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Gewrechts geschgehg kollisionen nda hinschg urhg

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz/skills/gewrechts-geschgehg-kollisionen-nda-hinschg-urhg

⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co

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Wenn es um Gewrechts Geschgehg Kollisionen Nda Hinschg Urhg in Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.

SKILL.md

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Kollisionen zwischen gewerblichem Rechtsschutz NDA-Recht HinSchG und Urheberrecht prüfen wenn mehrere Schutzrechtsregime sich ueberschneiden

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Kollisionen zwischen gewerblichem Rechtsschutz NDA-Recht HinSchG und Urheberrecht prüfen wenn mehrere Schutzrechtsregime sich ueberschneiden. §§ 1 ff. GeschmMG § 14 MarkenG §§ 1 ff. HinSchG §§ 97 ff. UrhG. Prüfraster: Anwendungsbereich Vorrangfragen Schutzbereich Kollisionsauflösung Hinweisgeberschutz. Output: Kollisionsprüfmemo Handlungsempfehlung. Abgrenzung: Querschnitts-Skill für Kollisionsfragen.

Mandantenfragen beim Kaltstart

  1. Um welche Art von Information geht es (Quellcode, Kundenliste, Rezeptur, technisches Verfahren, Algorithmus, Finanzdaten)?
  2. Welche konkreten Geheimhaltungsmaßnahmen hat das Unternehmen bisher getroffen (NDA, Zugriffskontrolle, Verschlüsselung, Schulungen)?
  3. Wer hat die Information erlangt oder offenbart — ehemaliger Mitarbeiter, Lieferant, Wettbewerber, Journalist?
  4. Besteht der Verdacht, dass die Information über einen Whistleblowing-Kanal (intern, BfJ, Öffentlichkeit) weitergegeben wurde?
  5. Liegt ein NDA vor — wann geschlossen, welche Klauseln zur Geheimhaltungsdauer und Vertragsstrafe?
  6. Welches Ziel verfolgt die Mandantschaft — einstweilige Verfügung, Schadensersatz, Strafanzeige oder Verteidigung gegen Vorwürfe?
  7. Ist die Information möglicherweise auch urheberrechtlich oder patentrechtlich geschützt (Softwarecode, technische Erfindung)?
  8. Handelt es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug (Wirtschaftsspionage, ausländischer Wettbewerber, grenzüberschreitende M&A)?
  • Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

Rechtsgrundlagen

NormInhalt
§ 2 Nr. 1 GeschGehGLegaldefinition Geschäftsgeheimnis: nicht allgemein bekannt, wirtschaftlicher Wert, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, berechtigtes Interesse
§ 3 GeschGehGErlaubte Handlungen: eigenständige Entwicklung, Reverse Engineering, Whistleblowing, Arbeitnehmer-Mitbestimmung
§ 4 GeschGehGVerbotene Handlungen: unbefugte Erlangung, Nutzung, Offenlegung
§ 5 Nr. 2 GeschGehGWhistleblower-Privileg: Geheimnisverletzung gerechtfertigt zur Aufdeckung rechtswidriger Handlungen im allgemeinen öffentlichen Interesse
§§ 6–8 GeschGehGZivilrechtliche Ansprüche: Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung, Auskunft, Schadensersatz (drei Methoden)
§§ 9–14 GeschGehGProzessuale Sondervorschriften: Geheimhaltungsanordnung, beschränkter Personenkreis, Geheimnisklage
§ 16 GeschGehGGeheimhaltungsanordnung durch Gericht; Personenkreisbeschränkung
§ 23 GeschGehGStrafbarkeit Geheimnisverrat: bis 3 Jahre Freiheitsstrafe; bei Wirtschaftsspionage bis 5 Jahre
§ 6 HinSchGVerhältnis HinSchG zu anderen Vorschriften: GeschGehG-Schweigegebot tritt zurück
§§ 32, 36 HinSchGOffenlegung als Ultima Ratio; Repressalienverbot mit Beweislastumkehr
§ 40 HinSchGBußgeld bei Repressalie gegen Hinweisgeber bis EUR 50.000
§ 203 StGBVerletzung von Privatgeheimnissen; Berufsgeheimnisträger inkl. Rechtsanwälte
§§ 43a BRAO, 2 BORAAnwaltliche Verschwiegenheitspflicht
§ 69a UrhGUrheberrechtsschutz Software (Quellcode); Parallelschutz zu GeschGehG möglich
§§ 87a ff. UrhGDatenbankschutz sui generis (15 Jahre, verlängerbar)
§ 69e UrhGDecompilation nur zur Herstellung von Interoperabilität erlaubt
Art. 6, 9, 35 DSGVODatenschutz bei Personalakten, Compliance-Untersuchungen, Datenschutz-Folgenabschätzung
§ 26 BDSGBeschäftigtendatenschutz bei internen Untersuchungen

Leitentscheidungen

GerichtAktenzeichenDatumKernaussage

Vier-Stufen-Test § 2 Nr. 1 GeschGehG

StufePrüfpunktPraxis-IndikatorRechtsfolge bei Fehlen
1Nicht allgemein bekannt / nicht ohne weiteres zugänglichBranchenkenntnis, Fachliteratur, öffentliches Internet recherchiert?Kein Geheimnisschutz
2Wirtschaftlicher Wert wegen GeheimnischarakterNegativwissen einbeziehen; Lizenzwert schätzenSelten fehlend; Negativwissen reicht
3Angemessene GeheimhaltungsmaßnahmenDrei-Ebenen-Modell (organisatorisch, vertraglich, technisch) vollständig?Häufigster Scheiterpunkt in der Rechtsprechung
4Berechtigtes GeheimhaltungsinteresseIllegal? Sittenwidrig?Nur bei ausnahmsweise rechtswidrigem Inhalt fehlend

Prüfschema Geheimhaltungsmaßnahmen (Drei-Ebenen-Modell)

Vorab: Der untenstehende ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.

EbeneMindestanforderungenDokumentationspflicht
OrganisatorischNeed-to-Know-Prinzip; Besucherregelung; Offboarding-Protokoll (Rückgabe Geräte, Sperrung Zugänge am letzten Arbeitstag); SchulungsnachweisGHS-Policy schriftlich; Schulungsregister
VertraglichNDA mit Lieferanten, Beratern, Bewerbern, Praktikanten vor Datenzugang; Geheimhaltungsklausel Arbeitsvertrag; nachvertragliches Wettbewerbsverbot § 74 HGB mit KarenzentschädigungNDA-Archiv; Unterschriften vollständig
TechnischRBAC-Zugriffsrechte; Multi-Faktor-Authentifizierung; AES-256-Verschlüsselung at-rest/in-transit; DLP-Systeme; Endpoint-Logging; Klassifizierungsschema (öffentlich/intern/vertraulich/streng vertraulich)Audit-Logs; Patch-Protokolle; SIEM-Exports

Prüfschema Ansprüche bei Verletzung

SchrittPrüfpunktNormRechtsfolge
1Geschäftsgeheimnis-Status positiv (§ 2 Nr. 1)?§ 2 Nr. 1 GeschGehGAnspruchsvoraussetzung
2Verbotene Handlung (Erlangung, Nutzung, Offenlegung)?§ 4 GeschGehGAnspruchsgrundlage
3Rechtfertigungsgrund?§ 3, § 5 GeschGehGWhistleblower-Privileg; Reverse Engineering; Meinungsfreiheit
4Unterlassung und Beseitigung§ 6 GeschGehGKein Verschuldenserfordernis
5Vernichtung / Rückruf / Herausgabe§ 7 GeschGehGVerhältnismäßigkeit prüfen
6Auskunft und Rechnungslegung§ 8 GeschGehGVorbereitung Schadensersatz
7Schadensersatz: Methode wählen§ 10 GeschGehGKonkreter Schaden / Verletzergewinn / fiktive Lizenzgebühr
8Strafanzeige§ 23 GeschGehGFreiheitsstrafe bis 5 Jahre bei Wirtschaftsspionage
9Einstweilige Verfügung§§ 935, 940 ZPODringlichkeit binnen 1 Monat ab Kenntnis

Kollisionsfeld: GeschGehG vs. Urheberrecht

AspektGeschGehGUrhG
SchutzgegenstandInformation mit wirtschaftlichem WertPersönliche geistige Schöpfung
EntstehungMit GeheimhaltungsmaßnahmenAutomatisch mit Schöpfung
DauerSolange geheim70 Jahre nach Tod des Urhebers
Bei VeröffentlichungSchutzverlust GeschGehGUrhG bleibt bestehen
Software (§ 69a UrhG)GeschGehG + UrhG parallel vor Open-Source-ReleaseQuellcode = Sprachwerk; Schutz ab Schöpfung
Datenbankrecht§§ 87a ff. UrhG parallel zu GeschGehG15 Jahre Investitionsschutz sui generis

Kollisionsfeld: GeschGehG vs. HinSchG

PrüfschrittInhaltNorm
1Verstößt der Hinweis-Gegenstand gegen Strafrecht / OWi / EU-Recht?§ 2 HinSchG
2Whistleblower-Privileg greift ein§ 5 Nr. 2 GeschGehG
3Interne oder externe Meldestelle (gleichberechtigt)§ 7 HinSchG
4Öffentliche Offenlegung nur als Ultima Ratio§ 32 HinSchG
5Repressalienverbot; Beweislastumkehr§ 36 HinSchG
6Schadensersatz bei vorsätzlich falscher Meldung§ 38 HinSchG

Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)

Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu prüfen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.

KonstellationEmpfohlener Weg
Standard — GeschGehG-Kollision mit NDA / HinSchG / UrhG prüfenVier-Stufen-Test und Kollisionsfelder unten
Variante A — nur NDA ohne GeschGehG-SchutzmassnamenNDA-Schutz schwaecher; GeschGehG nicht automatisch anwendbar
Variante B — Whistleblower-Situation nach HinSchGGeschGehG tritt zurueck; HinSchG-Schutz prüfen
Variante C — Softwarecode als GeschäftsgeheimnisUrheberrecht und GeschGehG parallel; Schutzsystem definieren

Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.

Schriftsatz-Bausteine

Antrag auf Geheimhaltungsanordnung § 16 GeschGehG

An das Landgericht [Ort] – [zuständige Kammer] –

In dem Verfahren [Az.] beantragen wir namens der Klägerin:

1. Das Gericht ordnet gemäß § 16 GeschGehG an, dass folgende in der Klageschrift
 und ihren Anlagen enthaltene Informationen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen
 sind: [Konkrete Bezeichnung der Geschäftsgeheimnisse, z. B. Kundenliste
 Anlage K 3; Rezeptur Anlage K 5].

2. Zugang zu den als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen ist auf
 folgenden Personenkreis zu beschränken:
 a) die Prozessbevollmächtigten der Parteien,
 b) je eine benannte Parteivertretung,
 c) bestellte Sachverständige mit schriftlicher Vertraulichkeitspflicht.

Begründung:
Die bezeichneten Informationen erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 GeschGehG
[Ausführung der vier Stufen]. Eine Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit oder
einem unbeschränkten Personenkreis würde den wirtschaftlichen Wert der Informationen
unwiederbringlich vernichten.

[Ort, Datum]
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin [Name]

Einstweilige Verfügung wegen Geheimnisverrat

An das Landgericht [Ort]

ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG
gemäß §§ 935, 940 ZPO iVm § 6 GeschGehG

Verfügungsklägerin: [Unternehmensname]
Verfügungsbeklagter: [Ehemaliger Mitarbeiter / Wettbewerber]

Es wird beantragt:

1. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu
 EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt, die in Anlage AS 1
 bezeichneten Informationen zu nutzen oder offenzulegen.

2. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, alle Kopien und Vervielfältigungen
 der Informationen gemäß Anlage AS 1 unverzüglich herauszugeben.

Dringlichkeit:
Die Verfügungsklägerin erlangte am [Datum] durch [Umstand] Kenntnis vom
Informationsabfluss. Der Antrag wird binnen [Tage] gestellt; eine
Selbstwiderlegung liegt nicht vor.

Glaubhaftmachung:
Eidesstattliche Versicherung [Name] (Anlage EV 1); Endpoint-Log-Auszug
(Anlage EV 2); E-Mail-Verkehr (Anlage EV 3).

[Ort, Datum]
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin [Name]

NDA-Klausel (HinSchG-Vorbehalt und Reverse-Engineering-Freigabe)

§ [X] Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, Vertrauliche Informationen gemäß § 2 Nr. 1
GeschGehG streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht ohne vorherige
schriftliche Zustimmung der offenbarenden Partei zugänglich zu machen.

(2) Diese Vereinbarung berührt nicht die Rechte nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
(HinSchG). Meldungen über Rechtsverstöße an interne, externe oder — in den
Grenzen des § 32 HinSchG — öffentliche Meldestellen stellen keine Verletzung
dieser Vereinbarung dar.

(3) Erlaubt bleiben die in § 3 GeschGehG bezeichneten Handlungen, insbesondere
die eigenständige Entwicklung und das Reverse Engineering nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
GeschGehG, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Bei Verletzung dieser Vereinbarung ist eine Vertragsstrafe von EUR [Betrag]
je Verstoß zu zahlen, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche.

--- vor Versand klären ---

  1. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
  2. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
  3. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]

Beweislast

BeweisthemaBeweislastBeweismittel
Geheimnischarakter (§ 2 Nr. 1 GeschGehG)KlägerGHS-Policy, Klassifizierungsregister, Schulungsnachweise
Angemessene GeheimhaltungsmaßnahmenKlägerRBAC-Protokolle, NDA-Archiv, IT-Audit-Berichte
Verbotene Handlung (§ 4 GeschGehG)KlägerEndpoint-Logs, E-Mail-Metadaten, Zeugen, forensische Auswertung
Rechtfertigungsgrund (§ 3, § 5 GeschGehG)BeklagterNachweis Reverse Engineering, Whistleblowing-Meldung, Meinungsfreiheit
Schaden / VerletzergewinnKläger (nach Auskunft)Buchhaltungsunterlagen Beklagter, Sachverständigengutachten
Repressalie gegen HinweisgeberArbeitgeber bei Klage nach § 36 HinSchGBeweislastumkehr: Arbeitgeber muss rechtmäßige Kündigung belegen

Fristen

FristInhaltNorm
1 Monat (ca.)Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung; Selbstwiderlegungsrisiko§§ 935, 940 ZPO
3 JahreRegelverjährung Schadensersatzanspruch ab Kenntnis§§ 195, 199 BGB
1 WocheInterne Meldestelle muss Eingang bestätigen§ 17 HinSchG
3 MonateRückmeldung interne Meldestelle über ergriffene Maßnahmen§ 17 Abs. 2 HinSchG
5 JahreAufbewahrungsfrist für Meldungen und Dokumentation durch Meldestelle§ 11 HinSchG
LaufendJahresprotokoll Geheimhaltungsmaßnahmen empfohlen§ 2 Nr. 1 lit. c GeschGehG

Gegenargumente und Reaktion

GegenargumentHerkunftReaktion
"Die Information ist allgemein bekannt / im Internet abrufbar"BeklagterKonkrete Quellenrecherche; Unterschied zwischen teilweise bekannter Struktur und spezifischer Detailkombination
"Keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen — Klage scheitert"BeklagterDrei-Ebenen-Nachweis (org/vertragl/techn); ex-post-Dokumentation schadet nicht, wenn Maßnahmen tatsächlich bestanden
"Ich bin Hinweisgeber — § 5 Nr. 2 GeschGehG / HinSchG schützt mich"BeklagterPrüfen: Deckt HinSchG § 2 den Sachverhalt ab? War Meldung nur zu eigenem Vorteil oder tatsächlich öffentliches Interesse?
"Reverse Engineering nach § 3 GeschGehG erlaubt"BeklagterPrüfen: Produkt rechtmäßig erlangt? Keine AGB-Beschränkung (§ 307 BGB)? Keine Urheberrechtsverletzung (§ 69e UrhG)?
"NDA-Klausel ist nach § 307 BGB unwirksam"BeklagterIndividualvertrag vs. AGB unterscheiden; bei Kaufmann § 310 BGB; Inhaltskontrolle trotzdem durchführen

Streitwert und Kosten

Streitwert Unterlassung: Orientierung am wirtschaftlichen Interesse der Klägerin; bei Kundenlisten EUR 50.000–500.000 je nach Umsatzrelevanz; bei technischen Verfahren bis in den Millionenbereich.

Einstweilige Verfügung: Streitwert i. d. R. 1/3 bis 1/2 des Hauptsachestreitwerts.

Sachliche Zuständigkeit: Landgericht ohne Streitwertgrenze (§ 15 GeschGehG); ggf. Konzentrationsgericht nach Landesrecht.

Schadensberechnung (§ 10 GeschGehG, drei Methoden):

  1. Konkreter Schaden: entgangener Gewinn + Rechtsverteidigungskosten.
  2. Verletzergewinn: vollständiger Abschöpfung des Gewinns des Verletzers.
  3. Fiktive Lizenzgebühr: branchenübliche Lizenzrate auf den relevanten Umsatz (typisch 3–10 %).

Strafbarkeit § 23 GeschGehG:

  • Abs. 1 (Erlangung): Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe.
  • Abs. 4 (Wirtschaftsspionage / Auslandsbezug): Freiheitsstrafe bis 5 Jahre.

Strategische Empfehlung

SituationEmpfehlungBegründung
Mitarbeiterabwanderung mit DatenmitnahmeSofortiger eV-Antrag auf Unterlassung + Herausgabe; Strafanzeige § 23 GeschGehG parallelBeweissicherung vor Datenlöschung; Abschreckungswirkung
Unternehmen will Schutz aufbauenDrei-Ebenen-Maßnahmenkatalog; GHS-Policy; NDA-Update mit HinSchG-VorbehaltOLG Köln: fehlende IT-Kontrollen vernichten Schutz
Whistleblower verteidigen§ 5 Nr. 2 GeschGehG + § 36 HinSchG kombinieren; Beweislastumkehr nutzenArbeitgeber muss rechtmäßige Kündigung beweisen
M&A-NDA-VerhandlungPflichtklauseln: HinSchG-Vorbehalt, Reverse-Engineering-Freigabe, beidseitige Vertragsstrafe, Schiedsklausel DIS/ICCEinseitige AG-NDA enthält regelmäßig HinSchG-Aushebelungen
Geheimnisklage LGSofort Geheimhaltungsanordnung § 16 GeschGehG beantragen; Personenkreis präzise benennenSchutz vor weiterer Offenbarung im laufenden Verfahren

Anschluss-Skills

  • fachanwalt-arbeitsrecht-hinschg-whistleblower-repressalie — HinSchG-Verteidigung im Arbeitsverhältnis
  • fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-abmahnung-uwg — UWG-Abmahnung bei unlauterem Geheimnisverrat
  • fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-markenanmeldung — Ergänzender Markenschutz für Produktnamen
  • fachanwalt-internationales-wirtschaftsrecht-cisg-pruefung — Grenzüberschreitende NDA-Fragen

Quellen

Triage-Fragen bei Geschäftsgeheimnis-Mandat

Bevor die Schutzstrategie entwickelt wird, klaere:

  1. Liegen "angemessene Geheimhaltungsmassnahmen" nach § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG vor (technisch UND organisatorisch)?
  2. Ist die verletzte Information wirklich ein Geschäftsgeheimnis oder bereits bekannte Branchen-Praxis?
  3. Kommt § 5 GeschGehG (Whistleblowing-Ausnahme) oder § 36 HinSchG in Betracht?
  4. Ist eine sofortige Sicherungsanordnung nach § 16 GeschGehG (Offenbarungsschutz im Verfahren) erforderlich?

Aktuelle Rechtsprechung

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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