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Designrecht praxis grundlagen

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Wenn es um Designrecht Praxis Grundlagen in Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Designrecht in der Praxis: DesignG (ex GeschmMG), Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart, Anmeldung DPMA, Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO, eingetragenes und nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Designrecht in der Praxis: DesignG (ex GeschmMG), Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart, Anmeldung DPMA, Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO, eingetragenes und nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Verletzungsfolgen, einstweilige Verfügung, Schadensersatz-Berechnung. Prüfraster für Modemarkenpraxis.

Designrecht in der Praxis

Rechtsrahmen

RechtsgrundlageInhalt
§ 1 Nr. 1 DesignGDesignbegriff: zweidimensionales oder dreidimensionales Erscheinungsbild
§ 2 Abs. 1 DesignGSchutzvoraussetzungen: Neuheit + Eigenart
§ 2 Abs. 2 DesignGNeuheit: kein identisches Design vor Anmeldetag öffentlich zugänglich gemacht
§ 2 Abs. 3 DesignGEigenart: Gesamteindruck beim informierten Benutzer unterscheidet sich
§ 3 DesignGSchutzausschlüsse: technisch bedingte Merkmale, must-fit-Ausnahme
§ 11 DesignGSchutzvoraussetzung: sichtbar im Normalgebrauch (Bauelementedesign)
§ 27 DesignGSchutzfrist: 5 Jahre ab Anmeldetag, verlängerbar bis 25 Jahre
§§ 38 ff. DesignGVerletzungstatbestände: Herstellung, Anbieten, Inverkehrbringen
§ 42 DesignGUnterlassung und Schadensersatz
Art. 4 ff. GGV (VO 6/2002)Eingetragenes und nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 11 GGVNicht eingetragenes GGM: 3 Jahre Schutz ab Offenbarung
Art. 85 GGVZuständigkeit: Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Gerichte

Prüfraster Designverletzung

Schritt 1 – Schutzfähigkeit des Klagedesigns

  • Liegt eine Anmeldung beim DPMA (nationales Design) oder EUIPO (eingetragenes GGM) vor?
  • Nicht eingetragenes GGM: Offenbarung im EWR feststellbar, Frist 3 Jahre eingehalten?
  • Schutzausschluss § 3 DesignG: rein technisch bedingt? Must-fit?
  • Neuheit und Eigenart bei Anmeldung (§ 2 DesignG, Art. 5–6 GGV): vorbekannter Formenschatz?

Schritt 2 – Verletzungshandlung

  • Übereinstimmender oder verwechslungsfähiger Gesamteindruck beim informierten Benutzer?
  • Gestaltungsfreiheit des Entwerfers: enger Formenschatz = kleiner Schutzbereich.
  • Angegriffene Ausführungsform: Fotos, Muster, Screenshots sichern.

Schritt 3 – Anspruchsinhaber und Legitimation

  • Eingetragener Inhaber (§ 7 DesignG, DPMA/EUIPO-Registerauszug).
  • Lizenznehmerin mit entsprechender Klagebefugnis?
  • Arbeitnehmerdesign: § 13 DesignG – Dienstverhältnis, Übertragungsfiktion.

Schritt 4 – Ansprüche

AnspruchNormVoraussetzung
Unterlassung§ 42 Abs. 1 DesignGWiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr
Schadensersatz§ 42 Abs. 2 DesignGVerschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit)
Auskunft und Rechnungslegung§ 46 DesignGZur Bezifferung des Schadens
Vernichtung und Rückruf§ 43 DesignGVerletzende Gegenstände im Besitz des Verletzers
Urteilsbekanntmachung§ 47 DesignGBerechtigtes Interesse

Schritt 5 – Schadensberechnung (drei Methoden)

  1. Konkreter Schaden + entgangener Gewinn.
  2. Verletzergewinn (Herausgabe).
  3. Lizenzanalogie (fiktive Lizenzgebühr, marktüblicher Satz).

Verfahrensweg und Zuständigkeit

  • DPMA-Nichtigkeitsverfahren: § 33 DesignG; Nichtigkeitsgründe §§ 33 Abs. 1 DesignG.
  • Zivilklage: LG (Designsachen, § 52 DesignG i.V.m. § 140 MarkenG analog); spezialisierte Kammern Hamburg, Düsseldorf, München, Köln.
  • einstweilige Verfügung: §§ 935, 940 ZPO; Dringlichkeit nach Kenntnisnahme wahren (ca. 4–6 Wochen).
  • EUIPO-Nichtigkeitsverfahren: Art. 52 GGV (eingetragenes GGM); Art. 24 GGV (nicht eingetragenes GGM, Nichtigkeitseinrede).

Strategische Optionen

KonstellationEmpfehlung
Schnelle Unterlassung, Verletzung eindeutigeV beim zuständigen LG (Designgericht)
Bestand des Klagedesigns zweifelhaftDefensivstrategie, Nichtigkeitsverfahren DPMA/EUIPO abwarten oder einleiten
Parallelschutz Urheberrecht§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG prüfen (Werke der angewandten Kunst), Schutzschwelle seit BGH „Geburtstagszug" deutlich abgesenkt
Wettbewerbsrechtlicher Schutz§ 4 Nr. 3 UWG (ergänzender Leistungsschutz): Nachahmungsschutz wenn wettbewerbliche Eigenart vorhanden

Einstieg

Frage zu Beginn nur ab, was für den nächsten Schritt unverzichtbar ist:

  1. Rolle und Ziel: Wer fragt – Angreifer oder Verteidiger? Welcher Output (eV-Antrag, Abmahnung, Nichtigkeitsantrag, Gutachten)?
  2. Sachverhalt: Welches Design ist betroffen, wann angemeldet, wo eingetragen? Welche Verletzungshandlung konkret?
  3. Fristen: Kenntnis seit wann, Dringlichkeit noch gewahrt?
  4. Unterlagen: Registerauszug, Fotos, Anmeldeunterlagen, Muster?
  5. Format: Memo, Schriftsatz, Checkliste, Mandantenbrief?

Output-Module

  • Prüfvermerk im Gutachtenstil (Schutzfähigkeit → Verletzung → Ansprüche → Strategie).
  • Prüfmatrix: Merkmal, Norm, Tatsache, Beleg, Bewertung, To-do.
  • Schriftsatz-Gerüst: eV-Antrag oder Klageschrift (Muster).
  • Schadensberechnungsblatt (drei Methoden).

Anschlusslogik

Nach der Anspruchs- und Schadensprüfung schließt die Akte regelmäßig an drei Arbeitsgänge an: eine Red-Team-Kontrolle der Designverletzung, den Behörden-/Registerweg bei DPMA oder EUIPO und die Fristen-/Dringlichkeitsampel für Abmahnung, eV oder Hauptsacheklage.

Was dieser Arbeitsgang nicht macht

  • Kein Ersatz für eine vollständige Mandantenberatung.
  • Keine Festlegung ohne ausdrückliche Mandantenentscheidung.
  • Keine Bewertung nicht belegter Tatsachen.
  • Bei Interessenkonflikten oder Berufsrechtsfragen: Hinweis an den fallführenden Anwalt.

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