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Fachanwalt familienrecht versorgungsausgleich

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/fachanwalt-familienrecht/skills/fachanwalt-familienrecht-versorgungsausgleich

⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co

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Prüft Ehezeit, Versorgungsträgerauskünfte, interne und externe Teilung, Zielversorgung, Geringfügigkeit, Vereinbarung, Härte und Abänderung im Versorgungsausgleich. Liefert Anrechtsmatrix, Auskunftsnachforderung, Teilungsvergleich und tenorierungsfähige Stellungnahme je Anrecht.

SKILL.md

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Versorgungsausgleich

Ziel

Dieser Skill macht die Renten- und Versorgungsdaten im Scheidungsverbund entscheidungsreif. Er prüft Ehezeit, Versorgungsträgerauskünfte, interne oder externe Teilung, Geringfügigkeit, Vereinbarung und Härteeinwand und bereitet eine anwaltliche Stellungnahme oder einen Beschlussvorschlag vor.

Eingang

  • Heiratsdatum, Zustellung des Scheidungsantrags, Trennungsdatum und Aktenzeichen.
  • Auskünfte der Versorgungsträger mit Ehezeitanteil, Ausgleichswert, korrespondierendem Kapitalwert und Teilungskosten.
  • Betriebliche Altersversorgung, private Renten, Beamtenversorgung, gesetzliche Renten, ausländische Anrechte und laufende Renten.
  • Vereinbarungen der Ehegatten, notarielle Urkunden, Ausgleichszahlungen und Härtegründe.

Prüfraster

  1. Ehezeit bestimmen: VersAusglG Paragraf 3 auf den ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung anwenden.
  2. Anrechte erfassen: Jedes Anrecht mit Träger, Art, Ehezeitanteil, Ausgleichswert und vorgeschlagener Teilungsform listen.
  3. Teilungsart prüfen: Interne Teilung nach VersAusglG Paragraf 10 als Regelfall. Externe Teilung nach Paragraf 14 nur bei Vereinbarung mit dem Versorgungsträger oder auf dessen Verlangen bei Einhaltung der gesetzlichen Wertgrenze; Zielversorgung, Zahlungsweg und Aufnahmefähigkeit gesondert sichern.
  4. Geringfügigkeit prüfen: VersAusglG Paragraf 18 nicht schematisch, sondern mit gerichtlichem Ermessen und Versorgungswirkung anwenden.
  5. Härte prüfen: VersAusglG Paragraf 27 nur bei grober Unbilligkeit und tragfähigem Sachverhalt.
  6. Vereinbarung prüfen: Form, Inhaltskontrolle und Ausgleichswirkung einer Vereinbarung nach VersAusglG Paragrafen 6 bis 8 prüfen.
  7. Beschluss vorbereiten: Tenor für jedes Anrecht getrennt und vollstreckungsfest formulieren.
  8. Altentscheidung prüfen: Eine Abänderung nach VersAusglG Paragraf 51 nur auf eine nach Ehezeitende eingetretene tatsächliche oder rechtliche Veränderung stützen, nicht auf einen Fehler der Ausgangsentscheidung.

Pflichtnormen

  • VersAusglG Paragraf 1: Grundsatz der Halbteilung.
  • VersAusglG Paragraf 3: Ehezeit.
  • VersAusglG Paragraf 10: interne Teilung.
  • VersAusglG Paragraf 14: externe Teilung.
  • VersAusglG Paragraf 18: Geringfügigkeit.
  • VersAusglG Paragraf 27: grobe Unbilligkeit.
  • VersAusglG Paragraf 51: Abänderung einer Altentscheidung wegen nachträglicher Veränderung.

Leitentscheidungen

  • BGH, Beschluss vom 05.06.2024 - XII ZB 277/23: Beim geringfügigen Grundrentenzuschlag sind Halbteilung, konkreter Verwaltungsaufwand, Versorgungslage und Voten der Beteiligten in die Ermessensentscheidung nach VersAusglG Paragraf 18 einzustellen; Geringfügigkeit führt nicht automatisch zum Ausgleich oder Ausschluss.
  • BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - XII ZB 230/16: Bei externer Teilung sind Zielversorgung und fiktive interne Teilung auf gleichen Rechnungsgrundlagen zu vergleichen; unverhältnismäßige Transferverluste sind zu vermeiden.
  • BGH, Beschluss vom 31.01.2024 - XII ZB 259/23: Ein Vermögensgefälle allein trägt den Ausschluss nach VersAusglG Paragraf 27 nicht; grobe Unbilligkeit verlangt die Gesamtbetrachtung, ob der Berechtigte vollständig abgesichert und der Verpflichtete auf seine Anrechte dringend angewiesen ist.
  • BGH, Beschluss vom 18.10.2023 - XII ZB 197/23: VersAusglG Paragraf 51 erfasst nach Ehezeitende eingetretene Änderungen des Anrechts, nicht die Korrektur möglicher Fehler der Ausgangsentscheidung.

Arbeitsprodukt

  • Anrechtsmatrix mit Träger, Anrecht, Ehezeitanteil, Ausgleichswert, Teilungsart und offenem Punkt.
  • Anwaltliche Stellungnahme zur Teilung oder zum Einwand.
  • Beschlussvorschlag mit getrenntem Tenor je Versorgungsträger.
  • Nachforderungsliste für fehlende oder widersprüchliche Auskünfte.

Stolpersteine

  • Gesamtwert statt Ehezeitanteil ausgleichen.
  • Teilungskosten übernehmen, ohne ihre Berücksichtigung auszuweisen.
  • Externe Teilung formulieren, ohne Zielversorgung und Zahlungsweg zu klären.
  • Härte behaupten, ohne konkreten Billigkeitskern.
  • Ausländische oder private Anrechte nicht gesondert behandeln.

Anti-Muster

  • Keine Sammeltenorierung mehrerer Anrechte in einem unklaren Satz.
  • Keine Halbteilung ohne Anrechtsmatrix.
  • Keine Zustimmung zu Vereinbarungen ohne Inhaltskontrolle.

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