Faevvollzug neu 004 vollstreckung aus unterlassungsverfuegung or
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Vollstreckung aus Unterlassungsverfügung: Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach § 890 ZPO, Tatbestandsvoraussetzungen, Antragstellung, Zuwiderhandlungsnachweis, Höhe des Ordnungsmittels, Ordnungsmittelverfahren.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: Vollstreckung aus Unterlassungsverfügung: Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach § 890 ZPO, Tatbestandsvoraussetzungen, Antragstellung, Zuwiderhandlungsnachweis, Höhe des Ordnungsmittels, Ordnungsmittelverfahren.
Vollstreckung aus Unterlassungsverfügung: Ordnungsmittel
Rechtsrahmen
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 890 Abs. 1 ZPO | Ordnungsgeld bis 250.000 €, Ordnungshaft bis 6 Monate je Zuwiderhandlung |
| § 890 Abs. 2 ZPO | Androhungserfordernis im Titel (ohne: erst Androhungsbeschluss nötig) |
| § 891 ZPO | Verfahren: Beschluss auf Antrag; Schuldner ist zu hören |
| § 892 ZPO | Ordnungsgeld gegen juristische Personen / Personengesellschaften |
| § 888 ZPO | Erzwingungshaft (unvertretbare Handlungen) – abzugrenzen von § 890 ZPO |
| § 750 ZPO | Vollstreckungsvoraussetzungen: Ausfertigung + Zustellung |
| § 929 Abs. 2 ZPO | Vollziehungsfrist (relevant: muss gewahrt sein) |
Tatbestandsvoraussetzungen § 890 ZPO
- Vollstreckbarer Titel: Rechtskräftiges Urteil oder vollzogene eV mit Ordnungsmittelandrohung.
- Androhung im Titel: § 890 Abs. 2 ZPO – Titel muss Ordnungsmittelandrohung enthalten; fehlt sie, zunächst Androhungsbeschluss beantragen.
- Zustellung an Schuldner: Titel + Androhungsbeschluss müssen dem Schuldner zugestellt sein (§ 750 ZPO).
- Konkrete Zuwiderhandlung: nach Titelerlass / nach Zustellung; Begehungsform, Datum, Ort.
- Verschulden des Schuldners: Widerlegliche Vermutung; Schuldner muss Entlastung darlegen.
Nachweisführung Zuwiderhandlung
| Beweismittel | Qualität |
|---|---|
| Screenshot mit Zeitstempel (URL + Datum) | Mittelhoch; leicht manipulierbar, daher ergänzen |
| Testkauf mit Quittung | Stark: physischer Beweis der Verletzungshandlung |
| Eidesstattliche Versicherung des Mandanten | Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO); genügt für Beschlussantrag |
| Abmahnschreiben und Lieferbestätigung | Zeigt Wiederholung nach Kenntnis |
| Notarprotokoll / Internetseitenausdruck notariell | Sehr stark, aber aufwändig |
| Privatgutachten | Hilfreich bei technischen Fragen |
Antragsmuster § 890 ZPO
An das [Gericht, Spruchkörper]
Az.: [Az. der EV]
Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO
In der Sache [Antragsteller] ./. [Antragsgegner]
beantragen wir, gegen den Antragsgegner wegen Zuwiderhandlung gegen den
Beschluss vom [Datum], Az. [Az.], ein
Ordnungsgeld in Höhe von [Betrag, z.B. 10.000 €],
ersatzweise Ordnungshaft von [x Tagen]
festzusetzen.
Begründung:
I. Titel und Zustellung
[Datum und Form der Zustellung des Titels mit Androhung belegen]
II. Zuwiderhandlung
Am [Datum] hat der Antragsgegner [Handlung] vorgenommen.
Beweis: Anlage [Screenshot / Testkaufbeleg / Eidesstattliche Versicherung]
III. Verschulden
Der Antragsgegner handelte vorsätzlich/fahrlässig, weil [Begründung].
IV. Höhe
Der beantrage Betrag ist angemessen, weil [wirtschaftlicher Vorteil, Schwere,
Wiederholungsgefahr].
[Unterschrift / Kanzleistempel]
Höhe des Ordnungsgeldes – Orientierungspunkte
| Faktor | Richtung |
|---|---|
| Wirtschaftlicher Vorteil aus Zuwiderhandlung | Erhöhend |
| Schwere und Dauer des Verstoßes | Erhöhend |
| Vorsatz / bewusste Missachtung | Stark erhöhend |
| Erstmalige Zuwiderhandlung | Eher moderat |
| Sofortige Unterlassung nach Kenntnis | Mildernd |
| Geringer Unternehmensumsatz | Mildernd |
Gerichtsübliche Ausgangsbeiträge: 500 – 5.000 € (gering); 5.000 – 25.000 € (mittel); über 25.000 € (schwer/wiederholt).
Einstieg
- Liegt ein Unterlassungstitel mit Androhung vor (§ 890 Abs. 2 ZPO)? Wenn nein: erst Androhungsbeschluss beantragen.
- Wann wurde der Titel mit Androhung zugestellt?
- Welche konkrete Zuwiderhandlung ist dokumentiert (Datum, Ort, Beweise)?
- Wie hoch soll das Ordnungsgeld beantragt werden?
- Output: Ordnungsmittelantrag, Memo, Beweismittelliste?
Anschluss-Skills
faevvollzug-neu-001-ev-vollziehungscheck-dringlichkeit-titel-zustellung– Titelvoraussetzungen.faevvollzug-neu-002-parteibetrieb-und-gerichtsvollzieher-bei-unterlassungstiteln– Zustellnachweis.spezial-verfuegung-beweislast-und-darlegungslast– Beweisführung.
Was dieser Arbeitsgang nicht macht
- Keine Garantie für gerichtliche Festsetzungsquoten (stark einzelfallabhängig).
- Kein Ersatz für vollständige Mandantenberatung.
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