agentsclimarketplace

Designverletzung

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz/skills/designverletzung

Wenn es um Geschmacksmuster- oder Designverletzung prüfen und Ansprüche durchsetzen oder abwehren in Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

Install
npx -y skills add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --skill designverletzung

Assembled from the repository path, not quoted from the project. Check it against their README if it does not work.

SKILL.md

17.5 KB, ~5.8k tokens by cl100k_base, as published. Nobody here has run it

Geschmacksmuster- oder Designverletzung prüfen und Ansprüche durchsetzen oder abwehren

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Geschmacksmuster- oder Designverletzung prüfen und Ansprüche durchsetzen oder abwehren. §§ 1 2 38 GeschmMG §§ 11 ff. GeschmMG Verletzungsansprüche EU-Geschmacksmuster-VO. Prüfraster: Schutzfähigkeit Neuheit Eigenart Verletzungshandlung Ausnahmen Ansprüche. Output: Verletzungsprüfmemo Abmahnschreiben oder Erwiderung. Abgrenzung: nicht für Marken- oder Urheberrechtsverletzungen.

Mandantenfragen beim Kaltstart

  1. Welcher Schutztitel liegt vor — eingetragenes deutsches Design (DPMA), eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EUIPO) oder nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV Art. 11, 3 Jahre ab Erstoffenbarung)?
  2. Was ist der Anmeldetag und wie viele Verlängerungsperioden wurden bereits gebucht (max. 25 Jahre, alle 5 Jahre, § 47 DesignG)?
  3. Wie sieht das mutmaßliche Verletzungsmuster konkret aus — Fotos, Maße, Vertriebskanal, Amazon-ASIN, URL?
  4. Liegt eine Voroffenbarung des Klagedesigns vor (§ 5 DesignG: Neuheitsschonfrist 12 Monate)?
  5. Wann erlangte die Mandantschaft Kenntnis vom Verletzungsprodukt — wichtig für Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (Selbstwiderlegung ab ca. 4 Wochen)?
  6. Welcher Gestaltungsfreiraum besteht im Marktsegment (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG) — enge technische Vorgaben oder breite Gestaltungsfreiheit?
  7. Welche Schadenshöhe ist realistisch — Verkaufszahlen Verletzungsprodukt schätzbar?
  8. Liegt Anspruchskonkurrenz vor — ist das Design auch markenrechtlich, urheberrechtlich oder als Lauterkeitsrecht-Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) schützbar?
  • Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

Rechtsgrundlagen

NormInhalt
§ 1 Nr. 1 DesignGSchutzgegenstand: zweidimensionale und dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses
§ 2 Abs. 2 DesignGSchutzvoraussetzung Neuheit: kein identisches Design vor Anmeldung offenbart
§ 2 Abs. 3 DesignGSchutzvoraussetzung Eigenart: anderer Gesamteindruck beim informierten Benutzer
§ 5 DesignGNeuheitsschonfrist 12 Monate für Eigenveröffentlichung durch den Entwerfer
§ 38 Abs. 2 DesignGSchutzumfang: jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt; Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigen
§ 42 Abs. 1 DesignGUnterlassungsanspruch
§ 42 Abs. 2 DesignGSchadensersatz bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit); drei Berechnungsmethoden
§ 43 DesignGBeseitigung, Vernichtung, Rückruf
§ 46 DesignGAuskunftsanspruch; Drittauskunft § 46 Abs. 2
§ 47 f. DesignGSchutzdauer 5 Jahre ab Anmeldung; max. 25 Jahre durch Verlängerung
§ 48 DesignGErschöpfung
§ 49 DesignGVerjährung iVm §§ 195, 199 BGB
Art. 11 GGV (EG 6/2002)Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 3 Jahre ab erster Offenbarung in der EU; nur bei nachgewiesener Kopie
Art. 35 ff. GGVEingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO
§§ 935, 940 ZPOEinstweilige Verfügung; Dringlichkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
Art. 16 DSANotice-and-Action bei Online-Plattformen (seit 17.2.2024 voll anwendbar)

Leitentscheidungen

GerichtAktenzeichenDatumKernaussage

Prüfschema Designverletzung

Vorab: Der untenstehende ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.

SchrittPrüfpunktNormRechtsfolge
1Schutzrecht vorhanden und eingetragen?§ 41 DesignG; Art. 35 GGVDPMA-/EUIPO-Registerauszug als Anlage
2Schutzdauer nicht abgelaufen?§ 47 DesignGVerlängerung prüfen
3Neuheit gegeben?§ 2 Abs. 2 DesignGVorveröffentlichungs-Recherche; Schonfrist § 5 DesignG (12 Monate)
4Eigenart gegeben (Gesamteindruck informierter Benutzer)?§ 2 Abs. 3 DesignGSachverständigengutachten ggf. erforderlich
5Verletzungsmuster verglichen: gleicher Gesamteindruck?§ 38 Abs. 2 DesignGGestaltungsfreiheit des Segments berücksichtigen
6Passivlegitimation: Hersteller, Importeur, Händler?§ 42 Abs. 1 DesignGKlage gegen gesamte Lieferkette möglich
7Kein Rechtfertigungsgrund (Erschöpfung, Privatnutzung, Test)?§§ 40, 48 DesignGAusnahmen eng auslegen
8Verschulden für Schadensersatz?§ 42 Abs. 2 DesignGFahrlässigkeit bei Internet-Händler regelmäßig (+)
9Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung?§§ 935, 940 ZPOKenntnis-Datum dokumentieren; Antrag binnen 4 Wochen

Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)

Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu prüfen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.

KonstellationEmpfohlener Weg
Standard — Designverletzung geltend machenKlageschrift-Antragsskizze und eAVV unten
Variante A — Mandant will erst aussergerichtlichAbmahnung mit Unterlassungserklaerung; Klage als Backup
Variante B — Online-Plattform als VerletzungsortNotice-and-Action Art. 16 DSA; schneller Weg
Variante C — Gegenseite bestreitet Schutzbereich des DesignsNichtigkeitsantrag beim DPMA prüfen; Verteidigung vorbereiten

Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.

Schriftsatz-Bausteine

Verletzungsklage (vollständige Antragsskizze)

An das Landgericht [Ort] – Kammer für Designstreitsachen § 52 DesignG –

Klage

der [Designinhaberin], [Anschrift] – Klägerin –
gegen
die [Verletzerin], [Anschrift] – Beklagte –

wegen Verletzung des eingetragenen Designs Nr. [DE/EM-Nr.]

Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
 Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,
 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Produkte
 gemäß Anlage K 3 (Verletzungsmuster) anzubieten, zu vertreiben oder
 zu bewerben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen
 (§ 46 DesignG):
 a) Lieferanten, Hersteller, Vorbesitzer;
 b) gewerbliche Abnehmer mit Anschriften und Bestellmengen;
 c) Umsatzerlöse und Einkaufspreise je Verletzungseinheit.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
 alle durch die Handlungen gemäß Nr. 1 entstandenen und künftigen Schäden
 zu ersetzen (§ 42 Abs. 2 DesignG).

4. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen
 Verletzungsmuster zu vernichten und aus den Vertriebskanälen zurückzurufen
 (§ 43 DesignG).

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: EUR [Betrag].

Begründung:

I. Aktivlegitimation
Die Klägerin ist Inhaberin des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.], angemeldet
am [Datum] beim [DPMA/EUIPO], Locarno-Klasse [Nr.] (Anlage K 1, Registerauszug).
Die Schutzwiedergaben sind in Anlage K 2 enthalten.

II. Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt seit [Datum] das in Anlage K 3 abgebildete Produkt
[Bezeichnung] über [Vertriebskanal / URL / Amazon ASIN]. Ein Testkauf
erfolgte am [Datum] (Anlage K 4, Kassenbon / Bestellbestätigung).

III. Neuheit und Eigenart
Das Klagedesign ist neu i. S. § 2 Abs. 2 DesignG; der Stand des Designs
weist kein identisches vorbekanntes Design auf. Es besitzt Eigenart nach
§ 2 Abs. 3 DesignG, da der informierte Benutzer im Vergleich zu vorbekannten
Designs einen anderen Gesamteindruck erhält: [Ausführung der prägenden Merkmale].

IV. Designverletzung § 38 DesignG
Kinderwagen I) denselben Gesamteindruck hervor wie das Klagedesign.
Folgende prägende Gestaltungsmerkmale sind vollständig übernommen:
[tabellarische Gegenüberstellung Klagedesign vs. Verletzungsmuster].
Der Gestaltungsfreiraum im Segment [Warenbereich] ist [groß/gering],
was zu einem [weiten/engen] Schutzumfang führt (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG).

V. Schadensersatz
Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Die Klägerin behält sich die
Wahl der Schadensberechnungsmethode (konkreter Schaden / Verletzergewinn /
fiktive Lizenzgebühr) bis nach Auskunftserteilung vor (§ 42 Abs. 2 DesignG).

[Ort, Datum]
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin [Name], Fachanwalt/Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz

Antrag einstweilige Verfügung

An das Landgericht [Ort]

ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG
gemäß §§ 935, 940 ZPO iVm § 42 DesignG

Verfügungsklägerin: [Designinhaberin]
Verfügungsbeklagte: [Verletzerin]

Es wird beantragt:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu
EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, das in
Anlage AS 3 abgebildete Produkt im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu
vertreiben oder zu bewerben.

Dringlichkeit:
Kenntnis am [Datum] durch [Testkauf / Hinweis]. Antrag nach [X] Tagen;

Glaubhaftmachung:
Anlage EV 1: Eidesstattliche Versicherung [Name];
Anlage EV 2: Registerauszug DPMA/EUIPO;
Anlage EV 3: Testkauf-Unterlagen / Screenshot.

[Ort, Datum]
[Anwalt/Anwältin]

Notice-and-Action gegen Online-Plattform (Art. 16 DSA)

An [Plattformbetreiber – IP-Beschwerdestelle] per [E-Mail/Portal]

Meldung einer Rechtsverletzung gemäß Art. 16 DSA

Rechteinhaber: [Unternehmensname], Inhaber des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.]

Verletzende Inhalte (URLs / ASINs):
[Liste der URLs]

Begründung:
Die oben bezeichneten Angebote verletzen das eingetragene Design Nr. [Reg.-Nr.]
(Registerauszug in Anlage). Wir beantragen die unverzügliche Entfernung der
Angebote gemäß Art. 16 DSA.

Ich erkläre in gutem Glauben, dass die gemeldeten Informationen nicht von
den Rechteinhabern autorisiert sind.

[Kontaktdaten, Datum, Unterschrift]

--- vor Versand klären ---

  1. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
  2. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
  3. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]

Beweislast

BeweisthemaBeweislastBeweismittel
Schutzrecht, InhaberschaftKlägerinDPMA-/EUIPO-Registerauszug; Prioritätsurkunde
Neuheit (§ 2 Abs. 2 DesignG)Beklagte (Einwand Nichtigkeitsgegenklage)Vorveröffentlichungs-Nachweise
Eigenart — GesamteindruckKlägerin (primär); Beklagte bei Einwand fehlender EigenartSachverständigengutachten; Designvergleichs-Tabellen
Verletzung: gleicher GesamteindruckKlägerinGegenüberstellung; ggf. Sachverständiger
Verschulden für SchadensersatzKlägerinAbmahnschreiben + Zuwiderhandlung = Indiz Vorsatz
SchadenshöheKlägerin (nach Auskunft)Betriebliche Unterlagen Beklagter; Marktpreisanalysen
Erschöpfung (§ 48 DesignG)BeklagteNachweis Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber

Fristen

FristInhaltNorm
3 MonateWiderspruch Eintragung bei DPMA§ 42 DesignG
5 JahreVerlängerungsperiode Schutzdauer; max. 25 Jahre§ 47 DesignG
3 JahreSchadensersatzanspruch-Verjährung ab Kenntnis§§ 195, 199 BGB iVm § 49 DesignG
12 MonateNeuheitsschonfrist bei Eigenveröffentlichung§ 5 DesignG
3 JahreSchutz nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ab erster OffenbarungArt. 11 GGV

Gegenargumente und Reaktion

GegenargumentHerkunftReaktion
"Design fehlt Eigenart"BeklagteSachverständigengutachten einholen; Designvergleich mit Stand der Technik aufbereiten; hohe Hürde für Nichtigkeitsgegenklage
"Vorveröffentlichung durch Klägerin beseitigt Neuheit"BeklagteNeuheitsschonfrist § 5 DesignG (12 Monate) bei Eigenoffenbarung; Datum der Erstveröffentlichung prüfen
"Erschöpfung § 48 DesignG"BeklagteWar Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber autorisiert? Nachweis der Lieferkette
"Antrag nicht dringlich — zu lange gewartet"BeklagteGenaues Kenntnis-Datum dokumentieren; subjektive Dringlichkeit (ab tatsächlicher Kenntnis, nicht Erkennbarkeitszeitpunkt)
"Verletzungsmuster ist anderes Produkt"BeklagteDetaillierter Vergleich Gestaltungsmerkmale; ggf. Gerichtstermin mit Originals und Mustern

Streitwert und Kosten

Streitwert Unterlassung: Typisch EUR 50.000–250.000 je nach Marktbedeutung, Umsatz des Verletzungsprodukts und Marktposition des Klägers. Beispiel: 5.000 Stück verkauft à EUR 30 Verkaufspreis = EUR 150.000 Streitwert realistisch.

Einstweilige Verfügung: Streitwert i. d. R. Hauptsachestreitwert voll oder Abschlag bis 1/2.

Gerichtsgebühren (GKG): Aus EUR 100.000: Gebühr 3.0 (Klageverfahren) ca. EUR 2.604. Einstweilige Verfügung: Gebühr 1.5 ca. EUR 1.302.

Anwaltsgebühren (RVG, Beispiel EUR 100.000 Streitwert): Verfahrensgebühr 1.3 VV RVG ca. EUR 2.018; Terminsgebühr 1.2 VV RVG ca. EUR 1.863; Einigungsgebühr 1.5 VV RVG ca. EUR 2.018; zzgl. Auslagen, 19 % MwSt.

Schadensberechnung:

  • Fiktive Lizenzgebühr: branchenüblich 3–10 % des Verletzter-Umsatzes.
  • Verletzergewinn: vollständige Abschöpfung.
  • Konkreter Schaden: entgangener Gewinn + Marktverwirrung.

Strategische Empfehlung

SituationEmpfehlungBegründung
Verletzung Online-Handel festgestelltSofort Notice-and-Action Art. 16 DSA + parallele einstweilige Verfügung gegen VerkäuferSchnelle Marktbereinigung; Beweissicherung durch Testkauf vor Antragstellung
Hoher Umsatz des VerletzungsproduktsHauptsacheklage auf Verletzergewinn + VernichtungMaximale Schadensabschöpfung
Schutz noch nicht eingetragenNicht eingetragenes GGM Art. 11 GGV nutzen (3 Jahre); keine Kopie nachweisbar? → sofort DPMA-Anmeldung nachholenEingetragenes Design hat deutlich besseren Schutzumfang
Anspruchskonkurrenz (Design + Marke + UWG)Klagehäufung; Hauptanspruch Design; Hilfsanspruch UWG § 4 Nr. 3Erhöhter Schutzumfang durch parallele Ansprüche

Anschluss-Skills

  • fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-markenanmeldung — Markenschutz ergänzend zum Designschutz
  • fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-abmahnung-uwg — UWG § 4 Nr. 3 (Nachahmungsschutz) parallel zum Designrecht
  • fachanwalt-gewrechts-geschgehg-kollisionen-nda-hinschg-urhg — Urheberrecht parallel zum Designschutz
  • gerichtsstand-und-rechtswahl-pruefen — Internationale Designverletzung (Brüssel Ia-VO, Rom II Art. 8)

Quellen

Triage-Fragen bei Designverletzungs-Mandat

Bevor das Designverletzungsverfahren eingeleitet wird, klaere:

  1. Ist das Design eingetragen (DesignG/GGV) oder handelt es sich um ein nicht-eingetragenes GGM (3-Jahres-Schutz)?
  2. Weicht der Gesamteindruck des verletzenden Designs von dem des geschuetzten Designs ab (informierter Benutzer nach Art. 10 GGV)?
  3. Liegen Neuheit und Eigencharakter des geschuetzten Designs unstreitig vor — oder droht eine Nichtigkeit-Widerklage?
  4. Gibt es Beweise für absichtliche Kopie (Marktstudie, Online-Produktfotos, Zeitstrahl)?

Aktuelle Rechtsprechung


Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

What ships with it

Read from the repository

Just SKILL.md. No reference files, no scripts.

Keep looking

Skills are one crate of 326,059. Ordering is by how many stacks a row turns up in, so the top of any crate is what has actually been picked rather than what has the most stars.