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EV-Vollziehungscheck: Dringlichkeit, Titel und Zustellung bei einstweiliger Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: EV-Vollziehungscheck: Dringlichkeit, Titel und Zustellung bei einstweiliger Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz. § 929 ZPO Vollziehungsfrist, § 936 ZPO, § 12 UWG, Selbstzustellung, Parteibetrieb, Rechtsfolgen verspäteter Vollziehung.
EV-Vollziehungscheck: Dringlichkeit, Titel und Zustellung
Rechtsrahmen
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 12 Abs. 1 UWG | Dringlichkeitsvermutung für einstweilige Verfügung im Lauterkeitsrecht |
| § 935 ZPO | Einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Anspruchs |
| § 936 ZPO | Anwendung der Arrestervorschriften auf einstweilige Verfügungen |
| § 929 Abs. 2 ZPO | Vollziehungsfrist: 1 Monat ab Zustellung des Beschlusses an Antragsteller |
| § 929 Abs. 1 ZPO | Vollziehung des Arrestes (gilt über § 936 ZPO) |
| § 191 ZPO | Zustellung von Amts wegen vs. Parteibetrieb |
| § 192 ZPO | Parteizustellung: Beauftragung des Gerichtsvollziehers |
| § 922 Abs. 2 ZPO | Beschlussverfügung ohne mündliche Verhandlung |
| § 924 ZPO | Widerspruch gegen einstweilige Verfügung |
Kritische Fristen und Dringlichkeit
Dringlichkeit
- UWG: Gesetzliche Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 1 UWG), aber Selbstwiderlegung bei zu langem Zuwarten nach Kenntnis des Verstoßes (Faustregel: ca. 4 Wochen, je nach Kammer kürzer).
- Markenrecht / PatG / DesignG: Keine gesetzliche Vermutung; Dringlichkeit ist darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 920 ZPO).
- Kenntniszeitpunkt dokumentieren: Screenshot, E-Mail, Kaufbeleg mit Datum.
Vollziehungsfrist § 929 Abs. 2 ZPO
- Frist: 1 Monat ab Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller.
- Vollziehungshandlung: Zustellung an den Antragsgegner (§ 929 Abs. 2 i.V.m. § 191, § 192 ZPO) oder Eintragung in Register (bei Immaterialgütern wenn möglich).
- Bei Versäumnis: Titel wird unwirksam, § 929 Abs. 2 ZPO.
Checkliste EV-Vollziehung
| Schritt | Prüfpunkt | Ergebnis |
|---|---|---|
| 1 | Beschluss erhalten? Zustellungsdatum notieren | Fristbeginn § 929 Abs. 2 ZPO |
| 2 | Vollziehungsfrist berechnen (1 Monat) + Kalendernotiz | Fristablauf mit Puffer eintragen |
| 3 | Vollziehungsform wählen: Parteizustellung (§ 192 ZPO) oder Amtszustellung? | Parteibetrieb ist Standard |
| 4 | GV beauftragen (§ 192 ZPO) oder anwaltliche Zustellung gem. § 195 ZPO | Nachweis sichern |
| 5 | Zustellungsurkunde / Empfangsbekenntnis sichern | Für Vollziehungsnachweis |
| 6 | Dringlichkeit: Kenntnisdatum, keine Selbstwiderlegung? | Glaubhaftmachungsmittel bereithalten |
| 7 | Inhalt des Titels: Unterlassungsgebot klar formuliert? Ordnungsmittelhinweis? | Vollstreckbarkeit prüfen |
| 8 | Schutzschriftenregister gegnerisch hinterlegt? | zssr.de prüfen |
Zustellungswege im Vergleich
| Weg | Rechtsgrundlage | Vorteil | Risiko |
|---|---|---|---|
| Gerichtsvollzieher (Parteibetrieb) | §§ 192, 194 ZPO | Sicher, protokolliert | Zeitaufwand; GV-Verfügbarkeit |
| Anwaltliche Zustellung | § 195 ZPO | Schnell bei kooperativer Gegenseite | Empfangsbekenntnis nötig |
| Einschreiben mit Rückschein | § 175 ZPO | Einfach | Nachweis bei Nichtabholung problematisch |
| Amtszustellung durch Gericht | § 168 ZPO | Kein Eigenaufwand | Langsam, keine Kontrolle |
Dringlichkeits-Selbstwiderlegung vermeiden
- Sobald Verstoß bekannt: sofort dokumentieren (Screenshot, Kaufmuster, Datum).
- Abmahnung und Reaktionsfrist (1–2 Werktage bei Dringlichkeit) zügig setzen.
- Kein Zuwarten über die Kammergrenze hinaus (Hamburg: ca. 4 Wo; München: oft 3 Wo; Düsseldorf: teils strenger).
- Bei grenzüberschreitendem Sachverhalt: Gerichtsstand prüfen (§ 14 UWG; Art. 7 Nr. 2 EuGVVO).
Einstieg
- Wann wurde der Beschluss dem Antragsteller zugestellt? (Vollziehungsfristbeginn)
- Welche Vollziehungshandlung ist geplant oder bereits erfolgt?
- Liegt die Dringlichkeit noch vor oder droht Selbstwiderlegung?
- Welches Gericht hat den Titel erlassen, welcher Gerichtsvollzieher ist zuständig?
- Welcher Output wird gebraucht: Checkliste, Beauftragungsschreiben GV, Memo?
Anschluss-Skills
faevvollzug-neu-002-parteibetrieb-und-gerichtsvollzieher-bei-unterlassungstiteln– GV-Beauftragung im Detail.faevvollzug-neu-004-vollstreckung-aus-unterlassungsverfuegung-ordnungsmittel– Ordnungsgeldantrag nach Zuwiderhandlung.workflow-fristen-und-risikoampel– Fristenübersicht und Ampelbewertung.
Was dieser Arbeitsgang nicht macht
- Kein Ersatz für eine vollständige Mandantenberatung.
- Keine eigenständige Fristberechnung ohne Kenntnis aller Zustelldaten.
- Keine Bewertung nicht belegter Zustellvorgänge.
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