnen
- Bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit streitige Verbindlichkeiten sauber trennen: objektiver Bestand und Fälligkeit für die Insolvenzlage, subjektiver Rechtsirrtum nur als enges Verteidigungsargument.
- Prüfen, ob die Schuldnerseite den Streit durch eigene Vertragsauslegung erklären will; das trägt nach BGH IX ZR 229/22 regelmäßig deutlich weniger als eine lange ungeklärte Rechtsfrage.
Paragraphenspezifische Leitfragen
- Welche konkrete Rechtshandlung wird angegriffen und wann wurde sie wirksam?
- Welche Gläubigerbenachteiligung ist messbar?
- Welche Kenntnis-/Vorsatzindizien sind belastbar und welche Gegenindizien gibt es?
- Den Begriff „Vorsätzliche Benachteiligung“ nicht isoliert auslegen, sondern in Ablauf, Beteiligtenrolle und wirtschaftliche Insolvenzfolge übersetzen.
- Bei streitiger Auslegung zuerst den aktuellen Gesetzeswortlaut und frei zugängliche Rechtsprechung prüfen; keine Fundstelle aus Erinnerung erfinden.
Leitanker Rechtsirrtum
BGH IX ZR 229/22 vom 23.01.2025: Für die subjektive Seite ist ein Irrtum über den Bestand einer Forderung nicht schon deshalb plausibel, weil die Forderung bestritten wird. Tragfähig kann er nur bei einer seit langem umstrittenen, höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage sein; Fragen der Vertragsauslegung, an denen die Schuldnerseite selbst mitgewirkt hat, sind kritisch.
Akten- und Belegarbeit
Fordere nicht pauschal „alle Unterlagen“ an, sondern genau die Stücke, die § 133 InsO tragen oder widerlegen können:
- Zahlungsliste
- Mahnhistorie
- Ratenzahlungsabrede
- Sicherheitenbestellung
- Korrespondenz
- Anfechtungsaufforderung
Arbeitsausgabe
- Kurzvermerk: Normzweck, Tatbestand, fehlende Tatsachen, Rechtsfolge, Risikoampel.
- Mandantenfassung: klare Handlungsempfehlung mit Fristen, Belegen und nächstem Schritt.
- Gerichts-/Verwalterfassung: knapper, beleggestützter Vortrag ohne Literaturblindzitate.
- Red-Team-Block: Gegenargumente, Beweisprobleme, Zuständigkeits- oder Formrisiken.
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