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Nachlassinsolvenz antragspflicht erbenhaftung

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Prüft Antragspflicht, Haftungsbeschränkung und Gläubigerschaden bei zahlungsunfähigem oder überschuldetem Nachlass. Erstellt Nachlassstatus, Kenntniszeitachse, Insolvenzantrag, Haftungsoptionen und eine belastbare Prüfung des Verzögerungsschadens.From its SKILL.md

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Nachlassinsolvenz und Erbenhaftung bearbeiten

1. Einsatzlage

Nach Annahme der Erbschaft zeigen sich Verbindlichkeiten, Liquiditätsmangel oder Überschuldung. Zu klären sind Insolvenzantrag, Zeitpunkt der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis, Haftungsbeschränkung und ein möglicher Schaden der Nachlassgläubiger.

2. Normenanker

  • Paragrafen 1967, 1975, 1980, 1990 und 2014 BGB: Nachlassverbindlichkeiten, Haftungsbeschränkung, Antragspflicht, Dürftigkeit und Inventarfrist.
  • Paragrafen 315 bis 331 InsO, besonders Paragrafen 317 und 320 InsO: Nachlassinsolvenz, Antragsberechtigung und Eröffnungsgründe.
  • Paragrafen 13, 14 und 15a InsO nicht schematisch übertragen. Für den Nachlass gelten die besonderen Regeln des Neunten Teils der InsO und Paragraf 1980 BGB.

3. Rechtsprechungsanker

  • BGH, Urteil vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 199/03: Nach Annahme der Erbschaft kann die Antragspflicht nach Paragraf 1980 Absatz 1 Satz 1 BGB trotz Erbprätendentenstreits und Nachlasspflegschaft bestehen. Der BGH grenzt zugleich ab, wann eine Verzögerung des Nachlasspflegers dem Erben nicht zugerechnet wird.
  • BGH, Urteil vom 8. Dezember 2004, IV ZR 199/03: Nach Annahme der Erbschaft bleibt der Erbe trotz eines Erbprätendentenstreits und angeordneter Nachlasspflegschaft nach Paragraf 1980 Absatz 1 Satz 1 BGB antragspflichtig. Eine schuldhaft verspätete Antragstellung des Nachlasspflegers wird dem Erben im dort geprüften Schadensersatzanspruch nicht nach den Paragrafen 166 Absatz 1 und 278 BGB zugerechnet. Die Rollen von Erbe und Nachlasspfleger daher getrennt prüfen.

4. Prüfprogramm

  1. Erbenstellung, Annahme, Ausschlagungsablauf, Nachlassverwaltung und Vertretungsmacht klären. Bei Erbengemeinschaft jeden Miterben und den Stand gemeinschaftlicher Verwaltung erfassen.
  2. Einen stichtagsbezogenen Nachlassstatus erstellen: liquide Mittel, kurzfristig realisierbare Werte, fällige Verbindlichkeiten, bestrittene Forderungen, Kosten des Verfahrens und laufende Massebelastungen.
  3. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Nachlasses nach den einschlägigen Insolvenzregeln prüfen. Bestand, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit jeder Verbindlichkeit dokumentieren; bloße Unsicherheit nicht durch pauschale Risikoabschläge ersetzen.
  4. Kenntniszeitachse aufbauen: Wann lagen Kontoauszüge, Gläubigerpost, Steuerbescheide, Bewertungen und Vollstreckungsmaßnahmen vor? Fahrlässige Unkenntnis und noch vertretbare Ermittlungszeit getrennt würdigen.
  5. Antragsberechtigung, Eröffnungsgrund, kostendeckende Masse und Antragsunterlagen prüfen. Den Antrag unverzüglich vorbereiten, sobald der Tatbestand feststeht; fehlende Unterlagen als Nachreichungsliste kenntlich machen.
  6. Alternativen und Haftungsfolgen abgrenzen: Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede, Inventar und bereits eingetretene unbeschränkte Haftung.
  7. Einen behaupteten Verzögerungsschaden gläubigerbezogen berechnen. Kausalität zwischen verspätetem Antrag und verringerter Quote sowie Zurechnung fremden Handelns gesondert prüfen.

5. Arbeitsergebnis

Liefere Nachlassstatus, Fälligkeits- und Kenntnismatrix, Entscheidungsvermerk zur Antragspflicht, vollständigen Insolvenzantrag, Haftungsbeschränkungsplan und gegebenenfalls eine Schadensberechnung. Offene Erbenstellung und fehlende Kostendeckung werden als eigene Risiken ausgewiesen.

6. Belege und Aktenlücken

  • Testament, Erbschein, Ausschlagungs- und Annahmeunterlagen
  • Konten, Vermögensverzeichnis, Bewertungen und laufende Verträge
  • Gläubigeranmeldungen, Titel, Mahnungen und Vollstreckungsunterlagen
  • Steuerakten, Bürgschaften und streitige Anspruchsunterlagen
  • Chronologie der Kenntnis und Kommunikation mit Nachlassgericht oder Insolvenzgericht

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