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Fachanwalt gewerblicher rechtsschutz designverletzung

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz/skills/fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-designverletzung

⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co

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Wenn es um Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz Designverletzung in Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.

SKILL.md

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Mandantenfragen beim Kaltstart

  1. Welcher Schutztitel liegt vor — eingetragenes deutsches Design (DPMA), eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EUIPO) oder nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV Art. 11, 3 Jahre ab Erstoffenbarung)?
  2. Was ist der Anmeldetag und wie viele Verlängerungsperioden wurden bereits gebucht (max. 25 Jahre, alle 5 Jahre, § 47 DesignG)?
  3. Wie sieht das mutmaßliche Verletzungsmuster konkret aus — Fotos, Maße, Vertriebskanal, Amazon-ASIN, URL?
  4. Liegt eine Voroffenbarung des Klagedesigns vor (§ 5 DesignG: Neuheitsschonfrist 12 Monate)?
  5. Wann erlangte die Mandantschaft Kenntnis vom Verletzungsprodukt — wichtig für Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (Selbstwiderlegung ab ca. 4 Wochen)?
  6. Welcher Gestaltungsfreiraum besteht im Marktsegment (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG) — enge technische Vorgaben oder breite Gestaltungsfreiheit?
  7. Welche Schadenshöhe ist realistisch — Verkaufszahlen Verletzungsprodukt schätzbar?
  8. Liegt Anspruchskonkurrenz vor — ist das Design auch markenrechtlich, urheberrechtlich oder als Lauterkeitsrecht-Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) schützbar?
  • Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

Rechtsgrundlagen

NormInhalt
§ 1 Nr. 1 DesignGSchutzgegenstand: zweidimensionale und dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses
§ 2 Abs. 2 DesignGSchutzvoraussetzung Neuheit: kein identisches Design vor Anmeldung offenbart
§ 2 Abs. 3 DesignGSchutzvoraussetzung Eigenart: anderer Gesamteindruck beim informierten Benutzer
§ 5 DesignGNeuheitsschonfrist 12 Monate für Eigenveröffentlichung durch den Entwerfer
§ 38 Abs. 2 DesignGSchutzumfang: jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt; Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigen
§ 42 Abs. 1 DesignGUnterlassungsanspruch
§ 42 Abs. 2 DesignGSchadensersatz bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit); drei Berechnungsmethoden
§ 43 DesignGBeseitigung, Vernichtung, Rückruf
§ 46 DesignGAuskunftsanspruch; Drittauskunft § 46 Abs. 2
§ 47 f. DesignGSchutzdauer 5 Jahre ab Anmeldung; max. 25 Jahre durch Verlängerung
§ 48 DesignGErschöpfung
§ 49 DesignGVerjährung iVm §§ 195, 199 BGB
Art. 11 GGV (EG 6/2002)Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 3 Jahre ab erster Offenbarung in der EU; nur bei nachgewiesener Kopie
Art. 35 ff. GGVEingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO
§§ 935, 940 ZPOEinstweilige Verfügung; Dringlichkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
Art. 16 DSANotice-and-Action bei Online-Plattformen (seit 17.2.2024 voll anwendbar)

Leitentscheidungen

GerichtAktenzeichenDatumKernaussage

Prüfschema Designverletzung

Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.

SchrittPrüfpunktNormRechtsfolge
1Schutzrecht vorhanden und eingetragen?§ 41 DesignG; Art. 35 GGVDPMA-/EUIPO-Registerauszug als Anlage
2Schutzdauer nicht abgelaufen?§ 47 DesignGVerlängerung prüfen
3Neuheit gegeben?§ 2 Abs. 2 DesignGVorveröffentlichungs-Recherche; Schonfrist § 5 DesignG (12 Monate)
4Eigenart gegeben (Gesamteindruck informierter Benutzer)?§ 2 Abs. 3 DesignGSachverständigengutachten ggf. erforderlich
5Verletzungsmuster verglichen: gleicher Gesamteindruck?§ 38 Abs. 2 DesignGGestaltungsfreiheit des Segments berücksichtigen
6Passivlegitimation: Hersteller, Importeur, Händler?§ 42 Abs. 1 DesignGKlage gegen gesamte Lieferkette möglich
7Kein Rechtfertigungsgrund (Erschöpfung, Privatnutzung, Test)?§§ 40, 48 DesignGAusnahmen eng auslegen
8Verschulden für Schadensersatz?§ 42 Abs. 2 DesignGFahrlässigkeit bei Internet-Händler regelmäßig (+)
9Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung?§§ 935, 940 ZPOKenntnis-Datum dokumentieren; Antrag binnen 4 Wochen

Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)

Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.

KonstellationEmpfohlener Weg
Standard — Designverletzung geltend machenKlageschrift-Antragsskizze und eAVV unten
Variante A — Mandant will erst aussergerichtlichAbmahnung mit Unterlassungserklaerung; Klage als Backup
Variante B — Online-Plattform als VerletzungsortNotice-and-Action Art. 16 DSA; schneller Weg
Variante C — Gegenseite bestreitet Schutzbereich des DesignsNichtigkeitsantrag beim DPMA pruefen; Verteidigung vorbereiten

Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.

Schriftsatz-Bausteine

Verletzungsklage (vollständige Antragsskizze)

An das Landgericht [Ort] – Kammer für Designstreitsachen § 52 DesignG –

Klage

der [Designinhaberin], [Anschrift]  – Klägerin –
gegen
die [Verletzerin], [Anschrift]      – Beklagte –

wegen Verletzung des eingetragenen Designs Nr. [DE/EM-Nr.]

Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
   Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,
   ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Produkte
   gemäß Anlage K 3 (Verletzungsmuster) anzubieten, zu vertreiben oder
   zu bewerben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen
   (§ 46 DesignG):
   a) Lieferanten, Hersteller, Vorbesitzer;
   b) gewerbliche Abnehmer mit Anschriften und Bestellmengen;
   c) Umsatzerlöse und Einkaufspreise je Verletzungseinheit.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
   alle durch die Handlungen gemäß Nr. 1 entstandenen und künftigen Schäden
   zu ersetzen (§ 42 Abs. 2 DesignG).

4. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen
   Verletzungsmuster zu vernichten und aus den Vertriebskanälen zurückzurufen
   (§ 43 DesignG).

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: EUR [Betrag].

Begründung:

I. Aktivlegitimation
Die Klägerin ist Inhaberin des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.], angemeldet
am [Datum] beim [DPMA/EUIPO], Locarno-Klasse [Nr.] (Anlage K 1, Registerauszug).
Die Schutzwiedergaben sind in Anlage K 2 enthalten.

II. Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt seit [Datum] das in Anlage K 3 abgebildete Produkt
[Bezeichnung] über [Vertriebskanal / URL / Amazon ASIN]. Ein Testkauf
erfolgte am [Datum] (Anlage K 4, Kassenbon / Bestellbestätigung).

III. Neuheit und Eigenart
Das Klagedesign ist neu i. S. § 2 Abs. 2 DesignG; der Stand des Designs
weist kein identisches vorbekanntes Design auf. Es besitzt Eigenart nach
§ 2 Abs. 3 DesignG, da der informierte Benutzer im Vergleich zu vorbekannten
Designs einen anderen Gesamteindruck erhält: [Ausführung der prägenden Merkmale].

IV. Designverletzung § 38 DesignG
Kinderwagen I) denselben Gesamteindruck hervor wie das Klagedesign.
Folgende prägende Gestaltungsmerkmale sind vollständig übernommen:
[tabellarische Gegenüberstellung Klagedesign vs. Verletzungsmuster].
Der Gestaltungsfreiraum im Segment [Warenbereich] ist [groß/gering],
was zu einem [weiten/engen] Schutzumfang führt (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG).

V. Schadensersatz
Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Die Klägerin behält sich die
Wahl der Schadensberechnungsmethode (konkreter Schaden / Verletzergewinn /
fiktive Lizenzgebühr) bis nach Auskunftserteilung vor (§ 42 Abs. 2 DesignG).

[Ort, Datum]
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin [Name], Fachanwalt/Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz

Antrag einstweilige Verfügung

An das Landgericht [Ort]

ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG
gemäß §§ 935, 940 ZPO iVm § 42 DesignG

Verfügungsklägerin: [Designinhaberin]
Verfügungsbeklagte: [Verletzerin]

Es wird beantragt:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu
EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, das in
Anlage AS 3 abgebildete Produkt im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu
vertreiben oder zu bewerben.

Dringlichkeit:
Kenntnis am [Datum] durch [Testkauf / Hinweis]. Antrag nach [X] Tagen;

Glaubhaftmachung:
Anlage EV 1: Eidesstattliche Versicherung [Name];
Anlage EV 2: Registerauszug DPMA/EUIPO;
Anlage EV 3: Testkauf-Unterlagen / Screenshot.

[Ort, Datum]
[Anwalt/Anwältin]

Notice-and-Action gegen Online-Plattform (Art. 16 DSA)

An [Plattformbetreiber – IP-Beschwerdestelle] per [E-Mail/Portal]

Meldung einer Rechtsverletzung gemäß Art. 16 DSA

Rechteinhaber: [Unternehmensname], Inhaber des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.]

Verletzende Inhalte (URLs / ASINs):
[Liste der URLs]

Begründung:
Die oben bezeichneten Angebote verletzen das eingetragene Design Nr. [Reg.-Nr.]
(Registerauszug in Anlage). Wir beantragen die unverzügliche Entfernung der
Angebote gemäß Art. 16 DSA.

Ich erkläre in gutem Glauben, dass die gemeldeten Informationen nicht von
den Rechteinhabern autorisiert sind.

[Kontaktdaten, Datum, Unterschrift]

--- vor Versand klaeren ---

  1. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
  2. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
  3. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]

Beweislast

BeweisthemaBeweislastBeweismittel
Schutzrecht, InhaberschaftKlägerinDPMA-/EUIPO-Registerauszug; Prioritätsurkunde
Neuheit (§ 2 Abs. 2 DesignG)Beklagte (Einwand Nichtigkeitsgegenklage)Vorveröffentlichungs-Nachweise
Eigenart — GesamteindruckKlägerin (primär); Beklagte bei Einwand fehlender EigenartSachverständigengutachten; Designvergleichs-Tabellen
Verletzung: gleicher GesamteindruckKlägerinGegenüberstellung; ggf. Sachverständiger
Verschulden für SchadensersatzKlägerinAbmahnschreiben + Zuwiderhandlung = Indiz Vorsatz
SchadenshöheKlägerin (nach Auskunft)Betriebliche Unterlagen Beklagter; Marktpreisanalysen
Erschöpfung (§ 48 DesignG)BeklagteNachweis Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber

Fristen

FristInhaltNorm
3 MonateWiderspruch Eintragung bei DPMA§ 42 DesignG
5 JahreVerlängerungsperiode Schutzdauer; max. 25 Jahre§ 47 DesignG
3 JahreSchadensersatzanspruch-Verjährung ab Kenntnis§§ 195, 199 BGB iVm § 49 DesignG
12 MonateNeuheitsschonfrist bei Eigenveröffentlichung§ 5 DesignG
3 JahreSchutz nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ab erster OffenbarungArt. 11 GGV

Gegenargumente und Reaktion

GegenargumentHerkunftReaktion
"Design fehlt Eigenart"BeklagteSachverständigengutachten einholen; Designvergleich mit Stand der Technik aufbereiten; hohe Hürde für Nichtigkeitsgegenklage
"Vorveröffentlichung durch Klägerin beseitigt Neuheit"BeklagteNeuheitsschonfrist § 5 DesignG (12 Monate) bei Eigenoffenbarung; Datum der Erstveröffentlichung prüfen
"Erschöpfung § 48 DesignG"BeklagteWar Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber autorisiert? Nachweis der Lieferkette
"Antrag nicht dringlich — zu lange gewartet"BeklagteGenaues Kenntnis-Datum dokumentieren; subjektive Dringlichkeit (ab tatsächlicher Kenntnis, nicht Erkennbarkeitszeitpunkt)
"Verletzungsmuster ist anderes Produkt"BeklagteDetaillierter Vergleich Gestaltungsmerkmale; ggf. Gerichtstermin mit Originals und Mustern

Streitwert und Kosten

Streitwert Unterlassung: Typisch EUR 50.000–250.000 je nach Marktbedeutung, Umsatz des Verletzungsprodukts und Marktposition des Klägers. Beispiel: 5.000 Stück verkauft à EUR 30 Verkaufspreis = EUR 150.000 Streitwert realistisch.

Einstweilige Verfügung: Streitwert i. d. R. Hauptsachestreitwert voll oder Abschlag bis 1/2.

Gerichtsgebühren (GKG): Aus EUR 100.000: Gebühr 3.0 (Klageverfahren) ca. EUR 2.604. Einstweilige Verfügung: Gebühr 1.5 ca. EUR 1.302.

Anwaltsgebühren (RVG, Beispiel EUR 100.000 Streitwert): Verfahrensgebühr 1.3 VV RVG ca. EUR 2.018; Terminsgebühr 1.2 VV RVG ca. EUR 1.863; Einigungsgebühr 1.5 VV RVG ca. EUR 2.018; zzgl. Auslagen, 19 % MwSt.

Schadensberechnung:

  • Fiktive Lizenzgebühr: branchenüblich 3–10 % des Verletzter-Umsatzes.
  • Verletzergewinn: vollständige Abschöpfung.
  • Konkreter Schaden: entgangener Gewinn + Marktverwirrung.

Strategische Empfehlung

SituationEmpfehlungBegründung
Verletzung Online-Handel festgestelltSofort Notice-and-Action Art. 16 DSA + parallele einstweilige Verfügung gegen VerkäuferSchnelle Marktbereinigung; Beweissicherung durch Testkauf vor Antragstellung
Hoher Umsatz des VerletzungsproduktsHauptsacheklage auf Verletzergewinn + VernichtungMaximale Schadensabschöpfung
Schutz noch nicht eingetragenNicht eingetragenes GGM Art. 11 GGV nutzen (3 Jahre); keine Kopie nachweisbar? → sofort DPMA-Anmeldung nachholenEingetragenes Design hat deutlich besseren Schutzumfang
Anspruchskonkurrenz (Design + Marke + UWG)Klagehäufung; Hauptanspruch Design; Hilfsanspruch UWG § 4 Nr. 3Erhöhter Schutzumfang durch parallele Ansprüche

Anschluss-Skills

  • fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-markenanmeldung — Markenschutz ergänzend zum Designschutz
  • fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-abmahnung-uwg — UWG § 4 Nr. 3 (Nachahmungsschutz) parallel zum Designrecht
  • fachanwalt-gewrechts-geschgehg-kollisionen-nda-hinschg-urhg — Urheberrecht parallel zum Designschutz
  • gerichtsstand-und-rechtswahl-pruefen — Internationale Designverletzung (Brüssel Ia-VO, Rom II Art. 8)

Quellen

Triage-Fragen bei Designverletzungs-Mandat

Bevor das Designverletzungsverfahren eingeleitet wird, klaere:

  1. Ist das Design eingetragen (DesignG/GGV) oder handelt es sich um ein nicht-eingetragenes GGM (3-Jahres-Schutz)?
  2. Weicht der Gesamteindruck des verletzenden Designs von dem des geschuetzten Designs ab (informierter Benutzer nach Art. 10 GGV)?
  3. Liegen Neuheit und Eigencharakter des geschuetzten Designs unstreitig vor — oder droht eine Nichtigkeit-Widerklage?
  4. Gibt es Beweise fuer absichtliche Kopie (Marktstudie, Online-Produktfotos, Zeitstrahl)?

Aktuelle Rechtsprechung


Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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