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Handelsvertreterausgleich

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Wenn es um Handelsvertreterausgleich in Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Fachanwalt Handels Gesellschaftsrecht Handelsvertreterausgleich: ordnet Normen, Nutzerangaben, Fristen, Belege und verifizierte Rechtsprechung zu einer belastbaren Prüfung.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 14i. HGB. AktG. GmbHG. PartGG. UmwG. Geschäftsführerhaftung; § 89b HGB. MoPeG GbR seit 2024. Schnittstellen kanzlei-allgemein — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Fachanwalt Handels Gesellschaftsrecht Handelsvertreterausgleich: ordnet Normen, Nutzerangaben, Fristen, Belege und verifizierte Rechtsprechung zu einer belastbaren Prüfung.

Fachlicher Kern — Gesellschaftsrecht und Corporate Law

  • Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel Prüfungslinie für fachanwalt handels gesellschaftsrecht handelsvertreterausgleich. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und ver und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
  • Arbeitsmodus: Erst Gesellschaftsform, Organ, Beschlussweg, Vertretung, Registerlage, wirtschaftliches Ziel und Minderheitenposition sortieren; dann Treuepflicht, Kapitalerhaltung, Haftung, Transaktions-Closing und Beweis-/Vollzugsrisiko prüfen.
  • Outputpflicht: Beschluss-/Listenmatrix, Register-To-do, Board-/Beiratsvorlage, Closing-CP-Liste, Treuepflicht-Red-Team, Geschäftsführerhaftungsmemo oder Mandanten-Decision-Paper.
  • Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

Mandantenfragen beim Kaltstart

  1. Wann endete das Handelsvertreterverhältnis, und wer hat es beendet (Eigenkündigung des Handelsvertreters, Kündigung des Unternehmens, einvernehmliche Aufhebung, Tod)?
  2. Hat der Handelsvertreter neue Kunden geworben oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert, und erzielen diese Kunden nach Vertragsende weiterhin Umsätze beim Unternehmer?
  3. Wie hoch waren die Provisionen der letzten 5 Vertragsjahre (Jahresvergütungen für § 89b Abs. 2 HGB-Höchstgrenze)?
  4. Wurde der Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Vertragsende schriftlich geltend gemacht (§ 89b Abs. 4 S. 2 HGB)?
  5. Liegt ein schriftlicher Handelsvertretervertrag mit Ausgleichs-, Wettbewerbs- oder Karenzklauseln vor?
  6. Liegt ein Ausschlussgrund vor — Eigenkündigung ohne wichtigen Grund, Kündigung des Unternehmers aus schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters, Übernahme durch Dritten mit Vereinbarung?
  7. Handelt es sich ggf. um einen Vertragshändler oder Franchisenehmer (analoge Anwendung § 89b HGB)?
  8. Welche Sogwirkung hat die Marke des Unternehmers gehabt — stark oder schwach — relevant für Billigkeitskorrektur?
  • Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

Rechtsgrundlagen

NormInhalt
§ 89b Abs. 1 HGBAusgleichsanspruch: (1) Unternehmervorteile aus neuen Kunden, (2) Provisionsverluste des HV, (3) Billigkeit
§ 89b Abs. 2 HGBHöchstgrenze: Durchschnitt der letzten 5 Jahresvergütungen; bei kürzerer Vertragsdauer: Gesamtdurchschnitt
§ 89b Abs. 3 HGBAusschluss: Eigenkündigung ohne wichtigen Grund; Kündigung durch Unternehmer aus schuldhaftem Verhalten; Übernahme durch Dritten
§ 89b Abs. 4 HGBVerzicht im Voraus unwirksam; Geltendmachung binnen 1 Jahr nach Beendigung
§ 89b Abs. 5 HGBModifizierte Anwendung auf Versicherungs- und Bausparkassenvertreter
§ 89a HGBKündigung aus wichtigem Grund; fristlose Kündigung
§§ 84 ff. HGBBegriffsbestimmung Handelsvertreter; ständiger Betrauung; selbständiger Gewerbetreibender
§ 92 HGBVersicherungsvertreter; Sonderregeln
Richtlinie 86/653/EWGHandelsvertreter-RL; europarechtskonforme Auslegung § 89b HGB zwingend (EuGH Semen)
§ 288 Abs. 2 BGBVerzugszinsen 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz bei Unternehmern

Leitentscheidungen

GerichtAktenzeichenDatumKernaussage

Berechnungsschema Münchener Modell

SchrittBerechnungErläuterung
1Bruttoprovision aus Neukunden letztes VertragsjahrBasis für Prognose
2Multiplikation Prognosezeitraum (3–5 Jahre) unter Berücksichtigung Abwanderungsquote (typisch 15–25 % p. a.)Gibt Bruttoprovisionsverlust
3Abzug verwaltende Tätigkeit (Bestandspflege, ohne Neuwerbung): 15–25 %BGH: nur Neuwerbungsanteile maßgeblich
4Abzinsung auf Vertragsendezeitpunkt (Basiszinssatz zzgl. Risikoaufschlag)Barwertberechnung
5Billigkeitskorrektur: Sogwirkung der Marke (Abschlag); Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung, Alter, KrankheitKann Ergebnis erhöhen oder senken
6Vergleich mit Höchstgrenze § 89b Abs. 2 HGB (Durchschnitt 5-Jahres-Vergütung)Niedrigerer Wert gilt

Rechenbeispiel

Provisionsverlust-Berechnung (Prognosezeitraum 4 Jahre, Abwanderung 20 % p. a.):

Bruttoprovision Neukunden letztes Jahr: EUR 50.000
Jahr 1 (×80 %): EUR 40.000
Jahr 2 (×64 %): EUR 32.000
Jahr 3 (×51,2 %): EUR 25.600
Jahr 4 (×40,96 %): EUR 20.480
Bruttoprovisionsverlust gesamt: EUR 118.080

Abzug Bestandspflege 20 %: ./. EUR 23.616
Zwischensumme: EUR 94.464

Abzinsung Barwert (Faktor 0,93): EUR 87.852

Billigkeitsabschlag Sogwirkung 15 %: ./. EUR 13.178
Berechnetes Ergebnis: EUR 74.674

Höchstgrenze § 89b Abs. 2 HGB
(Ø 5 Jahresvergütungen je EUR 60.000): EUR 60.000

Ausgleichsanspruch: EUR 60.000 zzgl. 19 % USt

Prüfschema § 89b HGB

Vorab: Der untenstehende ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.

SchrittPrüfpunktNormRechtsfolge
1Handelsvertretervertrag i. S. §§ 84 ff. HGB?§ 84 HGBAnaloge Anwendung bei Vertragshändler/Franchisenehmer prüfen
2Beendigung des Vertragsverhältnisses?§ 89b Abs. 1 HGBFrist läuft erst ab Vertragsende
3Neukunden geworben oder Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert?§ 89b Abs. 1 Nr. 1 HGBNachweis durch Kundenlisten, Provisionsabrechnungen
4Nachvertragliche Unternehmervorteile aus diesen Kunden?§ 89b Abs. 1 Nr. 1 HGBPrognostische Schätzung zulässig (§ 287 ZPO)
5Provisionsverluste des Handelsvertreters?§ 89b Abs. 1 Nr. 2 HGBPrognose nach Abwanderungsquote; EuGH Semen: Untergrenze beachten
6Billigkeit?§ 89b Abs. 1 Nr. 3 HGBSogwirkung, Wettbewerbsverbot, persönliche Umstände
7Höchstgrenze § 89b Abs. 2 HGB?§ 89b Abs. 2 HGBDurchschnitt letzte 5 Jahre; kürzer = Gesamtdurchschnitt
8Ausschlussgründe § 89b Abs. 3 HGB?§ 89b Abs. 3 HGBEigenkündigung ohne wichtigen Grund schließt Anspruch aus
9Jahresfrist § 89b Abs. 4 S. 2 HGB eingehalten?§ 89b Abs. 4 HGBVersäumnis = Anspruchsverlust (materiell-rechtliche Ausschlussfrist)

Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)

Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu prüfen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.

KonstellationEmpfohlener Weg
Standard — Handelsvertreterausgleich § 89b HGB berechnen und fordernMuenchener Modell-Berechnung; Schriftsatzbausteine unten
Variante A — Ausgleich offensichtlich geringAussergerichtliche Geltendmachung; Klage bei Verweigerung
Variante B — Unternehmer behauptet AusschlussgruendeAusschlussgruende § 89b Abs. 3 HGB gegenprueefen
Variante C — Verjährung Jahresfrist laeuft abGeltendmachung unverzueglich; Frist § 89b Abs. 4 HGB wahren

Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.

Schriftsatz-Bausteine

Geltendmachung (außergerichtlich, Jahresfrist wahrend)

[Briefkopf Kanzlei] [Ort, Datum]

An [Unternehmensname] - Einschreiben/Rückschein -

Beendigung Handelsvertretervertrag vom [Datum]
Geltendmachung Ausgleichsanspruch § 89b HGB — Wahrung Jahresfrist

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf die anliegende Vollmacht (Anlage 1) zeige ich die
anwaltliche Vertretung des Handelsvertreters [Name] an.

Das Handelsvertreterverhältnis endete zum [Datum]. Der Ausgleichsanspruch
nach § 89b HGB ist entstanden und wird hiermit innerhalb der Jahresfrist
des § 89b Abs. 4 S. 2 HGB schriftlich geltend gemacht.

Vorläufige Berechnung (Detailberechnung folgt nach Belegübermittlung):

Bruttoprovisionen Neukunden letztes Jahr: EUR [X]
Provisionen Ø 5 Jahre: EUR [X/Jahr]
Höchstgrenze § 89b Abs. 2 HGB: EUR [X]
Vorläufiger Ausgleichsanspruch: EUR [X] zzgl. 19 % USt

Zur Ermittlung des Ausgleichs sind wir auf die Provisionsabrechnungen und
Kundendaten der letzten 5 Vertragsjahre angewiesen. Wir bitten um deren
Übermittlung bis zum [Datum].

Nach Vorlage der Unterlagen werden wir den Anspruch beziffert geltend machen.

[Kanzlei, Fachanwalt/Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht]

Klage auf Handelsvertreterausgleich

An das Landgericht [Sitz des Unternehmens]
— Kammer für Handelssachen — [Ort, Datum]

Klage

des [Handelsvertreter], [Anschrift] – Kläger –
gegen
die [Unternehmensname], [Anschrift] – Beklagte –

wegen Handelsvertreterausgleich § 89b HGB

Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR [Betrag] nebst Zinsen
 in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit [Datum]
 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: EUR [Betrag].

Begründung:

I. Sachverhalt
Der Kläger war seit [Datum] als selbständiger Handelsvertreter (§ 84 HGB) für
die Beklagte tätig (Handelsvertretervertrag vom [Datum], Anlage K 1). Das
Vertragsverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten zum [Datum] (Anlage K 2).

II. Unternehmervorteile § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB
Der Kläger hat [Anzahl] Neukunden akquiriert (Kundenliste Anlage K 3). Diese
Kunden erzielen mit der Beklagten nach Vertragsende erhebliche Umsätze. Die
Provisionen aus Neukundengeschäften betrugen im letzten Vertragsjahr [Jahr]
EUR [Betrag] (Provisionsabrechnungen Anlage K 4).

III. Provisionsverluste § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB
Berechnungsgrundlage nach Münchener Modell (Anlage K 5, Detailberechnung):
[Prognose 4 Jahre, Abwanderungsquote 20 %, Barwert, Billigkeitskorrektur].
Ergebnis: EUR [Betrag].

IV. Billigkeit § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB
Eine überragende Sogwirkung der Marke der Beklagten ist nicht nachweisbar.
Eine Karenzentschädigung wurde nicht gezahlt.

V. Höchstgrenze § 89b Abs. 2 HGB
Ø Jahresvergütung der letzten 5 Jahre: EUR [Betrag]/Jahr. Höchstgrenze: EUR [Betrag].
Der berechnete Ausgleich liegt [unter/über] der Höchstgrenze. Geltend gemacht
wird: EUR [Betrag].

VI. Kein Ausschlussgrund § 89b Abs. 3 HGB
Das Vertragsverhältnis wurde durch die Beklagte ordentlich gekündigt.

VII. Jahresfrist § 89b Abs. 4 S. 2 HGB
Schreiben vom [Datum] (Anlage K 6) wahrt die Jahresfrist.

[Kanzlei, Fachanwalt/Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht]

--- vor Versand klären ---

  1. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
  2. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
  3. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]

Beweislast

BeweisthemaBeweislastBeweismittel
Handelsvertreterstellung (§ 84 HGB)KlägerHandelsvertretervertrag; Gewerbeanmeldung; Provisionsabrechnungen
Neukunden geworbenKlägerKundenliste mit Erstakquise-Datum; Provisionsabrechnungen
Nachvertragliche UnternehmervorteileKläger (Prognose, § 287 ZPO)Fortlaufende Umsätze der Neukunden nach Vertragsende
Eigenkündigung ohne wichtigen Grund (Ausschluss § 89b Abs. 3 Nr. 1)UnternehmerKündigungsschreiben; Ursache der Kündigung
Schuldhaftes Verhalten des HV (§ 89b Abs. 3 Nr. 2)UnternehmerAbmahnungen; Protokolle; Zeugen
Höhe Jahresvergütung (Höchstgrenze § 89b Abs. 2)Beide / Auskunftspflicht UnternehmerProvisionsabrechnungen der letzten 5 Jahre
Sogwirkung Marke (Billigkeit)Unternehmer (Abschlag)Marktforschungsdaten; Markenstärkeindex

Fristen

FristInhaltNorm
1 JahrGeltendmachung Ausgleichsanspruch nach Vertragsende (Ausschlussfrist)§ 89b Abs. 4 S. 2 HGB
6 MonateAußerordentliche Kündigung nach § 89a HGB nach Kenntnis des wichtigen Grundes§ 89a HGB; BGH-Rspr.
3 JahreVerjährung des bezifferten Ausgleichsanspruchs ab Fälligkeit§§ 195, 199 BGB
5 JahreAufbewahrungspflicht Provisionsabrechnungen (§ 257 HGB)§ 257 HGB

Gegenargumente und Reaktion

GegenargumentHerkunftReaktion
"Eigenkündigung des HV — § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB"UnternehmerNachweis wichtiger Grund (unzumutbares Verhalten des Unternehmers); oder Alter/Krankheit des HV
"Keine Neukunden geworben — nur Bestandspflege"UnternehmerProvisionsabrechnungen detailliert aufschlüsseln; Anteil Neukunden- vs. Bestandsprovisionen
"Jahresfrist versäumt"UnternehmerFristenwahrung durch anwaltliches Schreiben belegen; Datum des Poststempels
"Kein Handelsvertreter sondern Arbeitnehmer"UnternehmerSelbständigkeit nach § 84 HGB: kein Weisungsrecht des Unternehmers über Arbeitszeit und -ort; Beweise für unternehmerische Freiheit

Streitwert und Kosten

Streitwert: Bezifferter Ausgleichsanspruch; vor Bezifferung: Antrag auf vorläufigen Streitwert nach § 61 GKG.

Beispiel: Ausgleich EUR 60.000:

  • Gerichtsgebühren (3.0 LG-Verfahren aus EUR 60.000): ca. EUR 1.638.
  • Anwaltsgebühren (1.3 + 1.2 + Auslagen): ca. EUR 3.800 netto je Seite.

Umsatzsteuer: Ausgleichsanspruch ist umsatzsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG); daher zzgl. 19 % USt auf Nettobetrag.

Steuerliche Behandlung beim Handelsvertreter: § 34 EStG ermäßigter Steuersatz möglich bei Vertragsbeendigung als außerordentliche Einkunft.

Strategische Empfehlung

SituationEmpfehlungBegründung
Jahresfrist droht zu verstreichenSofort Geltendmachungsschreiben mit vorläufiger Berechnung§ 89b Abs. 4: Frist ist materiell-rechtlich; Versäumnis = endgültiger Verlust
Unternehmer verweigert ProvisionsauskünfteAuskunftsklage vorbereiten; § 87c HGB ProvisionsauskunftspflichtOhne Zahlen keine Hauptsacheklage bezifferbar
Starke Marke des UnternehmersEuGH Semen einsetzen; Provisionsverluste als Mindestuntergrenze verteidigenReine Billigkeitskürzung unzulässig

Anschluss-Skills

  • fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-gesellschafterstreit — Bei parallelem Gesellschafterstreit nach Ende des HV-Verhältnisses in Gesellschaft
  • fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-holding-strukturplanung — Steuerplanung für Ausgleichszahlung
  • fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-geschaeftsfuehrerhaftung — Wenn GF des Unternehmens Ausgleich verhindert

Quellen

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