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Pflichtteilsergaenzung 2325

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Wenn es um Pflichtteilsergaenzung 2325 in Fachanwalt Erbrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Pflichtteilsergaenzungsanspruch nach § 2325 BGB berechnen wenn Erblasser Schenkungen gemacht hat

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: BGB Paragrafen 1922 ff., 1942 ff., 1967, 2032 ff., 2197 ff. und 2303 ff.; FamFG Paragrafen 342 ff.; EuErbVO bei Auslandsbezug. ErbStG und AO nur hinzunehmen, wenn die konkrete Aufgabe eine Steuerschnittstelle hat. Fundstellen über amtliche Gesetzes- und Rechtsprechungsdatenbanken live prüfen; keine ungeprüften Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Pflichtteilsergaenzungsanspruch nach § 2325 BGB berechnen wenn Erblasser Schenkungen gemacht hat. § 2325 BGB Pflichtteilsergaenzung § 2329 BGB. Prüfraster: Schenkung innerhalb 10 Jahre Abschmelzung Wertbestimmung Auskunftsanspruch Verjährung. Output: Ergaenzungsberechnung Klageentwurf. Abgrenzung: nicht für einfachen Pflichtteilsanspruch (fachanwalt-erbrecht-pflichtteilsberechnung).

Pflichtteilsergänzungsanspruch § 2325 BGB

Fachlicher Kern — Erbrecht

  • Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel Pflichtteilsergänzungsanspruch § 2325 BGB und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
  • Normenradar: BGB §§ 1922 ff., 1937, 1942 ff., 1953, 1967, 2032 ff., 2042, 2050 ff., 2078, 2084, 2203 ff., 2303 ff., 2314, 2325, 2333; FamFG §§ 343 ff.; EuErbVO.
  • Arbeitsmodus: Erst Erbfolge, Ausschlagung, Nachlassbestand, Haftung und Fristen sichern; dann Pflichtteil, Auskunft/Wertermittlung, Testamentsauslegung, Erbengemeinschaft und internationale Anknüpfung trennen.
  • Outputpflicht: Nachlassmatrix, Pflichtteils-/Ergänzungstabelle, Auskunftsverlangen, Erbscheinsantrag, Teilungsplan oder Klagebaustein.
  • Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

1) Eingangs-Abfrage

  1. Erbfall-Datum und Pflichtteilsberechtigung?
  2. Bekannte Schenkungen (Immobilie, Konto-Verfügungen, Wertgegenstände)?
  3. Ehegatten- oder Verwandten-Schenkungen?
  4. Schenkungs-Datum (vs. 10-Jahres-Frist)?
  5. Schenker-Behaltungs-Rechte (Niessbrauch, Wohnrecht)?

2) Anspruchsgrundlagen

§ 2325 BGB

Pflichtteilsberechtigter erhaelt ergänzenden Pflichtteil aus Schenkungen, die Erblasser vor dem Erbfall vorgenommen hat.

10-Jahres-Frist § 2325 III BGB

  • Abschmelzung 10 % pro Jahr seit Schenkung
  • Im Jahr 1 nach Schenkung: 100 %
  • Im Jahr 5: 50 %
  • Im Jahr 10: 0 %
  • Ausnahme Ehegatten-Schenkung: Frist beginnt erst mit Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung)

Bei Niessbrauch / Wohnrecht

  • Etablierte BGH-Linie (Live-Verifikation vor Verwendung): Bei vorbehaltenem Nießbrauch verzichtet der Erblasser nicht auf den "Genuss" des verschenkten Gegenstandes; die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt erst mit Wegfall des Nutzungsvorbehalts (vgl. BGH-Rechtsprechung seit IV ZR 132/93 vom 27.04.1994). Für Wohnungsrechte ist eine einzelfallbezogene "Genussverzicht"-Prüfung erforderlich (vgl. BGH IV ZR 474/15 — Quelle vor Verwendung verifizieren).
  • Praktisch: Schenkung mit Nießbrauch oder umfassendem Wohnrecht führt häufig dazu, dass die Abschmelzungsfrist nicht oder erst nach Tod des Nutzungsberechtigten anläuft.
  • Live-Prüfung: Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Wohnrechts-/Nießbrauchsfrage auf bundesgerichtshof.de und dejure.org verifizieren.

3) Berechnung

Schritt 1 — Pflichtteilsquote

  • 1/2 des gesetzlichen Erbteils
  • Bei Kindern + Ehegatten-Gesetzliche: Quote berechnen

Schritt 2 — Nachlass-Wert + Schenkungs-Wert

Brutto-Nachlass + Schenkungs-Werte (mit Abschmelzung) = fiktiver Nachlass
Pflichtteil = Pflichtteilsquote × fiktiver Nachlass
Pflichtteilsergaenzung = Pflichtteil aus fiktivem Nachlass - Pflichtteil aus realem Nachlass

Schritt 3 — Niederstwertprinzip § 2325 II BGB

  • Schenkungs-Wert: niedrigster der beiden:
  • Wert zum Schenkungs-Zeitpunkt (mit Indexierung)
  • Wert zum Erbfalls-Zeitpunkt

4) Beispiel

  • Vater verschenkt 2018 ein Haus an Tochter, Wert 500 K
  • 2024 verstirbt, Sohn ist Pflichtteilsberechtigt
  • 6 Jahre seit Schenkung = 40 % Abschmelzung = 60 % anrechenbar = 300 K
  • Sohn-Pflichtteilsquote 1/4 (bei Halbgeschwistern und ZGW-Ehegattin)
  • Pflichtteilsergänzung 1/4 × 300 K = 75 K

5) Auskunftsanspruch § 2314 BGB + Stufenklage § 254 ZPO

Auskunft

  • Pflichtteilsberechtigter kann Auskunft über Schenkungen verlangen
  • Nachlass-Verzeichnis durch Erben
  • Bei Streit: notarielles Verzeichnis § 2314 I 3 BGB

Stufenklage

  • Stufe 1: Auskunft (Bestand Nachlass + Schenkungen)
  • Stufe 2: ggf. eidesstattliche Versicherung
  • Stufe 3: Zahlung Pflichtteils-(Ergänzungs-)Betrag

6) Workflow

Phase 1 — Recherche

  • Grundbuch-Einsicht (Schenkungs-Eintragungen)
  • Kontoausgabe Erblasser (Vermögens-Bewegungen)
  • Zeugen-Befragung (Wertgegenstände, Bargeldgaben)
  • Niessbrauch-Prüfung

Phase 2 — Auskunftsverlangen

  • Schriftlich an Erben
  • 6-Wochen-Frist
  • Bei Schweigen: Stufenklage

Phase 3 — Berechnung + Klage

  • Sachverständiger für Immobilien-Bewertung
  • Abschmelzungs-Tabelle
  • Niederstwertprinzip korrekt anwenden

7) Verjährung

  • 3 Jahre ab Kenntnis des Erbfalls und der Schenkung
  • Hoechstens 30 Jahre ab Erbfall
  • Verlust durch Verschwiegenheit-Klauseln: Vorsicht bei Erbverzichtsverträgen

8) Typische Fehler

  1. 10-Jahres-Frist falsch berechnet bei Wohnrecht/Niessbrauch
  2. Ehegatten-Schenkungen übersehen (Frist laueft erst nach Tod)
  3. Niederstwertprinzip ignoriert (Inflations-Bereinigung)
  4. Auskunftsanspruch versäumt -> Stufenklage gehindert
  5. Sachverständige-Auswahl ungünstig (zu hohe / niedrige Werte)

9) BGH-Linien und aktuelle Rechtsprechung

Verifizierte Entscheidung 2025 (Live-Verifikation vor Verwendung):

  • BGH, Urteil vom 12.03.2025 - IV ZR 88/24: Für die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist § 2317 Abs. 1 BGB auch dann maßgebend, wenn der Berechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund der gesetzlichen Ausübungssperre in § 1600d Abs. 5 BGB an einer erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung gehindert ist. Für den Pflichtteilsanspruch des nichtehelichen Kindes gegenüber dem Vater ist Kenntnis von der wirksamen Anerkennung oder rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft erforderlich. Quelle: bundesgerichtshof.de / dejure.org.

Weitere Entscheidungen nicht aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über bundesgerichtshof.de, dejure.org oder openjur.de verifizieren.

Anschluss

  • fachanwalt-erbrecht-erbschaftsausschlagung — bei Pflichtteilsantritts-Frage
  • fachanwalt-erbrecht-testamentsvollstreckung — bei Konflikt-TV
  • pflichtteil-berechnen — Berechnungs-Hilfe

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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