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Influencer marketing uwg spezial

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⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co

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Wenn es um Influencer Marketing Uwg Spezial in Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.

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Influencer-Marketing und UWG: Kennzeichnungspflicht Werbung § 5a UWG, § 6 TMG, MStV, BGH 'Influencer'-Entscheidungen, organische vs

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Influencer-Marketing und UWG: Kennzeichnungspflicht Werbung § 5a UWG, § 6 TMG, MStV, BGH 'Influencer'-Entscheidungen, organische vs. bezahlte Posts, Schleichwerbung, Abmahnpraxis, Plattformregeln Instagram/TikTok/YouTube, DS-GVO-Schnittstellen.

Influencer-Marketing und UWG

Rechtsrahmen

NormInhalt
§ 5a Abs. 1 UWGIrreführung durch Unterlassen: Vorenthaltung wesentlicher Information
§ 5a Abs. 4 UWG (a.F.) / § 5b UWG (n.F.)Kennzeichnungspflicht kommerzieller Kommunikation
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMGErkennbarkeit kommerzieller Kommunikation
§ 22 MStV (Medienstaatsvertrag)Werbung in Telemedien: Kennzeichnungsgebot
§§ 3, 7 RStV (alt)Weitgehend durch MStV ersetzt
Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 11Redaktionell getarnte Werbung: per se unlauter
AVMD-RL (RL 2018/1808)EU-Richtlinie audiovisuelle Mediendienste: Product Placement, Werbung

BGH-Leitentscheidungen zum Influencer-Marketing

EntscheidungAz. / DatumKernaussage
BGH „Influencer I"I ZR 90/20, 9.9.2021Kein kommerzieller Zweck, wenn kein Entgelt und keine geldwerten Vorteile; organische Posts ohne Gegenleistung = keine Kennzeichnungspflicht
BGH „Influencer II"I ZR 125/20, 9.9.2021Verlinkung auf Unternehmenswebsite durch Influencer für eigene Zwecke: kein Werbezweck
BGH „Influencer III"I ZR 126/20, 9.9.2021Entsprechendes zu Tap-Tags; Kennzeichnung erforderlich wenn kommerzielle Zwecke nicht klar erkennbar

Alle Entscheidungen live verifizieren: bgh.de und dejure.org.

Kennzeichnungspflicht: Wann und wie?

Wann Kennzeichnung erforderlich?

KonstellationKennzeichnung nötig?
Entgeltlicher Post (Bargeld, Sachleistung, Rabatt)Ja, immer
Kostenlose Zustellung von Produkten zur BesprechungJa, wenn Bezug zur Werbung
Organischer Post ohne jede GegenleistungNein (BGH „Influencer I")
Verlinkung auf eigenes Unternehmen / eigene MarkeNein, wenn eigenwirtschaftlicher Zweck klar
Affiliate-Links mit ProvisionJa
Product Placement in VideoJa, gesonderte Kennzeichnung MStV

Wie kennzeichnen?

PlattformEmpfohlene Kennzeichnung
Instagram (Post / Reel)„Werbung" oder „Anzeige" am Anfang; bezahlte Partnerschaft-Tool
TikTok„#Werbung" oder „#Anzeige" deutlich sichtbar
YouTube„Anzeige" zu Beginn des Videos + Beschreibungsbox
Blog / Website„Werbung" oder „Sponsored Post" deutlich über dem Inhalt

Anforderungen BGH: Kennzeichnung muss unverzüglich erkennbar sein, also vor dem eigentlichen Inhalt oder direkt darunter; nicht erst am Ende oder in Kleindruck.

Abmahnpraxis

Typische Abmahner:

  • Mitbewerber des werbenden Unternehmens (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).
  • Verbraucherverbände (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG), z.B. vzbv.
  • Marktüberwachungsbehörden (LFÄ, Landesmedienanstalten).

Häufige Streitwerte: 5.000–30.000 € je nach Reichweite des Influencers und wirtschaftlicher Bedeutung.

Prüfpunkte bei eingehender Abmahnung:

  1. Liegt überhaupt eine kommerzielle Kommunikation vor?
  2. War die Kennzeichnung objektiv erkennbar?
  3. Ist der Abmahner aktivlegitimiert (§ 8 Abs. 3 UWG)?
  4. Liegt Missbrauch § 8c UWG vor?

Verantwortlichkeit: Influencer und Unternehmen

ParteiHaftung
InfluencerUnmittelbar als Handelnder (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG)
Auftraggeber / MarkeStörer oder Mittäter (§ 830 BGB analog); Auftrag umfasst Werbung
PlattformKeine Haftung für Inhalte Dritter (§ 10 TMG / Art. 6 DSA); außer Kenntnis und Untätigkeit

Vertragsgestaltung Influencer-Vertrag (Mindestklauseln)

  • Kennzeichnungspflicht ausdrücklich verankern.
  • Haftungsfreistellung bei Verstößen gegen Kennzeichnungspflicht.
  • Freigabeprozess für Posts und Inhalte.
  • Lizenzrechte an Content (§§ 31 ff. UrhG) klären.
  • DS-GVO-Konformität des Datensatzes von Followern.

Einstieg

  1. Wer ist Mandant: Influencer, Marke / Auftraggeber oder Wettbewerber / Verband?
  2. Welche Posts oder Inhalte sind konkret betroffen?
  3. Liegt eine Abmahnung vor oder soll eine ausgesprochen werden?
  4. Besteht ein Influencer-Vertrag?
  5. Output: Kennzeichnungs-Audit, Abmahnungs-Entwurf, Vertragsprüfung, Reaktionsmemo?

Plugin-Kontext

Anschluss-Skills: gr-mitbewerberabmahnung-aktivlegitimation-spezial, uwg-systematik-und-anwendung, gr-abmahnung-workflow.

Was dieser Arbeitsgang nicht macht

  • Keine plattformspezifische Technikberatung (Algorithmus, Reichweite).
  • Kein Ersatz für vollständige Mandantenberatung.

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